TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/24 B2159/97, B2358/97, 2362/97, B2948/97, B2949/97, B2950/97, B2951/97, B2

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 1996 und 1997 und des Ausspruches, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds bis zu ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war, mit E v 25.06.99, V15/99, V16/99, V22/99 (siehe nach IX g 3). siehe auch: E v 25.06.99, B2333/97 sowie Quasi-Anlaßfälle: E v 25.06.99, B2229/96, E v 24.06.99, B1472/98, B2897/96, B1406/98, B2159/97 ua, uvm.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die im Beschwerdefall B2159/97 mit S 18.000,--, in den übrigen Beschwerdefällen aus 1997 mit jeweils 20.500,-- und in den Beschwerdefällen aus 1998 mit je S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Ärzte Angehörige der Ärztekammer für Wien und nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Vorschreibung der Fondsbeiträge für das Beitragsjahr 1996 durch den Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Ärzte Angehörige der Ärztekammer für Wien und nach §6 in Verbindung mit §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Vorschreibung der Fondsbeiträge für das Beitragsjahr 1996 durch den Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, V15/99, V16/99 und V22/99, hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Satzung dieses Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war.

3. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren V15/99, V16/99 und V22/99 fand am 11. Juni 1999 statt. Die letzte der vorliegende Beschwerden ist beim Verfassungsgerichtshof am 23.Jänner 1998 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der Beratung schon anhängig; die der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Fälle sind somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide als gesetzwidrig aufgehobene Bestimmungen, insbesondere die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in einer Fassung nach der letztmaligen ordnungsgemäßen Kundmachung im "Wiener Arzt" 3a/1995 an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien von Nachteil war. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide sind daher aufzuheben.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist in den Beschwerdefällen aus 1997 Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 3.000,--, in den Beschwerdefällen aus 1998 in Höhe von je S 4.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2159.1997

Dokumentnummer

JFT_10009376_97B02159_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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