TE Vfgh Beschluss 1999/9/28 G89/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags eines UVS auf Aufhebung einer Strafbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangels hinreichender Konkretisierung der Fassung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 5. Mai 1999 stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit näherer Begründung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §28 Abs1 Z1 litb AuslBG als verfassungswidrig aufheben, ohne die konkrete Fassung in irgendeiner Weise zu verdeutlichen.

Aus der Begründung des Antrages läßt sich nur entnehmen, daß er seinen Antrag aus Anlaß einer Berufung gegen ein Straferkenntnis vom "12. Februar 1996" wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG erhebt. Zur Präjudizialität dieser Bestimmung führt der UVS aus:

"In Wahrnehmung seiner Kompetenz gemäß Art129a Abs1 Z1 B-VG hat der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde die Strafbestimmung des §28 Abs1 Z1 litb iVm §18 Abs1 iVm §2 Abs2 litb AuslBG anzuwenden: §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stellt die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von von einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigten Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung usw. (sic!) unter Strafe. ..." "In Wahrnehmung seiner Kompetenz gemäß Art129a Abs1 Z1 B-VG hat der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde die Strafbestimmung des §28 Abs1 Z1 litb in Verbindung mit §18 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs2 litb AuslBG anzuwenden: §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stellt die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von von einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigten Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung usw. (sic!) unter Strafe. ..."

2. Der bereits in der Stammfassung des AuslBG (BGBl. 218/1975) enthalten gewesene §28 Abs1 Z1 litb AuslBG wurde durch die Novelle BGBl. 895/1995 mit Wirkung 1. Juni 1996 (vgl. §34 Abs16 leg.cit.) geändert. Mit derselben Novelle wurden auch die Mindeststrafsätze im letzten Halbsatz des §28 Abs1 Z1 AuslBG erhöht, und zwar gemäß §34 Abs15 leg.cit. mit Wirkung 1. Jänner 1996. 2. Der bereits in der Stammfassung des AuslBG Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,) enthalten gewesene §28 Abs1 Z1 litb AuslBG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 895 aus 1995, mit Wirkung 1. Juni 1996 vergleiche §34 Abs16 leg.cit.) geändert. Mit derselben Novelle wurden auch die Mindeststrafsätze im letzten Halbsatz des §28 Abs1 Z1 AuslBG erhöht, und zwar gemäß §34 Abs15 leg.cit. mit Wirkung 1. Jänner 1996.

3. Der Antrag ist unzulässig.

Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14261/1995 mwH). Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14261/1995 mwH).

Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 Satz 1 VerfGG zu erfüllen, muß - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (vgl. etwa VfSlg. 11888/1988, 12062/1989, 12263/1990) entschieden hat - die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzvorschrift nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungssenates der Aufhebung verfallen soll. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 Satz 1 VerfGG zu erfüllen, muß - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen vergleiche etwa VfSlg. 11888/1988, 12062/1989, 12263/1990) entschieden hat - die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzvorschrift nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungssenates der Aufhebung verfallen soll.

Ein Antrag, der die konkrete Fassung der zur Aufhebung begehrten Norm nicht nennt (und sie auch nicht wörtlich wiedergibt), wird dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der Antrag vor dem Hintergrund der geltenden bzw. im konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage widersprüchlich scheint. Denn dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Fall des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (vgl. dazu VfSlg. 11802/1988 mwN und VfSlg. 14261/1995). Ein Antrag, der die konkrete Fassung der zur Aufhebung begehrten Norm nicht nennt (und sie auch nicht wörtlich wiedergibt), wird dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der Antrag vor dem Hintergrund der geltenden bzw. im konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage widersprüchlich scheint. Denn dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Fall des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben vergleiche dazu VfSlg. 11802/1988 mwN und VfSlg. 14261/1995).

Das Begehren des UVS, §28 Abs1 Z1 litb AuslBG aufzuheben, könnte nun dahin gedeutet werden, daß es bei der bekämpften Bestimmung um die in Geltung stehende Fassung des AuslBG geht; hiefür spräche auch, daß bei den Antragsausführungen zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung von "Beschäftigungsbewilligung usw." die Rede ist, was nur bei der in Geltung stehenden Fassung Sinn macht, da (erst) hier neben der beschäftigungsbewilligungslosen auch die entsendebewilligungslose Beschäftigung eines betriebsentsandten Ausländers unter Strafe gestellt wird. Gerade dies erscheint jedoch nicht zutreffend, da - wie sich (allerdings nur) aus den mit dem Antrag vorgelegten Verwaltungsakten, nicht aber aus dem Antrag selbst (in dem nur von einem Straferkenntnis vom 12. Februar 1996 die Rede ist) ergibt - der Tatzeitpunkt im Jahr 1995 gelegen ist, sodaß das Begehren des UVS auch (insbesondere unter Berücksichtigung des Art7 EMRK) als auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 litb in der Stammfassung gerichtet verstanden werden könnte.

Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Bestimmung läßt sich aus diesen Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist (vgl. VfSlg. 14040/1995, 14261/1995, 14634/1996). Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Bestimmung läßt sich aus diesen Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist vergleiche VfSlg. 14040/1995, 14261/1995, 14634/1996).

4. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G89.1999

Dokumentnummer

JFT_10009072_99G00089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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