TE Vfgh Beschluss 1999/9/28 B1111/99, B1173/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs7
AlVG §49
AlVG §56 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Beschwerden betreffend Kontrollmeldungen in der Arbeitslosenversicherung wegen Aussichtslosigkeit; Unangreifbarkeit einer vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenen Bestimmung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Arbeitslosenversicherung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner selbstverfaßten, am 30. Juni 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten und zu B1111/99, B1173/99 protokollierten Beschwerde gegen zwei Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit denen zum einen (B1111/99) der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für alle Berufungen, welche er in den Jahren 1999 bis 2003 eingebracht hat bzw. einbringen werde, gemäß §68 Abs1 AVG bzw. §13 Abs6 AVG zurückgewiesen, und zum anderen (B1173/99) dem Antrag, seiner Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einstellung der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. bis 21. März 1999 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß §56 Abs2 AlVG keine Folge gegeben wurde, die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Nachdem dieser Antrag mit Beschluß vom 9. Juli 1999, B1111/99-3, und mit Beschluß vom 15. Juli 1999, B1173/99-4, jeweils mit näherer Begründung abgewiesen worden war, forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 1999 - zugestellt am 20. Juli 1999 - auf, seine selbstverfaßte Beschwerde gemäß §17 Abs2 VerfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist brachte dieser zwar einen (ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen) Schriftsatz ein, in dem er unter Berufung auf Art140 Abs7 B-VG beantragt, seine Beschwerde "als Anlaßfall für die Aufhebung des §56 Abs2 AlVG zu behandeln" und ihm daher (doch) die Verfahrenshilfe zu bewilligen, in eventu begehrt er gemäß §87 Abs3 VerfGG die Abtretung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Eine durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde wurde innerhalb der Frist nicht eingebracht.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatte, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß (zu B1111/99) §56 Abs2 AlVG nicht angewendet wurde bzw. (zu B1173/99) daß diese Bestimmung infolge ihrer - vor Einbringung des Verfahrenshilfeantrages - erfolgten Aufhebung mit Wirkung 30. Juni 2000 durch das Erkenntnis vom 10. Juni 1999, G7/99, unangreibar geworden sei (Art140 Abs7 B-VG).

Der in derselben Sache gestellte neuerliche Antrag ist - da zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist hingegen wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist schließlich abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache abweislich erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Wirkung aufschiebende, Rechtskraft, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1111.1999

Dokumentnummer

JFT_10009072_99B01111_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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