TE Vfgh Beschluss 1999/7/23 B312/99

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §28 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 28 heute
  2. VfGG § 28 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 28 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VfGG § 28 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  7. VfGG § 28 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft der Abweisung bzw Zurückweisung von Anträgen desselben Antragstellers in derselben Rechtssache; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; Androhung einer Mutwillensstrafe im Falle einer neuerlichen Antragstellung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 1998 wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 1998, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. April 1997 (betreffend die Beschlagnahme von Rindern) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 1999, ONr. 6, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß der anzufechtende Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Antrag vom 27. Mai 1999, ONr. 9, begehrte der Einschreiter in derselben Beschwerdesache nochmals die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 21. Juni 1999, ONr. 11, zurückgewiesen, weil ihm - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten war - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 26. Jänner 1999 abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 1999, ONr. 6, entgegenstand.

Mit Antrag vom 1. Juli 1999 begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem weiteren Antrag steht ebenfalls - da auch inzwischen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des schon erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 1999, ONr. 6, entgegen (vgl. VfSlg. 12709/1991). Mit Antrag vom 1. Juli 1999 begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem weiteren Antrag steht ebenfalls - da auch inzwischen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des schon erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 1999, ONr. 6, entgegen vergleiche VfSlg. 12709/1991).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B312.1999

Dokumentnummer

JFT_10009277_99B00312_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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