TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/26 97/12/0147

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
DGO Graz 1957 §43 Abs3;
DGO Graz 1957 §52a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Schiffgasse 6/I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 6. März 1997, Präs. K-34/1996-1, betreffend Ruhegenusszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1996 als Oberrechnungsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DGO), LGBl. Nr. 30/1957, idgF, in Verbindung mit den §§ 3, 5 und 8 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April 1970, betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen, mit Wirkung vom 1. Juli 1996 eine Ruhegenusszulage in Höhe von S 1.576,02 zuerkannt und ausgesprochen, dass sich die Ruhegenusszulage gemäß § 5 Abs. 4 der zitierten Verordnung jeweils um denselben Hundertsatz ändere, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändere. In ihrer Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, die valorisierte Gutschrift für die Zeit vor dem 1. Juli 1971 betrage S 463,77. Die für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zur Ruhestandsversetzung nach § 5 (der zitierten Verordnung) zu ermittelnde Ruhegenusszulage betrage den 14. Teil von 3 v.H. der in diesem Zeitraum bezogenen anrechenbaren Nebengebühren von S 486.611,--, das seien S 1.112,25.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage, die bereits mit Schreiben des Personalamtes vom 16. Oktober 1987 valorisiert mit einem Betrag von S 483.901,51 mit Stichtag 1. Jänner 1987 bekannt gegeben worden sei, sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Bei Berücksichtigung der Valorisierung vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1995 und Hinzurechnung der bezogenen Nebengebühren für die Jahre 1994 und 1995 hätte sich eine wesentlich höhere Bemessungsgrundlage der anrechenbaren Nebengebühren ergeben als die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte in Höhe von S 486.611,--. Er habe vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1986 14- mal jährlich sowohl Nebengebühren als auch Dienstzulagen zuzüglich der allgemeinen Dienstzulage von 7,143 % bezogen, die in anrechenbare Nebengebühren umgewandelt worden seien, und er habe dafür Pensionsbeiträge entrichtet. Weiters habe er vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 eine Verwendungszulage zuzüglich der allgemeinen Dienstzulage von 7,143 % 14-mal jährlich erhalten und dafür ebenfalls Pensionsbeiträge bezahlt. Diese Verwendungszulage sei bei der Bemessungsgrundlage nach § 4 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung 1970 für die Ruhegenusszulage überhaupt nicht berücksichtigt worden.

In einer am 28. November 1996 zwecks Konkretisierung der Berufung mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, bei der "Kontrollamtszulage" handle es sich um eine Dienstzulage, die er vom November 1981 bis Dezember 1986 bezogen habe. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, ob diese Zulage tatsächlich zur Gänze für die Ruhegenusszulage angerechnet worden sei. Überdies habe er diese Zulage 14 mal pro Jahr bezogen, sie sei ihm jedoch seiner Ansicht nach nur 12 mal angerechnet worden. Die Kontrollamtszulage habe auch zu einer Erhöhung der allgemeinen Dienstzulage geführt (7,143 %). Dafür seien Pensionsbeitrage entrichtet worden. Da die Kontrollamtszulage mit Ablauf des Jahres 1986 eingestellt worden sei, sei sie nach der Dienstzulagenverordnung bei der Bemessung der Ruhegenusszulage wie eine Nebengebühr behandelt worden. Nicht berücksichtigt worden sei jedoch der Betrag, der zur Erhöhung der allgemeinen Dienstzulage geführt habe.

Bei der "Prüfungszulage" handle es sich um eine Nebengebühr, die er vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1981 bezogen habe. Einige Jahre habe er sie 14 mal ausbezahlt bekommen und dafür auch Pensionsbeiträge entrichtet, jedoch sei ihm diese Nebengebühr für die Ruhegenusszulage glaublich nur 1. mal angerechnet worden.

Für die Betrauung mit einem höherwertigen Dienstposten "im Kontrollamt und in der A 8a" habe er in den Jahre 1977/1978 und 1981/1982 eine "Qualifikationszulage" und im Jahr 1981/1982 zusätzlich auch eine Verwendungszulage erhalten. Diese Zulagen, für die er Pensionsbeiträge entrichtet habe, seien jedoch bei der Pensionsbemessung nicht berücksichtigt worden.

Für seine ausgeübte Funktion als Personalvertreter habe er vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 eine "Fraktionszulage" (Verwendungszulage) 14 mal jährlich erhalten, für die er auch Pensionsbeiträge entrichtet habe. Auch diese Zulage habe zu einer Erhöhung der allgemeinen Dienstzulage geführt, welche ebenfalls nicht für die Pension angerechnet worden sei. Diese Zulage sei überhaupt nicht bei der Pensionsbemessung berücksichtigt worden. Er beantrage, diese Zulage zumindest wie eine Dienstzulage zu behandeln, was zu einer Erhöhung der Ruhegenusszulage führen müsse.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 14. September 1995 sei ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 eine "Bildschirmzulage" zuerkannt worden. Bei dieser Zulage handle es sich um eine "pensionsfähige Nebengebühr". Sie sei ihm ebenfalls nicht auf die Ruhegenusszulage angerechnet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. März 1997 gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der Berufung hinsichtlich der "Bemessung des Ruhegenusses" (richtig: der Ruhegenusszulage) unter Berücksichtigung der Valorisierung des Betrages von S 483.902,-- in der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG statt und wies das Begehren bezüglich der Anrechnung bezogener Verwendungszulage bzw. der allgemeinen Dienstzulage von 7,143 % ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe die "Voraussetzungen für den zu valorisierenden Betrag" erfüllen können, nicht aber jene für die "Anrechenbarkeit der Verwendungszulage bzw. der allgemeinen Dienstzulage". Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage sei mit Schreiben des Personalamtes vom 16. Oktober 1987 mit einem Betrag von S 483.901,51 bekannt gegeben worden. Dieser Betrag setze sich aus erhaltenen Nebengebühren, Dienstzulagen und Qualifikationszulagen zusammen. Unter Berücksichtigung der Valorisierung vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1995 ergebe sich der weitaus höhere und für die Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag von S 660.422,--. Unter Berücksichtigung dieses Betrages würde sich die derzeit ab 1. Juli 1996 ausbezahlte Ruhegenusszulage um einen Betrag von S 406,-- erhöhen. Eine Verwendungszulage gebühre den Beamten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 74b DGO. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer die Verwendungszulage über einen längeren Zeitraum bezogen habe. Hätte er diese zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand noch bezogen, so würde sie - wie die Dienstzulage - die Ruhegenussbemessung erhöhen. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Verwendungszulage "nicht mehr bezogen habe" und in den Vorschriften der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz eine analoge Bestimmung zu den Dienstzulagen fehle, bleibe die Verwendungszulage sowohl bei der Bemessung des Ruhegenusses als auch bei der Bemessung der Ruhegenusszulagen unberücksichtigt. Ebenso sei bei der allgemeinen Dienstzulage von 7,143 % vorzugehen. Auch hier fehle in den Vorschriften eine Bestimmung, der entnommen werden könne, dass diese Zulage bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, detailliert zur Berechnung der Bemessungsgrundlage Stellung nahm und darlegte, aus welchen rechtlichen Erwägungen die in Rede stehenden "Zulagen" einzubeziehen waren oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956 (DO - Graz), LGBl. Nr. 30/1957, lauten wie folgt (§ 43 Abs. 3 idF des Art. I Z. 8 der Novelle LGBl. Nr. 13/1995, § 52a erster Satz idF der Art. I Z. 33 der Novelle LGBl. Nr. 37/1989, letzter Satz idF des Art. I Z. 12 der Novelle LGBl. Nr. 126/1968):

"§ 43. ...

(3) Der Ruhegenuss, die Ruhegenusszulage, die Kinderzulage und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Ruhebezug.

§ 52a. Den Beamten kann zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen, die im Sinne der Bestimmungen des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als Entgelt anzusehen ist. ... Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln."

Die maßgeblichen Bestimmung der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April 1970 über die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 14. Mai 1970, Nr. 9/1970, lauten (Stammfassung):

"Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren

§ 2

(1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage anrechenbar, wenn

a) es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/55, im Zusammenhalt mit § 49 Abs. 3 ASVG handelt, und

b) die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.

(2) Der Beamten des Dienststandes hat einen monatlichen Pensionsbeitrag von 5 v.H. der bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren zu entrichten.

Anspruch auf Ruhegenusszulage

§ 3

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist.

(2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde.

(3) Die Ruhegenusszulage gilt als Bestandteil des Ruhegenussbezuges gemäß § 43 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz.

...

Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage

§ 4

(1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlichrechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz bezogenen, im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren.

...

Übergangsbestimmungen

§ 8

(1) Dem Beamten des Dienststandes, der sich am 1. Juli 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz befunden hat und vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1971 mindestens eine im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für die Zeit vor dem 1. Juli 1971 für die Ruhegenusszulage eine Gutschrift.

..."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung einer Ruhegenusszulage nach den Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, iVm den Bestimmungen der Vorordnung des Gemeinderates vom 9. April 1970, betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen, verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, dass es vor allem unmöglich sei, an Hand der von der Behörde getroffenen Feststellungen nachzuvollziehen, wie sich der Betrag von S 660.442,-- errechne. Auch hätten - ausgehend von den §§ 2, 3 und 4 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz iVm § 49 Abs. 1 ASVG - die Verwendungszulage sowie die allgemeine Dienstzulage von 7,143 % - 14 mal jährlich - bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage berücksichtigt werden müssen. Dies gelte auch für sonstige Zulagen und Nebengebühren, die der Beschwerdeführer während des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bezogen habe. § 4 der zitierten Verordnung normiere ausdrücklich, dass die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage die Summe der bezogenen Nebengebühren sei. Eine Differenzierung dahingehend, dass bloß jene Nebengebühren zur Anrechnung kämen, die bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand tatsächlich bezogen würden, lasse sich den einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie der Verordnung nicht entnehmen (wird weiter ausgeführt).

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid lasse entscheidungsrelevante Feststellungen vermissen. Der Begründung lasse sich eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der tatsächlich von ihm bezogenen Nebengebühren und Zulagen nicht entnehmen. Insbesondere fehlten Feststellungen, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang der Beschwerdeführer welche Zulagen und Nebengebühren bezogen habe. Dem angefochtenen Bescheid könne auch nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die ihm tatsächlich ausbezahlten Zulagen und Nebengebühren monatliche Pensionsbeiträge entrichtet habe. Wie die belangte Behörde konkret zu einer Bemessungsgrundlage von S 660.422,-- komme bzw. welchen Sachverhalt sie diesem Betrag zu Grunde lege, sei nicht nachvollziehbar.

Bereits mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht, beschränkt sich doch die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den - in keiner Weise nachvollziehbaren - Hinweis darauf, dass sich unter Berücksichtigung der Valorisierung "ein weitaus höherer für die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage heranzuziehender Betrag von S 660.422,00" ergebe. Wie sich dieser Betrag errechnet, ist jedoch aus der Bescheidbegründung genausowenig zu entnehmen wie die dem zu Grunde liegende Bemessungsgrundlage. Gerade im Hinblick auf die in der Berufung detailliert geltend gemachten "Zulagen", die nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen gewesen wären, wäre die belangte Behörde, die im Übrigen auch auf die jedenfalls nicht schon von vornherein eindeutige rechtliche Qualifikation dieser "Zulagen" als Zulagen oder Nebengebühren nicht eingegangen ist, gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche "Zulagen" (für welche Gegenleistung) der Beschwerdeführer (auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage) in welchen Zeiträumen bezogen hat und aus welchen rechtlichen Erwägungen diese bei der Bemessung für die Ruhegenusszulage einzubeziehen sind oder nicht. Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen nicht, sodass auch eine Prüfung auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich ist. Weder der Verweis auf die Aktenlage noch die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift vermag die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit zu beheben (vgl. die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7 Rz 420, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 533 zu § 36 VwGG angeführte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001 BGBl. II Nr. 501. Stempelgebühren waren mit dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Betrag von S 270,-

- (Beschwerde zweifach, angefochtener Bescheid einfach) mit dem Betrag von EUR 19,62 zuzusprechen.

Wien, am 26. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120147.X00

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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