RS OGH 1965/5/26 7Ob103/65, 9Ob54/05i, 4Ob25/17f, 7Ob136/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1965
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Norm

ABGB §233 C
AußStrG §187 ff
AußStrG 2005 §133 Abs4

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht kann in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter, wenn dies notwendig sein sollte, die notwendigen Aufträge zu geben, Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen (gegen die Miteigentümerin und Mitgesellschafterin) zu erteilen.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0008447 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 103/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 7 Ob 103/65
  • 9 Ob 54/05i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 54/05i
    nur: Das Pflegschaftsgericht kann in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. (T1)
    Beisatz: Hier: Anspruch auf die Todfallsabfertigung nach §23 Abs6 AngG. (T2)
  • 4 Ob 25/17f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 25/17f
    Vgl auch; Beisatz: Seit dem KindRÄG 2001 und dem AußStrG 2003 ist die Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter reduziert. Das Gericht ist nicht "Oberaufseher" oder "oberste Zweckmäßigkeitsinstanz" im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern?Kind?Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken. (T3)
  • 7 Ob 136/13w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 136/13w
    Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichts an einen Dritten, Wohnungsschlüssel der Betroffenen an den Sachwalter auszufolgen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008447;RS0129102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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