TE Vwgh Beschluss 2002/6/26 2002/12/0166

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24 idF 2000/II/329;
DVV 1981 §2 Z8 litd idF 2000/II/329;
GehG 1956 §50a;
UOG 1993 §52 Abs1;
UOG 1993 §9 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des Univ. Prof. Dr. J in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Rektors der Technischen Universität Graz vom 14. März 2002, Zl. 2720/2/2002, betreffend eine besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2002 "einen Anspruch auf eine besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GG) behauptet und um bescheidmäßige Feststellung oder allenfalls Ablehnung ersucht" habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Rektors der Technischen Universität Graz vom 14. März 2002 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 50a Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine besondere Dienstalterszulage zusteht.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

§ 2 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 (DVG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 362/1991, lautet:

"§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keinen Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(3) ..."

§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Z. 8 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/2000, über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (DVV 1981) lauten:

"§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

...

24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis), ...

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

...

8. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

...

d) die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,

...;

den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z. 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in lit. d angeführten Dienstbehörden wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Z. 5a, 28, 29 und 33 übertragen; ..."

§ 9 Abs. 1 und 6 sowie § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universität (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, lautet:

"§ 9. (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

...

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) ..

§ 52. (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

..."

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1993 als ordentlicher Universitätsprofessor für organisch-chemische Technologie an der Technischen Universität Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Technische Universität Graz ist nach § 2 Z. 8 lit. d DVV nachgeordnete Dienstbehörde im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV ist für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge, also aller in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nachgeordnete Dienstbehörde zuständig. Zu diesen in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis zählt auch die besondere Dienstalterszulage nach § 50a GG. Zur Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag ist daher die Universität als nachgeordnete Dienststelle zuständig, wobei nach § 9 Abs. 6 und § 52 Abs. 1 UOG 1993 zur Entscheidung über eine solche Dienstrechtsangelegenheit die Zuständigkeit des Rektors vorliegt. Der Rektor der Technischen Universität Graz war daher zur meritorischen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2002 in erster Instanz zuständig.

Aus dem Regelungssystem des § 2 Abs. 2 DVG iVm §§ 1 Abs. 1 Z. 24 und 2 Z. 8 lit. d DVV ergibt sich - ebenso wie aus § 9 Abs. 6 UOG 1993 - die Zulässigkeit einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2002

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120166.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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