TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/4 2000/11/0246

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §10 Abs1;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 2000, Zl. VerkR- 393.941/3-2000-Kof/Ho, wegen Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d des Kraftfahrgesetzes 1967 die am 12. Dezember 1988 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 dieses Gesetzes ausgesprochen, dass bis zur behördlichen Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. November 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers wegen derzeit nicht gegebener geistiger Eignung erfolgt sei.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1996, Zl. 94/11/0009, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - weil sich die belangte Behörde auf ein nicht hinreichendes Amtssachverständigengutachten gestützt hatte - aufgehoben.

Mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppe B wegen mangelnder fachlicher Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe entzogen werde. Als Rechtsgrundlage wurde § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 4a KFG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 162 und 258/1995 angeführt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 67 Abs. 4a KFG 1967 könne Personen, deren Lenkerberechtigung seit mehr als 18 Monaten erloschen sei, diese nur nach Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (= positive Ablegung der Lenkerprüfung) erteilt werden. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 1993 nicht (mehr) im Besitz der Lenkerberechtigung für die Gruppe B, weshalb die fachliche Befähigung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der Gruppe B nicht gegeben und die Lenkerberechtigung aus diesem Grund zu entziehen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 1996 zu eigenen Handen (nachdem bereits am 5. September 1996 eine Zustellung zu Handen seines Rechtsvertreters erfolgt war) zugestellt.

Am 5. Oktober 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung.

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 sowie § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1996 sei mit dessen Zustellung in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid seien daher rechtlich bedeutungslos. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer seit Mai 1993 - somit seit etwa 7 Jahren - nicht mehr im Besitz der Lenkberechtigung für die Gruppe B sei. Werde einer Person die Lenkberechtigung für die Gruppe B für einen Zeitraum von länger als 18 Monaten entzogen, so liege nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe nicht mehr vor. Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei nur möglich, wenn der Betreffende die (theoretische und praktische) Fahrprüfung für die entsprechende Klasse positiv abgelegt habe, wozu beim Beschwerdeführer, wie dieser mit Schreiben vom 13. Juli 2000 mitgeteilt habe, nicht die Bereitschaft bestehe. Dem Beschwerdeführer könne die Lenkberechtigung jedoch nur erteilt werden, wenn er die Fahrprüfung für die Klasse B positiv ablege. Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B komme daher wegen mangelnder fachlicher Befähigung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Z. 4, § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG lauten:

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

...

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß § 34 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekannt gegeben werden. .....

§ 27. (1) Die Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten; ......"

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nach dem eingangs genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt und die geistige und körperliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr angezweifelt, sondern die Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ausgesprochen. Diese Rechtsansicht werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufrechterhalten, sie sei jedoch verfehlt, weil durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die ergangenen Bescheide aufgehoben worden seien und zwischenzeitig auch unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer körperlich und geistig zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei, weshalb dieser Entziehungsgrund im Bescheid vom 29. August 1996 nicht mehr herangezogen worden sei. Es könne aber nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dass seit dem Bescheid aus dem Jahr 1993 mehr als 18 Monate verstrichen seien, da der Bescheidadressat nur einen geringen Einfluss auf die Verfahrensdauer habe. Würde man die Rechtsansicht der Behörde teilen, würde durch Ausschöpfung des Instanzenzuges selbst bei Rechtmäßigkeit der Einwände und Behebung der Bescheide jederzeit bei einer mehr als 18-monatigen Verfahrensdauer ein Bescheidadressat die fachliche Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch positive Ablegung der Lenkprüfung nachweisen müssen. Allein dass die Berufungsbehörde im November 1996 den seinerzeitigen Entziehungsgrund nicht mehr aufrecht erhalten habe, zeige, dass die Entziehung im Jahre 1993 rechtswidrig gewesen sei und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B hätte stattgegeben werden müssen. Mit Behebung der Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1996 seien diese beseitigt worden, weshalb rechtswirksam "keine Entzugsdauer" habe laufen können. Der "Austausch" des Entziehungsgrundes sei nicht rechtens, weil eine Verfahrensdauer von mehr als 18 Monaten nicht zur Folge haben könne, dass die Lenkberechtigung entzogen werde.

Mit diesen, hauptsächlich auf die Rechtswidrigkeit des Ersatzbescheides vom 29. August 1996, mit dem die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, abzielenden Beschwerdegründen, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 28. Juli 2000 darzutun. Unbestrittener Weise ist der Ersatzbescheid vom 29. August 1996 in Rechtskraft erwachsen und wurde vom Beschwerdeführer vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG ist somit nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erloschen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. August 1996 ist hier nicht zu prüfen.

Da die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers erloschen ist, bedarf es aus Anlass seines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung des Nachweises der Voraussetzungen gemäß § 3 FSG, wozu auch der Nachweis der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse gemäß § 10 Abs. 1 FSG zählt. Da der Beschwerdeführer diesen Nachweis der fachlichen Befähigung nicht erbracht hat und nach der Aktenlage auch nicht willens ist zu erbringen, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung eines namentlich genannten Bankkaufmannes, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig "Fahrpraxis genommen" habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Es war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110246.X00

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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