TE Vwgh Beschluss 2002/8/27 99/10/0273

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

E1E;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E226 EG Art226;
AVG §38;
LMG 1975 §18;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-150/00 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2004/10/0076 E 18. Mai 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mag.pharm. Dieter G in Judenburg, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz vom 9. November 1999, Zl. 332.860/1-VI/B/12a/99, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens eines als Verzehrprodukt angemeldeten Produktes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die in der Rechtssache C-150/00 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich eingebrachten Klage ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 18 LMG das Inverkehrbringen des vom Beschwerdeführer als Verzehrprodukt angemeldeten Produktes "Genes Vit Junior". Begründend legte die Behörde auf Grund näher dargestellter Feststellungen dar, das Produkt enthalte Vitamine in einer Dosierung, die in der Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung von Mangelkrankheiten beschrieben sei. Das Produkt sei daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und als zulassungspflichtige Arzneispezialität zu beurteilen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C- 150/00 auf Feststellung geklagt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen habe, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überschreiten der einfachen Tagesdosis bzw. generell, wenn sie das Vitamin A, D und K oder Mineralstoffe der Gruppe der Chromate enthalten, als Arzneimittel einstuft, ohne darzulegen, dass auf Grund der erhöhten Vitaminzufuhr oder auf Grund des Gehalts an Vitaminen oder Mineralstoffen ein ernstes Gesundheitsrisiko besteht.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung unter anderem von der Beantwortung jener Fragen ab, die auch Gegenstand des soeben erwähnten Feststellungsverfahrens sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 11. Juni 2001, Zl. 2001/10/0098, liegen daher die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG vor.

Wien, am 27. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100273.X00

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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