TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/26 2000/12/0238

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. Oktober 1999, Zl. 422.122/1-2.3/99, betreffend Neubemessung der Vergütung für eine Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 1992 als Oberst i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Fliegerhorstbataillon 2 in Zeltweg.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge war dem Beschwerdeführer auf Grund eines förmlichen Bescheides seit 1. Jänner 1966 eine Naturalwohnung mit einer Wohnfläche von rund 157 m2 überlassen worden. Die Grundvergütung für diese Wohnung wurde während des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zuletzt mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1990 mit S 133,-- festgesetzt.

Mit Bescheid vom 17. November 1992 sprach das Kommando Fliegerdivision als nachgeordnete Dienstbehörde aus, dass dem - mit Ablauf des 31. Oktober 1992 in den Ruhestand versetzten - Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 1. Jänner 1966 zugewiesene Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) entzogen werde.

Unter einem erging an den Beschwerdeführer folgende weitere Erledigung der nachgeordneten Dienstbehörde:

"MITTEILUNG

...

Mit Ihrer Eingabe vom 1. Oktober 1992 haben Sie um Weiterbelassung der Naturalwohnung in ... angesucht. Dem in der Anlage befindlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass Ihnen die o.a. Naturalwohnung entzogen wurde. Jedoch kann die Dienstbehörde gemäß § 80, Abs. 9 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, dem Ruhestandsbeamten so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.

Daher wird Ihnen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bis auf Widerruf, der jederzeit erklärt werden kann, gestattet.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Langenlebarn, 17. November 1992

Für den Kommandanten der Fliegerdivision:

..."

Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Dienstrechtsmandat vom 30. März 1994 sprach die nachgeordnete Dienstbehörde aus, dass gemäß § 57 AVG in Verbindung mit § 9 DVG mit Wirksamkeit vom 1. November 1993 für die vom Beschwerdeführer benützte Naturalwohnung gemäß § 24a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, als monatliche Grundvergütung S 148,-- festgesetzt werden; weiters sprach sie die Festsetzung des monatlichen Benützungsentgeltes für den vom Beschwerdeführer benützten Garagen/PKW-Abstellplatz aus. Begründend führte die nachgeordnete Dienstbehörde aus, gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 erhöhe sich die Grundvergütung in dem Maße, als sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergebe, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen seien, als sie 10 von 100 des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln sei, nicht überstiegen. Die jeweiligen neuen Beträge gälten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. Der Verbraucherpreisindex 1986 habe mit 1. August 1990 110,9 betragen. Die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für den Kalendermonat Juli 1993 am 20. September des Jahres verlautbarte Indexgröße von 123,1 habe eine 10 % übersteigende Änderung der Ausgangsgröße gebracht. Die Änderung betrage 11 % und werde mit 1. November 1993 wirksam.

Mit dem dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Dienstrechtsmandat vom 25. November 1998 sprach die nachgeordnete Dienstbehörde aus, dass gemäß § 57 AVG in Verbindung mit § 9 DVG mit Wirkung vom 1. Juli 1998 für die gegenständliche bundeseigene Naturalwohnung "gemäß §§ 112f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und 24a Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1998 (1. Dienstrechts-Novelle 1998) im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, als Grundvergütung S 5.413.40 festgesetzt" würden. Die Grundvergütung für die Wohnung vermindere oder erhöhe sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung. Nach Wiedergabe der bezogenen Rechtsvorschriften führte die nachgeordnete Dienstbehörde begründend aus, die zuständige Bundesgebäudeverwaltungsdienststelle II habe den Hauptmietzins (Bemessungsgrundlage) mit S 5.413,40 bestimmt. Die Grundvergütung sei daher mit diesem Betrag neu zu bemessen.

Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 27. November 1998 leitete die nachgeordnete Dienstbehörde das Ermittlungsverfahren ein. Mit Erledigung vom 11. Dezember 1998 teilt sie dem Beschwerdeführer mit, die zuständige Bundesgebäudeverwaltungsdienststelle II habe den Hauptmietzins (Bemessungsgrundlage) mit S 5.413,40 bestimmt. Die Grundvergütung sei daher mit diesem Betrag neu zu bemessen. Bei der Ermittlung für den Hauptmietzins (Bemessungsgrundlage) seien für die vom Beschwerdeführer benützte Naturalwohnung im Vergleich mit einer mietrechtlichen Normwohnung folgende Abschläge gewährt worden:

     Lärm:         -         30        %

Zustand:        -        10        %

exponierte Lage der Wohnung:         -           2,5        %

kein zeitgemäßer Grundriss:        -          2,5        %

Nutzfläche über 90 m2        -          5        %

fehlende Wärmedämmung        -        15        %

Summe der Abschläge                65        %

Zuschlag für Balkon:                   5        %

Der Richtwert für Steiermark betrage derzeit S 75,40. Dies ergebe eine Bemessungsgrundlage von S 30,20 für die gegenständliche Naturalwohnung. Da die Wohnung "Kat.A-fähig" sei, komme der Kategorie A-Satz von S 34,50 zur Anwendung. Gemäß § 112f Abs. 2 GG könne mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden, wenn die Höhe der Grundvergütung für die Neubemessung 35 von 100 des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen übersteige. Um eine Herabsetzung der Grundvergütung zu erwirken, wären binnen zweier Wochen die Einkommensnachweise sowie eine Erklärung, dass über kein weiteres Einkommen verfügt werde, der Dienstbehörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer werde ersucht, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

In seiner Eingabe vom 24. Dezember 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um genaue Definition und Aufzählung aller Kriterien und Voraussetzungen, die für eine Wohnung der Kategorie A ausschlaggebend seien, um von seiner Seite den Standard der Naturalwohnung beurteilen zu können. Weiters wandte er sich gegen das Zitat von Gesetzesstellen lediglich in Zahlen und Buchstaben.

Mit Bescheid vom 16. Februar 1992 sprach die nachgeordnete Dienstbehörde - wie schon im Dienstrechtsmandat - aus, die Grundvergütung für die gegenständliche Wohnung - mit Wirkung vom 1. Juli 1998 - mit dem Betrag von S 5.413,40 (EUR 393,407) festzusetzen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 24a Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4, § 112f des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, des § 80 Abs. 9 BDG 1979 sowie des in der Erledigung vom 11. Dezember 1998 wiedergegebenen Schlüssels von Zu- und Abschlägen ausgeführt, auf Grund einer neuerlichen Rücksprache der nachgeordneten Dienstbehörde bei der zuständigen Bundesgebäudeverwaltung II Graz habe keine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage von S 34,50 erreicht werden können. Bei der Wohnung seien die werterhöhenden oder - vermindernden Abweichungen gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung in Form von Zuschlägen und Abstrichen berücksichtigt worden. Der ermittelte Wert liege unter dem Kategoriebetrag für die Kategorie A von derzeit S 34,50 pro Quadratmeter. In diesem Fall sei die Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kategoriebetrages festgesetzt worden, da der Richtwertzins "nach unten hin" durch die Kategoriesätze (§ 15a Abs. 3 MRG) begrenzt sei. Die vom Beschwerdeführer bewohnte Naturalwohnung trage die - näher bezeichneten - Ausstattungsmerkmale einer Kategorie A-Wohnung im Sinn des § 15a MRG.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 1999 Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die nachgeordnete Dienstbehörde habe in ihrem Bescheid vom 16. Februar 1999 die Begriffe "Bemessungsgrundlage" und "Grundvergütung" vermengt und dadurch eine völlig falsche Berechnung der Grundvergütung vorgenommen. Gemäß "§ 24a Abs. 3 Z. 1, 4 und 6 GG" sei die Grundvergütung für Naturalwohnungen, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden, für Beamte des Ruhestandes von 75 auf 100 bzw. nach dem Verbraucherpreisindex 1986 zu erhöhen. Der Beschwerdeführer verwehre sich jedoch gegen eine Veränderung der Bemessungsgrundlage, die nur für Neuvermietungen ab dem 1. April 1997 vorgesehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Gemäß § 112f Abs. 1 Gehaltsgesetze 1956, in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. Nr. 123/1998, (GG) im Zusammenhalt mit 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG), sowie § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, wird Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Kommandos Fliegerdivision, vom 16.2.1999, Zl. 46.173-105/99, keine Folge gegeben und wird wie folgt ergänzt:

1.

Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung üblicherweise erhalten würde, das sind derzeit ATS 5.413,40 (EUR 393,407). Die Grundvergütung beträgt für Beamte des Ruhestandes 100 von 100 der Bemessungsgrundlage.

Die monatliche Grundvergütung gem. §§ 24a-c in Zusammenhalt mit §§ 112f und 112c GG beträgt ab 1.7.1998 mit ATS 5.413,40 (EUR 393,407).

2.

Die Grundvergütung für Ihre bundeseigene Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gem. § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

3.

Der seit 1. Juli 1998 entstandene Vergütungsrückstand wird gemäß § 24c GG zusätzlich in Monatsraten von S 500,-- mit Ihren Bezügen aufgerechnet werden."

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Rechtslage begründete die belangte Behörde ihren Abspruch im Wesentlichen damit, die durchgeführten Ermittlungen hätten nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Herabsetzung der Grundvergütung Gebrauch machen könne. Werde gemäß § 24a Abs. 4 GG die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Ruhestandsbediensteten gestattet, so betrage die Grundvergütung 100 von 100 der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung sei bei im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trage, jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

Sei die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 einem Ruhestandsbeamten gestattet worden, so sei die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 GG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Das Gesetz spreche eindeutig und unmissverständlich von einer Neubemessung der Grundvergütung. Die tatsächliche Benützung der gegenständlichen Naturalwohnung sei dem Beschwerdeführer vor dem 1. Juli 1998 gestattet worden. Somit sei auch die Grundvergütung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Es sei nicht einzusehen, dass für junge Bedienstete, denen eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werde, die Grundvergütung nach den derzeit maßgebenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werde, während Beamte des Ruhestandes für die gleiche Wohnung nur eine sehr geringe Grundvergütung zu leisten hätten. Dieses Missverhältnis solle beseitigt werden. Eine Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 setze voraus, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung mehr zustehe. Diese Bestimmung ermögliche, dass die Weiterbenützung einer bereits entzogenen Naturalwohnung - zeitlich begrenzt - zulässig werde. Die Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Vergütung gemäß § 112f GG lägen somit nach Auffassung der belangten Behörde vor. Seitens der Republik Österreich bestehe keinerlei Verpflichtung, einem Beamten des Ruhestandes die Benützung einer Naturalwohnung zu gestatten. Vielmehr handle es sich dabei um ein Ermessen, das im § 80 Abs. 9 BDG 1979 seinen Niederschlag finde. Sei gemäß § 112f Abs. 1 leg. cit. die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes gestattet worden, so sei die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 GG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen behauptet, die Grundvergütung sei zu hoch bemessen worden. Infolge des Inkrafttretens der Bestimmung des § 24a Abs. 4 GG betrage die Grundvergütung für die Naturalwohnung 100 von 100 der Bemessungsgrundlage. Die durchgeführten Ermittlungen hätten nicht bestätigt, dass die Grundvergütung zu hoch bemessen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2000, B 2047/99, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung der Belastung mit einer "bei weitem überhöhten" Grundvergütung nach § 112f in Verbindung § 24a GG sowie in seinem subjektiven Recht auf Abstandnahme von einer völligen Neubemessung der Grundvergütung trotz des Umstandes, dass der für die Festsetzung der Grundvergütung maßgebende Sachverhalt sich tatsächlich nicht geändert habe, verletzt; hilfsweise sieht er sich in seinen Verfahrensrechten verletzt.

Die Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst darin, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine gänzliche Neubemessung der Grundvergütung unter Neuberechnung der Bemessungsgrundlage durchgeführt. Richtigerweise hätte sie nur die Grundvergütung von ursprünglich 75 von 100 auf nunmehr 100 von 100 der ursprünglichen Bemessungsgrunde nach § 112f Abs. 1 GG durchführen dürfen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Naturalwohnung dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1966 bescheidmäßig zugewiesen und die Grundvergütung festgesetzt wurde. Mit Dienstrechtsmandat vom 30. März 1994 wurde zwar die Grundvergütung in Anwendung des § 24a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Folge kurz: GG) in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, jedoch nur im Hinblick auf die Indexveränderung mit dem Betrag von S 148,-- monatlich festgesetzt. Durch die im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 1992 bedingte bescheidmäßige Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit der aber zugleich die Gestattung der tatsächlichen Benützung dieser Wohnung nach § 80 Abs. 9 leg. cit. erfolgte, änderte sich für die Bemessung der Grundvergütung der Naturalwohnung nichts (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, Zl. 2000/12/0081).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird und dem auch die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage zu entnehmen ist, bezogen auf einen vom Sachverhalt her vergleichbaren Fall eingehend begründet dargelegt, dass bei einer solchen Sachlage § 112f Abs. 1 GG anzuwenden ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Verweis im § 112f Abs. 1 GG auf § 24a Abs. 4 leg. cit. unter Berücksichtigung des § 112c Abs. 4 GG insofern korrigierend auszulegen ist, als bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation, in der die Grundvergütung bisher nicht anhand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GG in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle bemessen wurde, eine vollständige Neubemessung der Grundvergütung nach den Kriterien der zuletzt genannten Bestimmung geboten ist.

Das Gestattungsverhältnis hinsichtlich der Naturalwohnung wurde im Beschwerdefall nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 bereits vor dem 1. Juli 1998 begründet; die darüber ergangene "Mitteilung" der nachgeordneten Dienstbehörde vom 17. November 1992 ist ungeachtet der fehlenden Bezeichnung dieser als Bescheid ihrem Inhalt nach als der nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 für die Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses gebotene Bescheid anzusehen. Ein Wille der Behörde, diese Wohnung dem Beschwerdeführer als ein nach dem ABGB zu beurteilendes Prekarium zu überlassen, kann dieser Mitteilung, die ausdrücklich und unmissverständlich auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 Bezug nimmt, ebenso wenig entnommen werden, wie die Absicht, ein Bestandsverhältnis nach dem MRG abzuschließen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2000).

Da im vorliegenden Beschwerdefall bisher keine Neubemessung anhand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GG in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle erfolgt ist, war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Neubemessung der Grundvergütung im Beschwerdefall dem Grunde nach gemäß § 112f Abs. 1 GG nicht rechtswidrig (vgl. insbesondere das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001).

Soweit der Beschwerdeführer des weiteren - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1972, Zl. 697/72 - vorbringt, dass nur im Falle der Änderung des für die Festsetzung der Vergütung maßgebenden Sachverhaltes von einer einmal vorgenommenen Festsetzung der Vergütung abgesehen werden dürfe und daher vorliegend die Voraussetzungen für eine völlige Neuberechnung der Bemessungsgrundlage nicht gegeben gewesen seien, vermag auch hierin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Missachtung der Rechtskraft eines Vorbescheides, nicht zu liegen. Entschiedene Sache, die einer Neubemessung der Grundvergütung entgegenstünde, läge nur dann vor, wenn sich gegenüber einem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentlichen Sachverhalt geändert hätte (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 77 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Wie dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2000 zu entnehmen ist, trat jedoch mit 1. Juli 1998 eine wesentliche Änderung der Rechtslage durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, ein, die die belangte Behörde zu Recht zum Anlass nahm, die Bemessungsgrundlage - und die Grundvergütung - der gegenständlichen Naturalwohnung neu zu bemessen.

Schließlich sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass die belangte Behörde in Anbetracht der Erhöhung der Grundvergütung "um sage und schreibe mehr als 3600 %" verpflichtet gewesen wäre, ihn über ihre Rechtsansicht zu informieren und entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen. In diesem Fall hätte er naturgemäß - allenfalls unter Beiziehung eines rechtsfreundlichen Vertreters - ein entsprechendes Vorbringen erstattet und wäre der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegengetreten. Damit legt der Beschwerdeführer jedoch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels dahingehend, welches - rechtlich relevante - Vorbringen er erstattet hätte, nicht dar.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Juni 2002

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120238.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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