TE Vwgh Beschluss 2002/7/31 2002/13/0124

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über den Antrag des F in W, vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Aumannplatz 1, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26. September 2000, 97/13/0141, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 26. September 2000, 97/13/0141-19, wurde eine Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 5. Juni 1997, Zl. GA 11-96/2063/05, betreffend Umsatzsteuer 1986 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer 1981 bis 1985 der Seniorenbetreuungsges.m.b.H. i.L., als unbegründet abgewiesen wird. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Rechtsvertreter im damaligen Beschwerdeverfahren laut Rückschein am 9. November 2000 zugestellt.

In der nunmehr vorliegenden Eingabe vom 6. Juni 2002 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, die Abweisung der Beschwerde sei "menschenunwürdig und gemeinschaftswidrig". Der Verwaltungsgerichtshof habe den bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Berufungssenat aus näher angeführten Gründen zu Unrecht als "unabhängiges Gericht" angesehen. Da über die Berufung des Antragstellers kein unabhängiges Gericht entschieden habe, wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, die "Beweise des Beschwerdeführers genau zu prüfen". Zudem sei der Verwaltungsgerichtshof auf im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen, welche die Unrichtigkeit der vom Berufungssenat getroffenen Entscheidung aufgezeigt hätten, nicht eingegangen. Abschließend wird der Antrag gestellt, "in Stattgabe der Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften die Abweisung der Beschwerde zur Gänze aufzuheben".

§ 45 VwGG lautet:

" (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) ...

(4) ...

(5) ..."

Die vom Antragsteller geäußerte Kritik an der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt keinen der im § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2000, 2000/15/0082, mit weiteren Nachweisen und vom 14. Dezember 2000, 2000/15/0095 und 0096).

Zum Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe den Berufungssenat der Finanzlandesdirektion zu Unrecht als "unabhängiges Gericht" angesehen - der Antragsteller bezieht sich mit diesen Ausführungen erkennbar auf das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, C-516/99, und die Schaffung eines "unabhängigen Finanzsenates" durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002 - ist ergänzend anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des damals angefochtenen Bescheides zu befinden hatte und die Frage der "Unabhängigkeit" des entscheidenden Berufungssenat dabei ohne Belang war. Dass der Verwaltungsgerichtshof selbst keine Beweise aufgenommen hat, beruht nämlich auf der Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG und nicht auf der Annahme, bei dem Berufungssenates handle es sich um ein "unabhängiges Gericht". Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof demnach verwehrt, in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen, und - was dem Antragsteller offenbar vorschwebt - seine Beweiswürdigung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen.

Da somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des angegebenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlen, war dem vorliegenden Antrag nicht Folge zu geben.

Wien, am 31. Juli 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130124.X00

Im RIS seit

08.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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