TE Vfgh Beschluss 1999/6/24 B415/99

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §15 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesvergabeamtes Tirol mangels Legitimation und mangels ausreichend substantiierten Beschwerdevorbringens; keine rechtliche Wirkung der angefochtenen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung aufgrund Erlassung einer neuerlichen Verfügung in derselben Nachprüfungssache; Fehlen einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen kein verbesserungsfähiger Mangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In einem von der beschwerdeführenden Gesellschaft entrierten Verfahren zur Überprüfung einer Vergabeentscheidung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG hatte das Tiroler Vergabeamt (TVA) am 4. Jänner 1999 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der ausschreibenden Aktiengesellschaft für die Dauer von zwei Monaten untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen. Diese einstweilige Verfügung wurde in der mündlichen Verhandlung des TVA vom 21. Jänner 1999 aufgehoben; dies wurde in den Spruchpunkten 1 und 2 des Bescheides des TVA vom 2.2.1999, VG 67/8, festgestellt. Mit Spruchpunkt 3 dieses Bescheides wurde der Antrag, das TVA wolle "alle Maßnahmen setzen, damit die Zuschlagserteilung ... an die Antragsteller erfolge, ... abgewiesen".

2. Mit Spruchpunkt 1 eines Bescheides des TVA vom 5.2.1999 in derselben Nachprüfungssache wurde sodann (neuerlich) eine einstweilige Verfügung erlassen. Insoweit lautet der Spruch dieses Bescheides:

   "a) Der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, ... wird untersagt -

soferne sie den Zuschlag an die Bietergemeinschaft ... noch nicht

abgeschickt haben sollte - die schriftliche Verständigung von der Annahme des Angebotes Bietergemeinschaft an diese abzusenden.

b) Für den Fall, daß die schriftliche Verständigung der Bietergemeinschaft ... bereits abgesandt wurde, wird der Innsbrucker Kommunalbetriebe und der ... bis zur rechtskräftigen

Entscheidung im hiermit eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verboten, weitere Ausführungsarbeiten auf Basis der schriftlichen Verständigung von der Annahme des Angebotes betreffend die Deponiegasnutzungsanlage Ahrntal vom 22.1.1999 vorzunehmen."

3. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 8. März 1999 eingelangten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde begehrt die beschwerdeführende Gesellschaft die kostenpflichtige Aufhebung des in Pkt. 1 genannten Bescheides des TVA vom 2.2.1999; durch den Bescheid werde die Beschwerdeführerin im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht verletzt.

4. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

a) Die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides entfalteten für die beschwerdeführende Gesellschaft schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Hinblick auf die Entscheidung des TVA vom 5.2.1999 keine Wirkung mehr, sodaß der beschwerdeführenden Gesellschaft insoweit die Legitimation zur Beschwerdeerhebung fehlte, was zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß. Dagegen kann nicht mit Berechtigung eingewendet werden, daß der die Wirkung der angefochtenen Entscheidung beendende Bescheid seinerseits vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann. Denn jedenfalls ist durch seine Erlassung die Wirkung des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Frage der Gewährung der einstweiligen Verfügung bezieht, beendet worden.

b) Was die Bekämpfung des Spruchpunktes 3 des bekämpften Bescheides anlangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Das Fehlen jeglicher auch nur einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen stellt aber einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls zur Zurückweisung führt (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983). b) Was die Bekämpfung des Spruchpunktes 3 des bekämpften Bescheides anlangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Das Fehlen jeglicher auch nur einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen stellt aber einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls zur Zurückweisung führt vergleiche VfSlg. 8733/1980, 9617/1983).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B415.1999

Dokumentnummer

JFT_10009376_99B00415_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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