TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/25 B1444/98

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §34 Abs1 AlVG mit E v 09.06.99, G48-55/99.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500 bestimmten Prozeßkosten zu Handen seines Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark wurde die beantragte Gewährung von Notstandshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz in der durch römisch eins. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark wurde die beantragte Gewährung von Notstandshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz in der durch

BGBl. I 1998/55 in Kraft gesetzten Fassung 1997 abgelehnt.BGBl. römisch eins 1998/55 in Kraft gesetzten Fassung 1997 abgelehnt.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Nichtdiskriminierung im Sinne des Art14 EMRK iVm Art1 von dessen (1.) Zusatzprotokoll und auf Gleichbehandlung der Fremden untereinander durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt. In der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Nichtdiskriminierung im Sinne des Art14 EMRK in Verbindung mit Art1 von dessen (1.) Zusatzprotokoll und auf Gleichbehandlung der Fremden untereinander durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verteidigt in einer vom Gerichtshof eingeholten Stellungnahme die Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Gesetzes.

Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, idF der Novelle BGBl. I 1997/78 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, hat er §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, idF der Novelle BGBl. I 1997/78 als verfassungswidrig aufgehoben. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins 1997/78 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, hat er §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins 1997/78 als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Beschwerde ist begründet. römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1444.1998

Dokumentnummer

JFT_10009375_98B01444_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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