TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/24 99/18/0142

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Veröffentlicht am 24.07.2002
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §47;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17;
ZustG §22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, (geb. 1969), vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Jänner 1999, Zl. SD 1098/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. November 1998, mit welchem gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt worden war, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Die Berufungsfrist betrage - darauf sei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides der Bundespolizeidirektion hingewiesen worden - zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der vorliegende Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien sei nach einer Fehlzustellung an die Adresse Wien 15, Grimmgasse 6/3, wegen einer - wenn auch nicht gemeldeten - Änderung der Abgabestelle an die Adresse Redtenbachergasse 82/2/8, 1170 Wien, zugestellt und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen, und zwar am 25. November und am 26. November 1998, beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegt und am 27. November 1998 erstmals zur Abholung bereit gelegt worden. Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes gelte die Zustellung durch Hinterlegung an diesem Tag als bewirkt. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Zustellung in die Grimmgasse gehe daher ins Leere. Die Berufungsfrist habe daher am 11. Dezember 1998 geendet. Ein die Zustellung an die Adresse Redtenbachergasse betreffender Zustellmangel sei nicht geltend gemacht worden, obwohl dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit gegeben worden sei, und habe somit auch nicht festgestellt werden können. Da die Berufung erst am 25. Dezember 1998 zur Post gegeben worden sei und ein Zustellmangel nicht vorliege, sei sie als verspätet zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten zur Mitteilung der Erstbehörde vom 8. Jänner 1999, dass sich seine am 25. Dezember 1998 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweise, im Rahmen des Parteiengehörs in seinem Schreiben vom 18. Jänner 1999 lediglich dahingehend Stellung genommen, dass ihm die Behörde den in Rede stehenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien fälschlicherweise in die Grimmgasse 6/3, A-1150 Wien, zugestellt habe, er aber dort seit dem 5. Juni 1998 nicht mehr wohne, vielmehr wohne er seit 22. Juli 1998 in der Redtenbachergasse 82/2/8, A-1170 Wien. Durch einen Zufall habe er die besagte Postsendung "in die Hände" bekommen und sofort Berufung erhoben. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Brief an eine falsche Adresse zugestellt habe, liege das Verschulden "bei Ihrer Behörde", weshalb seine Berufung als fristgerecht anzusehen sei.

2. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0209) ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen.

Aus dem bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Zustellnachweis betreffend den genannten Bescheid (vgl. Blatt 195) ergibt sich einwandfrei, dass die Zustellung nicht an die frühere Abgabestelle, sondern an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Redtenbachergasse erfolgte und die Postsendung nach zwei vergeblichen Zustellversuchen (wie im angefochtenen Bescheid festgehalten) ab dem 27. November 1998 beim zuständigen Zustellpostamt) zur Abholung bereit gehalten wurde. Mit seinem Vorbringen, die von der Behörde in ihrem Schreiben vom 8. Jänner 1999 angenommene Verspätung sei darauf zurückzuführen, dass ihm der genannte Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien fälschlicherweise an seine frühere Abgabestelle, wo er nicht mehr wohne, zugestellt worden sei, ist dem Beschwerdeführer damit ein Gegenbeweis im vorbezeichneten Sinn nicht gelungen. Bei dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, in der Unterkunft, die er bewohne, sei eine automatische Zuweisung eines Postfaches nicht möglich, und er habe seinen Postfachschlüssel auf jeden Fall erst am 11. Dezember 1998 erhalten und vorher keinen Zugang zu etwaigen Benachrichtigungen von Hinterlegungen gehabt, er sei nachweislich sowohl am 25. November 1998 als auch am 26. November 1998 zur üblichen Zeit der Postzustellung zu Hause gewesen, und der Zusteller habe es offensichtlich unterlassen, die persönliche Zustellung in dem "sehr großen Haus mit vielen Wohneinheiten", in dem sich seine Unterkunft befinde, zu versuchen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

3. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Juli 2002

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180142.X00

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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