TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/28 99/02/0116

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Veröffentlicht am 28.06.2002
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Index

000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §18 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs2;
AlVG 1977 §18 Abs5 idF 1993/502;
AlVG 1977 §18 Abs5 idF 1996/201;
AlVG 1977 §18 Abs5 idF 1998/I/006;
AlVG 1977 §18 Abs5 Z2 idF 1998/I/006;
AlVG 1977 §18 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs6;
StruktAnpG 1996 Art23 Z12;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des EL in L, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 18. März 1999, Zl. LGS600/RALV/1218/1999-Mag. Ed/S, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.

Begründung

Der am 23. November 1943 geborene Beschwerdeführer begehrte mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1999, ihm rückwirkend das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG "ab dem Ende des Sozialgerichtsverfahrens" zuzuerkennen und darüber mittels Bescheid zu entscheiden.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Liezen vom 26. Jänner 1999 wurde auf Grund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1999 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. Februar 1998 (Ende des Sozialgerichtsverfahrens) gemäß § 18 in Verbindung mit § 33 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe hat. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG bestehe nicht.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom 15. Mai 1995 auf der Basis seiner nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen das Arbeitslosengeld für eine Dauer von 52 Wochen (364 Tagen) ab 16. Mai 1995 zuerkannt worden sei. Dieses Arbeitslosengeld habe der Beschwerdeführer vom 16. Mai 1995 bis 20. Juni 1995, das seien 36 Tage, bezogen, sodass ein Rest von 328 Tagen Arbeitslosengeld verblieben sei. Am 21. Juni 1995 sei der Beschwerdeführer in die Speditionsstiftung Steiermark "AUSPED" eingetreten und habe für die Schulungsmaßnahme "aktive Jobsuche" und "Berufsorientierung" vom 21. Juni 1995 bis 3. Dezember 1995 das Arbeitslosengeld gemäß § 118 Abs. 5 AlVG erhalten. Ab 4. Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer an den Schulungsmaßnahmen "Ausbildungspraktikum, Ausbildung im EDV-Bereich, Ausbildung - EDV Verlängerung und Aktivgruppe" teilgenommen und für den Zeitraum vom 4. Dezember 1995 bis 14. März 1996 und vom 28. März 1996 bis 9. November 1996 das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG erhalten. Die Unterbrechungen vom 15. März 1996 bis 27. März 1996 bzw. vom 10. November 1996 bis 8. Dezember 1996 würden sich durch Krankengeld ergeben.

Zum Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG - so die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides weiter - werde mitgeteilt, dass es immer nur für die einzelnen Maßnahmen zuerkannt werde. Die letzte Zuerkennung für die Maßnahme "Aktivgruppe" sei vom 13. Mai 1996 bis 13. November 1996 erfolgt und habe am 9. November 1996 wegen Krankenbezuges geendet. Anlässlich der Wiederanmeldung nach Beendigung des Krankengeldbezuges am 9. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 12. November 1996 um die Berufsunfähigkeitspension angesucht habe. Es seien ihm daher ab 9. Dezember 1996 der Restanspruch von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b AlVG in der Dauer von 328 Tagen als Pensionsvorschuss angewiesen worden. Am 3. November 1997 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, der ihm ab 2. November 1997 als Pensionsvorschuss angewiesen worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt das Pensionsverfahren in der 2. Instanz, wo der Beschwerdeführer von der Arbeiterkammer vertreten worden sei, noch immer anhängig gewesen sei. Diese Klage sei mit Beschluss vom 11. Februar 1998 des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht zurückgewiesen bzw. abgewiesen worden. Auf Grund dieser Entscheidung sei der Pensionsvorschuss vom 9. Dezember 1996 bis 1. November 1997 in Arbeitslosengeld und vom 2. November 1997 bis 11. Februar 1998 in Notstandshilfe umgewandelt worden, sodass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 1. November 1997 erschöpft gewesen sei. Dies wäre nicht eingetreten, wenn die Arbeiterkammer für den Beschwerdeführer keine Klage eingebracht hätte und der Bescheid vom 12. Februar 1997 in Rechtskraft erwachsen wäre.

Am 12. Februar 1998 sei der Beschwerdeführer wieder bei der Speditionsstiftung Steiermark - AUSPED, in die Schulungsmaßnahme aktive Jobsuche eingetreten, jedoch habe aufgrund der Gesetzeslage kein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG gewährt werden können. Da die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes am 1. November 1997 geendet habe, habe am 12. Februar 1998 keine Verlängerung der Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 AlVG zuerkannt werden können, weil jegliche Verlängerung nur im "Grundbezug" oder der "Grunddauer" möglich sei und bei Bezug einer Notstandshilfe eine verlängernde Wirkung der Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 AlVG nicht eintreten könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1998 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, es habe sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf 52 Wochen erhöht, weil der Beschwerdeführer bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b AlVG erfüllt habe. Die Bezugsdauer von 52 Wochen habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Mai 1995 bis 20. Juni 1995 und vom 9. Dezember 1996 bis 1. November 1997 konsumiert. In der Zwischenzeit (vom 21. Juni 1995 bis 14. März 1996 und vom 28. März 1996 bis 9. November 1996) habe der Beschwerdeführer an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilgenommen und 495 Tage Schulungsarbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG erhalten. Da mit 1. November 1997 der Bezug nach § 18 Abs. 2 lit. b AlVG erschöpft gewesen sei, sei auch bei der Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme eine Verlängerung der Bezugsdauer nach § 18 Abs. 5 AlVG nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ein einmal entstandenes Schulungsarbeitslosengeld im Sinne des § 18 Abs. 5 AlVG seiner Ansicht nach durch eine Unterbrechung der Schulung wegen Beantragung einer Pension nicht untergehen könne, weshalb er beim AMS Liezen beantragt habe, bescheidmäßig über den Arbeitslosengeldanspruch zu entscheiden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig, weil sie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten lasse. Es hätte ihm auch nach Ende des Pensionsverfahrens und Wiedereintritt in die Spedition "AUSPED" das Schulungsarbeitslosengeld weiter gewährt werden müssen. Eine gegenteilige Rechtsansicht sei weder im Gesetz geregelt, noch lasse sie sich durch Auslegung des Gesetzestextes ableiten. Es sei ihm daher das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG bis zum Höchstausmaß von 209 Wochen unter Anrechnung der Dauer, in der er bereits Schulungsarbeitslosengeld bezogen habe, zu gewähren.

Nach § 18 Abs. 1 AlVG wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

Gemäß § 18 Abs. 2 AlVG erhöht sich die Bezugsdauer

a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,

b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Gemäß § 18 Abs. 5 AlVG verlängert sich die Bezugsdauer um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,

1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser Ausbildung;

2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist.

Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit, einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

§ 23 Abs. 8 AlVG lautet:

"Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, d.h. dass insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird."

§ 18 Abs. 5 AlVG wurde mit Ausnahme der erst durch Art. 23 Z. 12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Ergänzung des letzten Satzes und des nachträglich angeordneten Entfalls der Wendung "nach Abs. 1 und 2" im Einleitungssatz durch die Novelle, BGBl. I Nr. 6/1998, im Wesentlichen in der vorzitierten Fassung durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, normiert.

In den Erläuterungen zu § 18 Abs. 5 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 wird u.a. ausgeführt, es solle für Arbeitslose, die zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes im Rahmen einer Einrichtung eines oder mehrerer Unternehmen (Arbeitsstiftung) an einer Maßnahme zur Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, die "mögliche Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ausgedehnt" werden, wobei vor allem die besondere Bedürfnislage älterer Arbeitnehmer gebührend berücksichtigt werde (1194 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 13).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner im Beschwerdefall zu beurteilenden neuerlichen Antragstellung im Jänner 1999 die Voraussetzung der Vollendung des 50. Lebensjahres erfüllte. Grundsätzlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bezugsdauer nach § 18 Abs. 5 Z. 2 AlVG vor.

Dem Gesetz kann - entgegen der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung - nicht entnommen werden, dass während der Dauer der Teilnahme an Maßnahmen nach § 18 Abs. 6 AlVG ausschließlich eine Anrechnung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach Abs. 5 Z. 2 in der vorgenannten Fassung ("Schulungs-Arbeitslosengeld") zu erfolgen hätte. Das Gesetz kennt ferner nur den (einheitlich verwendeten) Begriff des Arbeitslosengeldes. Der Begriff der "Verlängerung" der Bezugsdauer (vgl. § 18 Abs. 5 AlVG) setzt schon begrifflich zunächst das Aufbrauchen der ursprünglichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld voraus.

Es wäre daher selbst im Falle einer Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 6 AlVG zunächst der Bezug von Arbeitslosengeld auf die nach § 18 Abs. 1 oder 2 AlVG zustehende (maximale) Bezugsdauer und erst nach Erschöpfung dieser auf die Verlängerung der Bezugsdauer nach Abs. 5 anzurechnen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während des anhängig gewesenen Pensionierungsverfahrens eine Bevorschussung von Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) nach § 23 AlVG erhielt, wobei er mit Antrag vom 3. November 1997 die Gewährung von Notstandshilfe begehrte und diese auch ab 2. November 1997 bis zum Abschluss des Pensionierungsverfahrens (11. Februar 1998) erhielt. Es kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die vorschussweise gewährte Notstandshilfe zu Recht bezog, weil sich der im Beschwerdefall zu behandelnde Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1999 ausdrücklich auf den Bezug von Arbeitslosengeld "seit Beendigung des Sozialgerichtsverfahrens" bezog.

Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht die gesamte nach § 18 Abs. 5 Z. 2 AlVG maximal mögliche verlängerte Bezugsdauer für Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre daher von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer nicht für die restliche verlängerte Bezugsdauer die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zugestanden wäre.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Gemäß § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Leistungen betreffend Stempelgebühren binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht zu stellen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG entsteht die Leistungspflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr von S 2.500,-- spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde. Da der gegenständliche Antrag nicht innerhalb der Frist des § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG eingebracht wurde, war er gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0295).

Wien, am 28. Juni 2002

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020116.X00

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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