TE Vfgh Beschluss 1999/9/28 G89/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags eines UVS auf Aufhebung einer Strafbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangels hinreichender Konkretisierung der Fassung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 5. Mai 1999 stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit näherer Begründung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §28 Abs1 Z1 litb AuslBG als verfassungswidrig aufheben, ohne die konkrete Fassung in irgendeiner Weise zu verdeutlichen.

Aus der Begründung des Antrages läßt sich nur entnehmen, daß er seinen Antrag aus Anlaß einer Berufung gegen ein Straferkenntnis vom "12. Februar 1996" wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG erhebt. Zur Präjudizialität dieser Bestimmung führt der UVS aus:

"In Wahrnehmung seiner Kompetenz gemäß Art129a Abs1 Z1 B-VG hat der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde die Strafbestimmung des §28 Abs1 Z1 litb iVm §18 Abs1 iVm §2 Abs2 litb AuslBG anzuwenden: §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stellt die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von von einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigten Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung usw. (sic!) unter Strafe. ..."

2. Der bereits in der Stammfassung des AuslBG (BGBl. 218/1975) enthalten gewesene §28 Abs1 Z1 litb AuslBG wurde durch die Novelle BGBl. 895/1995 mit Wirkung 1. Juni 1996 (vgl. §34 Abs16 leg.cit.) geändert. Mit derselben Novelle wurden auch die Mindeststrafsätze im letzten Halbsatz des §28 Abs1 Z1 AuslBG erhöht, und zwar gemäß §34 Abs15 leg.cit. mit Wirkung 1. Jänner 1996.

3. Der Antrag ist unzulässig.

Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14261/1995 mwH).

Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 Satz 1 VerfGG zu erfüllen, muß - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (vgl. etwa VfSlg. 11888/1988, 12062/1989, 12263/1990) entschieden hat - die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzvorschrift nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungssenates der Aufhebung verfallen soll.

Ein Antrag, der die konkrete Fassung der zur Aufhebung begehrten Norm nicht nennt (und sie auch nicht wörtlich wiedergibt), wird dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der Antrag vor dem Hintergrund der geltenden bzw. im konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage widersprüchlich scheint. Denn dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Fall des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (vgl. dazu VfSlg. 11802/1988 mwN und VfSlg. 14261/1995).

Das Begehren des UVS, §28 Abs1 Z1 litb AuslBG aufzuheben, könnte nun dahin gedeutet werden, daß es bei der bekämpften Bestimmung um die in Geltung stehende Fassung des AuslBG geht; hiefür spräche auch, daß bei den Antragsausführungen zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung von "Beschäftigungsbewilligung usw." die Rede ist, was nur bei der in Geltung stehenden Fassung Sinn macht, da (erst) hier neben der beschäftigungsbewilligungslosen auch die entsendebewilligungslose Beschäftigung eines betriebsentsandten Ausländers unter Strafe gestellt wird. Gerade dies erscheint jedoch nicht zutreffend, da - wie sich (allerdings nur) aus den mit dem Antrag vorgelegten Verwaltungsakten, nicht aber aus dem Antrag selbst (in dem nur von einem Straferkenntnis vom 12. Februar 1996 die Rede ist) ergibt - der Tatzeitpunkt im Jahr 1995 gelegen ist, sodaß das Begehren des UVS auch (insbesondere unter Berücksichtigung des Art7 EMRK) als auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 litb in der Stammfassung gerichtet verstanden werden könnte.

Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Bestimmung läßt sich aus diesen Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist (vgl. VfSlg. 14040/1995, 14261/1995, 14634/1996).

4. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G89.1999

Dokumentnummer

JFT_10009072_99G00089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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