TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/25 B229/99

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §34 Abs1 AlVG mit E v 09.06.99, G48-55/99.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig der Beschwerdeführerin die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg wurde die beantragte Gewährung von Notstandshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz in der durch römisch eins. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg wurde die beantragte Gewährung von Notstandshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz in der durch

BGBl. I 1998/55 in Kraft gesetzten Fassung 1997 abgelehnt.BGBl. römisch eins 1998/55 in Kraft gesetzten Fassung 1997 abgelehnt.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Nichtdiskriminierung im Sinne des Art14 EMRK iVm Art1 von dessen (1.) Zusatzprotokoll, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder Gleichbehandlung der Fremden untereinander und auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt. In der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Nichtdiskriminierung im Sinne des Art14 EMRK in Verbindung mit Art1 von dessen (1.) Zusatzprotokoll, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder Gleichbehandlung der Fremden untereinander und auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt.

II. Die Beschwerde ist begründet. römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet.

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß anderer Beschwerden §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609, idF der Novelle BGBl. I 1997/78 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß anderer Beschwerden §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins 1997/78 als verfassungswidrig aufgehoben.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G48-55/99 fand am 9. Juni 1999 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof vor diesem Zeitpunkt eingelangt und war daher schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B229.1999

Dokumentnummer

JFT_10009375_99B00229_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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