TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/4 2001/11/0296

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §32;
ÄrzteG 1998 §33;
ÄrzteG 1998 §35 Abs1;
ÄrzteG 1998 §35 Abs2;
ÄrzteG 1998 §35 Abs4;
ÄrzteG 1998 §35 Abs7;
AVG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1.) der Kongregation B in L und 2.) des Dr. I in S, beide vertreten durch Dr. Karl Krückl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Bewilligung nach § 35 des Ärztegesetzes 1998,

1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer EUR 408,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.) zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 11. April 2000 auf Verlängerung der Bewilligung für den Zweitbeschwerdeführer zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung zurückgewiesen.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin EUR 635,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 18. Juni 1999 erteilte der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund eines Antrags vom 15. April 1999 dem Zweitbeschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt rumänischer Staatsbürger, gemäß § 35 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) die Bewilligung zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung nur zu Studienzwecken am öffentlichen Krankenhaus der Kreuzschwestern in Sierning/Oberösterreich für den Zeitraum vom 21. Juni 1999 bis 20. Juni 2000. Dieser Bescheid erging nach Ausweis der Verwaltungsakten "nachrichtlich" auch an die Leitung des öffentlichen Krankenhauses der Kreuzschwestern in Sierning.

Mit Schreiben vom 11. April 2000 ersuchte das öffentlichen Krankenhaus der Kreuzschwestern (so auch auf dem Briefpapier genannt), dessen Rechtsträger die Erstbeschwerdeführerin ist, um die Verlängerung der Bewilligung für den Zweitbeschwerdeführer zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung im Krankenhaus der Kreuzschwestern in Sierning. Hingewiesen wurde auf die "derzeit gültige Bewilligung" bis zum 20. Juni 2000. Der letzte Satz des Schreibens lautet wörtlich:

"Wir hoffen, dass unser Antrag auf Verlängerung von Ihnen positiv erledigt wird."

Mit Schreiben vom selben Tag stellte auch der Zweitbeschwerdeführer ein "Ansuchen um Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes" an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (seit 1. April 2000: Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), und zwar um ein weiteres Jahr, somit bis zum 20. Juni 2001.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2001 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens mit hg. Verfügung vom 27. September 2001, in welcher die belangte Behörde aufgefordert wurde, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, übermittelte die belangte Behörde mit Note vom 28. Dezember 2001 eine mit 20. September 2001 datierte Ausfertigung eines Bescheides, mit welchem dem Zweitbeschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 11. April 2000 die ihm mit Bescheid vom 18. Juni 1999 erteilte Bewilligung zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken am öffentlichen Krankenhaus der Kreuzschwestern in Sierning/Oberösterreich bis 20. Juni 2001 gemäß § 35 Abs. 4 des ÄrzteG 1998 verlängert wird. In der Zustellverfügung ist nur der Zweitbeschwerdeführer angegeben, die Erledigung war allerdings "nachrichtlich" auch u.a. an die Leitung des öffentlichen Krankenhauses der Kreuzschwestern in Sierning gerichtet.

Mit Note vom 5. Juni 2002 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Aus diesen ergibt sich, dass der Bewilligungsbescheid vom 20. September 2001 am 5. November 2001 an den Zweitbeschwerdeführer zugestellt worden ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 27 Abs. 1 VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, ..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

§ 35 ÄrzteG 1998 lautet (auszugsweise):

"Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu

Studienzwecken

§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben

1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß den § 32 oder 33 verfügen, sowie

...

(2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden

...

2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinischwissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 9, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: für soziale Sicherheit und Generationen) jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

...

(4) In allen andern als den in Abs. 3 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ... durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: für soziale Sicherheit und Generationen) nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.

...

(7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.

..."

2.2.1. Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG im vorliegenden Fall verstrichen ist, ohne dass die belangte Behörde an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre. Da die belangte Behörde über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers vor Einbringung der Säumnisbeschwerde unbestritten nicht entschieden hat, ist seine Säumnisbeschwerde zulässig.

Im Hinblick auf die Erlassung des von der belangten Behörde vorgelegten Bewilligungsbescheides vom 20. September 2001 war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers somit gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einzustellen.

2.2.2. Wie der oben wiedergegebene Gang des Verwaltungsverfahrens zeigt, hat auch die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer gestellt. Dass es sich beim Schreiben vom 11. April 2000 nicht etwa bloß um eine Befürwortung des vom selben Tag stammenden Antrages des Zweitbeschwerdeführers handelte, zeigt nicht zuletzt der oben wiedergegebene letzte Satz des Schreibens der Erstbeschwerdeführerin, in dem ausdrücklich von ihrem "Antrag auf Verlängerung" die Rede ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde über diesen Antrag der Erstbeschwerdeführerin vor Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat (mit dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 20. September 2001 wurde, wie schon der Spruch zeigt, nur der Antrag des Zweitbeschwerdeführers erledigt). Festzuhalten ist außerdem, dass die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG im Fall der Erstbeschwerdeführerin verstrichen ist, ohne dass die belangte Behörde an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre. Auch die Säumnisbeschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist somit zulässig.

Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 11. April 2000 ist jedoch unzulässig.

Gemäß § 35 Abs. 2 ÄrzteG 1998 dürfen die in Abs. 1 leg. cit. genannten Ärzte in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken nur mit Bewilligung, im Falle des Abs. 2 Z. 2 leg.cit. nur mit Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen jeweils bis zur Dauer eines Jahres tätig werden. Diese Bewilligung kann nach § 35 Abs. 4 ÄrzteG 1998 verlängert werden. Die Bewilligung gemäß Abs. 2 wird ebenso wie die Verlängerung gemäß Abs. 4, wie § 35 Abs. 7 ÄrzteG 1998 zeigt (arg. "Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt worden ist ..."), dem antragstellenden Arzt erteilt. Eine Bewilligung für einen potenziellen Arbeitgeber zur Beschäftigung eines unter § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1998 fallenden Arzt ist hingegen nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht vorgesehen. Für eine Auslegung dahingehend, dass diese Bewilligung (ausschließlich) den Ärzten zu erteilen ist, spricht auch die Systematik des Gesetzes, ist doch auch in den Bestimmungen über die selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung (§§ 32 und 33 ÄrzteG 1998) die Erteilung einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nur an diejenigen Personen vorgesehen, die eine ärztliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen, vorgesehen.

Auf Grund der dargestellten Gesetzessystematik ist davon auszugehen, dass im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 35 Abs. 2 und 4 ÄrzteG 1998 nur dem antragstellenden Arzt gemäß § 8 AVG (auf Grund eines Rechtsanspruches) Parteistellung zukommt. Ein rechtliches Interesse des Arbeitgebers an der Erteilung der Bewilligung für den unter § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1998 fallenden Arzt ist hingegen dem ÄrzteG 1998 nicht zu entnehmen.

Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin war aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz (im Falle der Erstbeschwerdeführerin) und § 55 Abs. 1 zweiter Satz (im Falle des

Zweitbeschwerdeführers), in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 4. Juli 2002

Schlagworte

Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110296.X00

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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