TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 2001/09/0038

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §84 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §85;
DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des T P in W, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. Jänner 2001, Zl. Pers-25996/10/00, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und wird in der Abteilung 18 des Amtes des Landesregierung - Wasserwirtschaft, Unterabteilung Villach, verwendet.

Mit Eingabe vom 14. Jänner 1998 begehrte der Beschwerdeführer seine Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1997, weil er in diesem überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Begründend brachte er dazu vor, die von ihm neben den Normalleistungen (die nicht gesondert angeführt seien) erbrachten Leistungen seien aus einem (dem Antrag angeschlossenen) Beiblatt ersichtlich, aus dem sinngemäß zum Ausdruck komme, dass er neben den von ihm durch Mitarbeit bei DI S. und Ing. P. verrichteten Normalleistungen für Ing. G. zusätzlichen Arbeitsaufwand bzw. in neun Positionen aufgelistete Leistungen erbracht habe. Die in den Positionen 1. bis 8. enthaltenen Leistungen hätten im abgelaufenen Kalenderjahr zusätzlich erbracht werden müssen; die Leistungen in den Positionen 1. bis 9. seien für einen C-Beamten als ausgezeichnet zu bewerten.

Mit formularmäßigem Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1998 über dessen dienstliche Leistungen kam dieser zum Ergebnis, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1997 durchaus anerkennenswert gewesen sei, weil er die Arbeiten im vorgegebenen Umfang erledigt habe. Die Rubrik "Darstellung allfälliger besonderer (hervorragender, außerordentlicher) Arbeiten nach Art und Umfang" blieb hingegen leer (war nicht ausgefüllt). Die Beschaffenheit der Arbeiten sei weitgehend brauchbar gewesen, sodass festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg gut erbracht habe. Bezüglich der vermeintlichen Mehrleistungen werde festgehalten, dass wohl eine gewisse Zuordnung (des Beschwerdeführers) zu Mitarbeitern bestehe, dass aber selbstverständlich, wenn aus welchen Gründen auch immer von diesen keine Arbeitsaufträge erfolgten, der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes auch bei anderen Kollegen oder Vorgesetzten mitarbeiten müsse.

Mit Bescheid vom 28. August 1998 stellte die belangte Behörde gemäß § 92 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994) fest, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1997 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Infolge der dagegen gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0398, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, zur ergänzenden Äußerung seines Vorgesetzten vom 4. März 1998 Stellung zu nehmen; die Begründung des Bescheides sei mangelhaft geblieben, weil die Behörde es verabsäumt habe, sich mit den behaupteten Mehrleistungen in qualitativer Hinsicht, insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer als besonders qualifizierten Leistungen, ausreichend auseinander zu setzen. Zur weiteren Darstellung des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhaltes wird im Übrigen auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Januar 2001 stellte die belangte Behörde neuerlich nach Ergänzung ihres Ermittlungsverfahrens gemäß § 92 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 fest, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1997 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Wiedergabe der ergänzend eingeholten Stellungnahmen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie der Beamten seiner Dienststelle, denen er zur Mitarbeit zugeteilt worden war, kam die belangte Behörde zur Schlussfolgerung, der Beamte weise den erwarteten Arbeitserfolg auf, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Der Beamte überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen nur dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfüllt habe und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien.

Im Anlassfall habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 18. Februar 1998 den Umfang und die Art der wesentlichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und die vom Beschwerdeführer im Jahr 1997 erbrachte Leistung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dargestellt. So habe er ausgeführt, dass die Richtigkeit der Arbeiten gegeben gewesen sei, der Beschwerdeführer zufriedenstellend gearbeitet habe und die Termingerechtigkeit gegeben gewesen sei, die Wirtschaftlichkeit sei ausreichend und 1997 besser als in den vorangegangenen Jahren gewesen. Auch sei die Verwertbarkeit gegeben gewesen, unbrauchbare Arbeiten habe es keine gegeben. Die Arbeiten seien weitgehend brauchbar gewesen. Der Umfang der vom Beschwerdeführer erledigten Akten bzw. seine Mitarbeit, insbesondere bei näher bezeichneten Tätigkeiten, sei recht gut und 1997 größer gewesen als in den Jahren zuvor. Außerordentliche oder hervorragende Arbeiten seien vom Vorgesetzten nicht aufgelistet worden. Zusammengefasst sei der Vorgesetzte zum Ergebnis gekommen, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum durchaus anerkennenswert gewesen sei, da der Beschwerdeführer die Arbeiten im vorgegebenen Umfang erledigt habe. Ebenso sei auch die Beschaffenheit der Arbeiten weitgehend brauchbar gewesen, sodass nach Meinung des Vorgesetzten festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg gut erbracht habe. Was die im Beiblatt aufgelisteten zusätzlichen Leistungen für Ing. G. beträfe, so seien diese Arbeitsleistungen durch die Stellungnahme des Dienststellenleiters vom 4. März 1998 entsprechend relativiert zu sehen. Demgemäss bestehe wohl eine gewisse Zuordnung zu Mitarbeitern, selbstverständlich erfolgten von diesen keine Arbeitsaufträge an den Beschwerdeführer, dieser müsse im Rahmen seines Dienstes bei anderen Kollegen oder Vorgesetzten arbeiten. Betrachte man nun die vom Beschwerdeführer in seinem Beiblatt aufgelisteten Leistungen, so sei festzustellen, dass die Leistungen zwar erbracht worden seien, was jedoch die Wertigkeit dieser Leistungen anlange, habe die Leistungsfeststellungskommission davon auszugehen, dass weder der Vorgesetzte noch Ing. G. diese Leistungen als hervorragende bzw. außerordentliche Arbeiten gesehen hätten. (Insoweit deckt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides mit jener des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides vom 28. August 1998). Auch das ergänzende Ermittlungsverfahren habe dieses Ergebnis vollinhaltlich bestätigt. So habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers eindeutig klargestellt, dass dieser im Kalenderjahr 1997 erfreulicherweise den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht habe, hinsichtlich des Umfanges und der Beschaffenheit dieser Leistungen sei jedoch eindeutig von einer "Normalleistung" auszugehen. Auch Ing. G. habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die aufgelisteten Leistungen 1 bis 8 im Kalenderjahr 1997 erbracht habe; die Beschaffenheit dieser Arbeitsleistung sei zwar zufriedenstellend gewesen - niemals jedoch außergewöhnlich. Auch aus einer weiteren Äußerung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 2000 sei für die belangte Behörde klar ableitbar, dass sämtliche Leistungen des Beschwerdeführers im Jahr 1997 zufriedenstellend erledigt worden seien, jedoch nicht als außerordentlich und überdurchschnittlich bezeichnet werden könnten. Gleichermaßen stelle DI S. in seiner Stellungnahme vom 8. August 2000 fest, dass die dem Beschwerdeführer zugeteilten Aufgaben C-wertig und als Normalleistung zu werten gewesen seien und hervorragende, höherwertige bzw. überdurchschnittliche Leistungen nicht erblickbar gewesen seien. Ing. P. habe in seiner Stellungnahme vom 16. August 2000 ebenfalls bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der ihm zur unterstützenden Bearbeitung seiner Aufgabenstellung dienstzugeteilt gewesen sei, keine Leistungen erbracht habe, die als überdurchschnittlich oder außerordentlich hätten gewertet werden können. Zusammenfassend habe sich daher ergeben, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1997 durchwegs eine zufriedenstellende Leistung erbracht habe; außerordentliche bzw. überdurchschnittliche Leistungen seien nicht feststellbar gewesen und hätten auch vom Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Stellungnahmen nicht ausreichend dokumentiert werden können, weshalb lediglich das Werturteil "Normalleistung" habe ausgesprochen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Feststellung unterblieben sei, er habe im Kalenderjahr 1997 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 92 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (Wiederverlautbarung; in der Folge : K-DRG 1994), in der Fassung LGBl. Nr. 58/1996, hat die Leistungsfeststellungskommission aufgrund des Berichtes (des Vorgesetzten) und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem (vorangegangenen) Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistung erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 K-DRG 1994 angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, dass das Werturteil letztlich nicht bloß aus formelhaften Behauptungen besteht, sondern einleuchtend ist (vgl. zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1983, Zl. 83/09/0053, und zum K-DRG 1994 zuletzt das Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 90/09/0193).

In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Ing. P. habe in seiner Äußerung vom 4. März 1998 die Richtigkeit der dem Antrag angefügten Liste seiner besonderen Leistungen, die den zu erwartenden Arbeitserfolg wesentlich überschritten hätten und welche als B-wertig einzustufen seien, bestätigt.

Dies ist nach der unbedenklichen Aktenlage unrichtig. Es liegt nämlich nur eine Stellungnahme vom 4. März 1998 im Akt, die aber vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers stammt und in der (lediglich) festgehalten ist, dass wohl eine gewisse Zuordnung des Beschwerdeführers zu Mitarbeitern bestehe, von diesen aber keine Arbeitsaufträge an den Beschwerdeführer erfolgten, und der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes aber auch bei anderen Kollegen oder Vorgesetzten habe mitarbeiten müssen. Ing. P. hat nur eine Stellungnahme vom 16. August 2000 abgegeben, deren Inhalt von der belangten Behörde dem Sinne nach richtig wiedergegeben wurde.

Die vom Beschwerdeführer ferner aufgestellte Behauptung, Ing. G. habe ihm bewusst Aufträge erteilt, weil diesem seine "Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit bekannt" gewesen sei, wurde durch die Stellungnahme dieses Vorgesetzten vom 11. Januar 2000 nicht bestätigt. Auch hinsichtlich der in der Beschwerde wiederholten Behauptung, ihm seien diverse näher bezeichnete (offenbar gemeint: außerhalb der Normalarbeitsleistung) Arbeiten von DI S. und Ing. P. "zugeteilt" worden, wurden von diesen nicht bestätigt. Auch besteht kein erkennbarer Widerspruch in den Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, wenn er einerseits von der Erbringung "guter" Arbeitsleistungen spricht, andererseits aber besondere Leistungen in Abrede stellt, sind doch "gute" Leistungen keineswegs - wie der Beschwerdeführer meint - "besser als normal oder üblich".

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u.a. das zum BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0137). Nach den ergänzenden Stellungnahmen der Vorgesetzten des Beschwerdeführers und der daraus gewonnenen Bewertung kann weder eine Aktenwidrigkeit, eine mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehende Beweiswürdigung noch eine andere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090038.X00

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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