TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/27 99/10/0004

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BaumschutzV Salzburg 1992 §2 Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG Slbg 1993 §10 Abs6 idF 1998/002;
NatSchG Slbg 1993 §10 idF 1998/002;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1 idF 1998/002;
NatSchG Slbg 1993 §45 idF 1998/002;
NatSchG Slbg 1993 §46 Abs1 Z2 idF 1998/002;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Ing. Michael N in Salzburg, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 15/1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Dezember 1998, Zl. MD/00/49839/97/9, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. März 1997 wurde dem Beschwerdeführer folgender naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag erteilt:

"Gemäß §§ 45 Abs. 1 und 10 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1/1993 (NSchG 1993), im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 und 4 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 19.2.1992, Folge 3a, wird Herrn (Beschwerdeführer) die naturschutzbehördliche Auflage erteilt, auf seine Kosten den vorherigen Zustand auf Gst. Nr. 2669/2, KG H., in der Form wiederherzustellen, dass für die 10 widerrechtlich gefällten Bäume, die nachfolgend angeführten Bäume auf diesem Grundstück unter Beiziehung eines naturschutzfachlichen Sachverständigen der Mag.Abt. 1/01 - Amt für Umweltschutz und nach dessen Anordnungen zwei Linden, zwei Eschen, zwei Lärchen, zwei Kastanien, eine Buche und eine Eiche in Baumschulqualität mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 50/60 cm gemessen in 1 m Höhe zu pflanzen und dauernd zu erhalten sind. Anstelle der zwei Kastanien können auch zwei Eiben (Taxus baccata) mit einer Gehölzhöhe von jeweils mindestens 400/500 cm gepflanzt werden."

Nach der Begründung stehe unbestritten fest, dass die im Spruch genannten Bäume zwischen dem 15. und 18. Oktober 1996 im Auftrag des Beschwerdeführers gefällt worden seien. Sämtliche Bäume seien nach der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 geschützt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Fällung sei nicht vorgelegen. Der naturschutzbehördliche Amtsachverständige habe in seinem Gutachten im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sei anzustreben, um die vorher gegebene Grünausstattung auf dem gegenständlichen Grundstück wieder zu erreichen. Da dies jedoch nicht möglich sei, sei der geschaffene Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen würden. In diesem Sinne werde daher die Ersatzpflanzung der zehn im Spruch angeführten Bäume vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise statt gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert, dass der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß den §§ 45 Abs. 1 und 10 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 2/1998, in Verbindung mit § 1 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992, Gemeinderatsbeschluss vom 19.2.1992, kundgemacht im Amtsblatt Folge 3a/1992, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.9.1998, Amtsblatt Nr. 18/1998, wird

(dem Beschwerdeführer) der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, auf dem Grundstück Nr. 2669/2, KG H., auf seine Kosten zwei Linden, zwei Eschen, zwei Kastanien, eine Buche und eine Eiche in Baumschulqualität mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 50/60 cm (gemessen in 1 m Höhe) fachgerecht, insbesondere auch in ausreichendem, die Entwicklung dieser Bäume nicht beeinträchtigendem Abstand voneinander sowie zu bestehendem Bewuchs, zu pflanzen und dauernd zu erhalten. Anstelle der Kastanien dürfen auch zwei Eiben (Taxus baccata) mit einer Gehölzhöhe von jeweils mindestens 400/450 cm gepflanzt werden.

Diese Pflanzungen sind innerhalb der nächsten Pflanzperiode längstens bis 15.5.1999 durchzuführen."

Nach der Begründung - auf das Wesentliche zusammengefasst - sei durch die Novelle zum Salzburger Naturschutzgesetz 1993, LGBl. Nr. 2/1998, klargestellt worden, dass auch Verfahren gemäß § 45 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fielen (§ 10 Abs. 6 zweiter Satz). Über die Berufung gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Wiederherstellungsauftrag habe daher der Stadtsenat zu entscheiden.

Nach § 10 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes könne in der Stadt Salzburg der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit habe die Stadtgemeinde Salzburg mit der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sei der Baumbestand im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg auf öffentlichem oder privatem Grund nach näheren Bestimmungen geschützt. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. September 1998 (kundgemacht im Amtsblatt Folge 18/1998 und in Kraft getreten am 1. Oktober 1998) sei die Salzburger Baumschutzverordnung 1992 dahingehend abgeändert worden, dass Bäume der Gattung Lärche erst ab einem Stammumfang von mindestens 120 cm unter die Schutzbestimmungen dieser Verordnung fielen. Die im Beschwerdefall gefällten Lärchen mit einem Stammumfang von 110 cm (Stammhöhe 30 cm) bzw.117 cm (Stammhöhe 20 cm) seien daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr geschützt. Die belangte Behörde habe deshalb von einem Wiederherstellungsauftrag hinsichtlich der beiden Lärchen Abstand genommen.

Auf bereits gefällte Bäume seien die Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 nicht anwendbar. Die Bestimmungen über die in der Baumschutzverordnung geregelten Ersatzpflanzungen hätten daher im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen können. Da die Fällung der gegenständlichen Bäume eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 dargestellt habe, die Fällung jedoch ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ausgeführt worden sei, habe die Naturschutzbehörde gemäß § 45 Abs. 1 dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes in einer von ihr als sachgerecht bezeichneten Weise aufzutragen gehabt, oder wenn dies nicht möglich sei, den Auftrag zu erteilen, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen würde. Die angeordneten Wiederbepflanzungsmaßnahmen stellten nach Ansicht der belangten Behörde ein gerade noch vertretbares Mindesterfordernis dar, um den in § 45 Abs. 1 iVm den §§ 1 und 10 des Naturschutzgesetzes verankerten Zielsetzungen Rechnung zu tragen. Selbst bei fachgerechter Durchführung dieser Maßnahmen würde es viele Jahre dauern, bis der vorherige Zustand tatsächlich wieder hergestellt worden sei. Eine nachträgliche Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 2 der Salzburger Baumschutzverordnung sei weder im Naturschutzgesetz 1993 noch in der Baumschutzverordnung vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der den "Baumschutz in der Stadt Salzburg" regelnde § 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 idF der Novelle LGBl. Nr. 2/1998 lautet auszugsweise:

"(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindestumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.

(2) Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf folgende Bäume:

1. Bäume, die auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen;

2. Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen ...

(3) Der unter Schutz bestehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:

1. unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;

.....

(4) Von den Verboten des Abs. 3 Z. 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. Der betreffende Baum ist auf Grund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.

2. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll.

.....

Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens zwei Monaten ab Einlangen des Antrages kein ablehnender Bescheid erlassen ist.

(5) Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Abs. 1 vorgesehen werden, dass bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 Z. 1 und 6, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Abs. 1 Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß Abs. 1 noch nicht erreicht.

2.

Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß Abs 1.

3.

Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären.

Die Ausgleichsabgabe ist auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen Baum der entsprechenden Größe einschließlich der pflazkosten zu berechnen.

(6) Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 45 und die Überprüfung gemäß § 49 in Angelegenheiten des Baumschutzes."

Der mit "Wiederherstellung" überschriebene § 45 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 bestimmt auszugsweise:

"Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt, .... kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgerecht bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. ..."

Gemäß § 46 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes idF der genannten Novelle ist der Bürgermeister der Stadt Salzburg Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 10 Abs. 4, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 10 Abs. 5 und für die im § 10 Abs. 6 zweiter Satz genannten Verfahren (also auch für Verfahren gemäß § 45).

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat von der Ermächtigung des § 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 mit Gemeinderatsbeschluss vom 19. Februar 1992 Gebrauch gemacht und die Salzburger Baumschutzverordnung 1992 erlassen (kundgemacht im Amtsblatt Folge 3a/1992; abgeändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 16. September 1998, dieser kundgemacht im Amtsblatt Folge 18/1998).

Nach § 1 Abs. 1 der Baumschutzverordnung ist der Baumbestand im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg auf öffentlichem und privatem Grund nach näheren, im Abs. 2 angeführten Bestimmungen geschützt.

Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung findet der Baumschutz auf bestimmte Bäume keine Anwendung.

Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung ist der unter Schutz stehende Baumbestand in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher unter anderem untersagt, unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen.

Gemäß § 2 der Verordnung sind von der Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen, wobei die Bewilligung zur Fällung von geschützten Bäumen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung vor Durchführung dieser Maßnahme schriftlich zu beantragen ist.

Nach § 2 Abs. 5 der Verordnung gilt die Ausnahmebewilligung als erteilt, wenn innerhalb von längstens zwei Monaten ab Einlangen des Antrages kein ablehnender Bescheid erlassen wird.

Wird die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen bewilligt oder gilt die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 5 als erteilt, so ist gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzverordnung grundsätzlich eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass vom "Baumschutz in der Stadt Salzburg" auch ohne Bewilligung vorgenommene Fällungen erfasst sind, und die Wiederherstellung im Sinne des § 45 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer vertritt dem gegenüber die Ansicht, das Salzburger Naturschutzgesetz normiere selbst keinen Baumschutz, sondern enthalte nur eine Verordnungsbefugnis für die Stadt Salzburg. Eine Verletzung des Salzburger Naturschutzgesetzes liege daher nicht vor, weshalb auch keine Wiederherstellung nach § 45 des Salzburger Naturschutzgesetzes angeordnet werden könne. Die Salzburger Baumschutzverordnung stelle dem gegenüber eine lex specialis dar. Die belangte Behörde hätte anstelle des § 45 des Naturschutzgesetzes die §§ 2 ff der Baumschutzverordnung anwenden müssen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nicht im Recht:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die im Beschwerdefall gefällten Bäume dem § 1 Abs. 2 der auf Grund des § 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes erlassenen Salzburger Baumschutzverordnung 1992 unterliegen. Wer beabsichtigt, einen nach § 1 unter Schutz stehenden Baum zu fällen, hat gemäß § 2 Abs. 2 der Salzburger Baumschutzverordnung bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahme unter Anführung bestimmter näherer Umstände darum anzusuchen. Um die Erteilung einer solchen Bewilligung vor Durchführung der geplanten Maßnahmen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht angesucht.

Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so kann die Behörde nach § 45 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.

Nach § 10 Abs. 6 des oben wieder gegebenen Salzburger Naturschutzgesetzes idF der Novelle LGBl. Nr. 2/1998 fällt die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach diesen Bestimmungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Abs. 6 zweiter Satz des Salzburger Naturschutzgesetzes in der genannten Fassung unter anderem auch für Verfahren gemäß § 45. Nach § 46 Abs. 1 Z. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes ist der Bürgermeister der Stadt Salzburg auch Naturschutzbehörde für die im § 10 Abs. 6 zweiter Satz genannten Verfahren.

Aus diesen, der Klarstellung dienenden Bestimmungen (vgl. dazu den Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses, Nr. 76 der Beilagen zum Stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) ergibt sich, dass bei rechtswidrigen Baumfällungen in der Stadt Salzburg die Durchführung von Wiederherstellungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde zugeordnet sind.

Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall zu Recht ihre Entscheidung auf § 45 des Salzburger Naturschutzgesetzes gestützt und dem Beschwerdeführer aufgetragen - da die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht mehr möglich war - , den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.

Deshalb waren im Beschwerdefall auch nicht die Bestimmungen des § 3 der Baumschutzverordnung über Ersatzpflanzungen anzuwenden, da diese nur dann zum Tragen kommen, wenn die Entfernung geschützter Bäume bewilligt wurde oder die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung als erteilt gilt. Es kann daher auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei den von ihr nach § 45 des Naturschutzgesetzes vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen auf einen Stammumfang von 50/60 cm abgestellt hat und nicht auf den in § 3 der Baumschutzverordnung genannten Umfang.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er darauf verweist, er habe nachträglich einen Antrag auf Genehmigung der Entfernung der bereits gefällten Bäume gestellt. Gemäß § 2 Abs. 7 (gemeint: 5) der Baumschutzverordnung gelte die Genehmigung als erteilt, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrages kein ablehnender Bescheid erlassen werde. Ein ablehnender Bescheid sei nicht ergangen, weshalb sein Antrag genehmigt und der Anwendung des § 45 des Naturschutzgesetzes die Grundlage entzogen sei.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 5 der Baumschutzverordnung zur Voraussetzung hat, dass bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen um die Erteilung der Ausnahmebewilligung angesucht wird. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im Beschwerdefall, da der Antrag vom Beschwerdeführer erst nach Fällung der Bäume gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, § 45 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes enthalte eine "Kann-Bestimmung", die der Behörde Ermessen einräume, von dem diese nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 45 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes - ungeachtet des darin verwendeten Wortes "kann" - der Naturschutzbehörde kein Ermessen dahin ein, ob sie einen Auftrag nach dieser Gesetzesstelle erlässt oder nicht. Vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen solchen Auftrag zu erlassen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. April 1993, Zl. 93/10/0070, und vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0098).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. August 2002

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100004.X00

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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