TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/27 2002/10/0113

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §422;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §23;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der B Gen.m.b.H. in St. Pölten, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28 / Stg. 1 / Tür 21, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2002, Zl. RU5- B-220/003, betreffend Naturdenkmalerklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2002 zwei näher beschriebene Bäume, eine Rotbuche und ein Ahorn gemäß § 12 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 zu Naturdenkmalen erklärt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften das Gutachten eines Naturschutzsachverständigen wiedergegeben, in dem u.a. dargelegt wird, die Bäume befänden sich auf einem Grundstück, das Teil eines ursprünglich größeren Parks bzw. Gartens rund um ein villenartiges, baudenkmalgeschütztes Wohnhaus sei, der nunmehr teilweise verbaut werden solle. Die beiden Bäume seien zwischen 100 und 130 Jahre alt. Es handle sich um mächtige und vitale Exemplare, die wesentlich und maßgeblich zur Schönheit der Liegenschaft mit dem denkmalgeschützten Gebäude beitrügen. Die Rotbuche weise den beachtlichen Kronendurchmesser von 24 m, der Ahorn einen solchen von 17 m auf. Der Stammumfang der Rotbuche betrage 3,5 m in Brusthöhe. Beide Bäume seien durch ihren ebenmäßigen Wuchs als besonders prächtige Exemplare einzustufen. Da sie ein vitales Wuchsverhalten zeigten, könne ihnen eine lange Lebenserwartung prognostiziert werden, falls keine maßgeblichen äußeren Eingriffe in ihren Kronen- und Wurzelbereich gesetzt würden. Derart prächtige, vitale Altbäume seien im Stadtgebiet von St. Pölten selten gewordene Naturgebilde. Durch ihren Kronendurchmesser und ihre Wuchshöhe stellten sie markante Naturerscheinungen dar, die der Landschaft jenes besondere Gepräge geben, das ihre Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bewirke. Sowohl bei der Rotbuche als auch beim Ahorn handle es sich daher um Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit bzw. besondere Ausstattung auszeichneten und der Landschaft (dem vorhandenen Parkbereich) ein besonderes Gepräge verliehen. Sie lockerten durch ihre Erscheinung den Stadtbereich auf und trügen solcherart auch ganz wesentlich zu einer Erhöhung des Erholungswertes bei. Beide Bäume reichten mit ihren Kronen- und Wurzelbereichen weit in das zur Verbauung vorgesehene Grundstück der beschwerdeführenden Partei hinein. Eine Naturdenkmalerklärung stehe dieser Verbauung freilich nicht entgegen, vorausgesetzt allerdings, es würden bei den Baumaßnahmen im Einzelnen genannte Vorkehrungen eingehalten. Diesfalls könne mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei den baulichen Tätigkeiten zu Wurzelverletzungen der beiden Bäume komme. Im Übrigen sei von der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Bauverhandlung bereits erklärt worden, dass auf die beiden Bäume Rücksicht genommen werde. Auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe für die Behörde daher fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung der beiden Bäume zum Naturdenkmal erfüllt seien.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser während die Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2002, B 972/02, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Dieser hat hierüber erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 (NatSchG) können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder naturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese gemäß § 12 Abs. 2 NatSchG in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

Am Naturdenkmal dürfen gemäß § 12 Abs. 3 NatSchG keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen.

Der angefochtene Bescheid greift, indem er der beschwerdeführenden Partei in Ansehung der in Rede stehenden Bäume gemäß § 12 Abs. 3 NatSchG untersagt, von ihrem Recht nach § 422 ABGB, die Wurzeln aus dem Boden zu reißen und die über ihrem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden, Gebrauch zu machen, in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei ein. Diese ist daher sowohl Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG, als auch zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert.

Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, die belangte Behörde habe auf das subjektiv-öffentliche Interesse der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung des baubewilligten Vorhabens nicht Bedacht genommen; das öffentliche Interesse der wohnungssuchenden Bevölkerung an der Errichtung von 44 Wohneinheiten überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der beiden Bäume. Die belangte Behörde habe weiters außer Acht gelassen, dass die beschwerdeführende Partei ohnedies "alle technisch und kommerziell möglichen Konzessionen bereits gemacht" habe, um bei der Durchführung des Bauvorhabens die beiden Bäume zu schützen. Schließlich habe die belangte Behörde auch verkannt, dass die Voraussetzungen für eine Naturdenkmalerklärung nicht vorlägen. Der "Landschaft" könnten die Bäume schon deshalb kein besonderes Gepräge geben, weil sie sich im Stadtbereich von St. Pölten befänden, und zu einer Erhöhung des Erholungswertes für die Bevölkerung könnten sie nicht beitragen, weil sie auf einem Privatgrundstück stünden.

Soweit die beschwerdeführende Partei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Naturdenkmalerklärung gemäß § 12 Abs. 1 NatSchG bestreitet, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde gestützt auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz nicht nur die Tatbestandsvoraussetzung als gegeben erachtete, die beiden Bäume würden der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen, sondern auch die alternative Voraussetzung, die beiden Bäume zeichneten sich durch ihre Eigenart, Seltenheit bzw. besondere Ausstattung aus. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei daher mit ihrem Vorwurf im Recht wäre, die beiden Bäume könnten die Landschaft gar nicht prägen, weil sie im Stadt- und nicht im Landschaftsbild in Erscheinung träten, böte die - unbestritten gebliebene - Feststellung, es handle sich bei den beiden Bäumen angesichts ihrer Mächtigkeit, ihres ebenmäßigen Wuchses und ihrer Vitalität um bereits selten gewordene Naturgebilde, der Naturdenkmalerklärung gemäß § 12 Abs. 1 NatSchG eine ausreichende Grundlage. Somit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die beiden Bäume für das Erscheinungsbild des Parkbereiches prägende Bedeutung besitzen, zu Recht auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales schließen durfte, die beiden Bäume würden "der Landschaft" ein besondere Gepräge verleihen.

Dem weiteren Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe es ebenso unterlassen, die für und gegen eine Naturdenkmalerklärung sprechenden Interessen abzuwägen wie zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei alle technisch und kommerziell möglichen Vorkehrungen zum Schutz der beiden Bäume ohnedies bereits getroffen habe, ist mit dem Hinweis zu begegnen, dass das NatSchG eine Naturdenkmalerklärung weder von einer Interessenabwägung abhängig macht, noch eine Bedachtnahme darauf verlangt, ob die Verfügung eines Eingriffsverbotes gemäß § 12 Abs. 3 NatSchG für den Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist, zumal nach Maßgabe des § 23 leg. cit. ein Entschädigungsanspruch besteht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. August 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100113.X00

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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