TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/13 2000/12/0120

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112f Abs2 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §24a Abs5 idF 1998/I/123;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I., Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. März 2000, Zl. 408.033/3-2.3/99, betreffend Herabsetzung der Naturalwohnungsvergütung nach § 112f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in Ruhe seit 1. April 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Während seines Dienststandes war dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1968 eine Naturalwohnung in M überlassen worden, für die in der Folge mit Bescheid vom 22. Jänner 1979 eine monatliche Vergütung festgesetzt worden war. Auf Grund seiner Ruhestandsversetzung entzog ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. April 1992 diese Naturalwohnung (sowie einen ihm ab 1. Jänner 1988 zugewiesenen Pkw-Abstellplatz), gestattete ihm jedoch auf Grund seines Ansuchens mit "Mitteilung" vom gleichen Tag gemäß § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) bis auf jederzeitigen Widerruf (weiterhin) deren tatsächliche Benützung.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Dienstrechtsmandat vom 3. Februar 1994 legte die Dienstbehörde erster Instanz für diese Naturalwohnung und den vom Beschwerdeführer benützten PKW-Abstellplatz die Grundvergütung und das monatliche Benützungsentgelt nach § 24a Abs. 4 und 5 GG (Indexanpassung) ab 1. November 1993 neu fest.

Mit rechtskräftigem Dienstrechtsmandat vom 18. November 1998 setzte die Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 112f GG und § 24a Abs. 4 leg. cit in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 in Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 BDG 1979 die Grundvergütung für die Naturalwohnung ab 1. Juli 1998 mit S 2.509,44 fest und wies im Spruch darauf hin, dass sich die Grundvergütung gemäß § 24a GG im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung vermindere oder erhöhe. In einer "Anmerkung" zu diesem Bescheid wies sie auf die Möglichkeit einer niedrigeren Bemessung der Grundvergütung nach § 112f Abs. 2 GG (entsprechend der damaligen Rechtslage für den Fall, dass deren Höhe 35 v.H. des Haushaltseinkommens übersteige) hin.

Mit Schreiben vom 27. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer in Verbindung mit der DR-Novelle 1999 (Anmerkung:

mit der rückwirkend mit 1. Juli 1998 die "Belastungsgrenze" für die Grundvergütung auf 25 v.H. des Haushaltseinkommens herabgesetzt worden war) um eine niedrigere Bemessung der Vergütung für seine Naturalwohnung. Dem war seine Erklärung, dass er Alleinverdiener sei und auch über keine weiteren Einkünfte verfüge, angeschlossen. Im Akt befindet sich ein Bezugszettel des Bundespensionsamtes betreffend seine Pension im Oktober 1999, wonach ihm von seinem Ruhebezug u.a. S 5.677,90 ("9597/ERS.....5.677,9) abgezogen wurden.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 sprach das Korpskommando I (Dienstbehörde erster Instanz) Folgendes aus:

"Gemäß § 112f Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GG), in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. Nr. 127/1999, im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, wird die Grundvergütung für die von Ihnen benützte Naturalwohnung mit Wirkung vom 1. März 1999 um 0,67 vH herabgesetzt und mit ATS 5.818,31 festgesetzt.

Die Grundvergütung für Ihre Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."

Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. September 1999 um Herabsetzung der Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz angesucht und als Nettohaushaltseinkommen seine Pension in der Höhe von ATS 19.948,50 bekannt gegeben habe. Die Grundvergütung sei mit Dienstrechtsmandat vom 18. November 1998 ab 1. Juli 1998 mit S 2.509,44 neu bemessen worden. Durch die Renovierung der Wohnhausanlage erhöhe sich die Grundvergütung mit Wirkung vom 1. März 1999 auf S 5.973,66. Nach den Ermittlungen betrage sein monatliches Nettoeinkommen (1/12 des 14-fachen Nettomonatsbezuges) S 23.273,25. Die Grundvergütung von S 5.973,66 entspreche 25,67 v.H. seines Haushaltseinkommens. Gemäß § 112f Abs. 2 GG werde die Grundvergütung auf 25 v.H. seines Haushaltseinkommens herabgesetzt; sie betrage daher ab 1. März 1999 S 5.818,31. Eine weitere Herabsetzung der Grundvergütung habe auf Grund seiner dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gewährt werden können.

In seiner Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Aufrechnung der Sanierungskosten auf die derzeitige Grundvergütung und die Erhöhung derselben "um weitere rd. 124 % mit Wirkung 1. März 1999." Weder im Zuweisungsbescheid aus 1968 noch in den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 24a, 24b, 112c - 112h GG) sei festgelegt, dass Sanierungskosten auf die Grundvergütung aufgerechnet werden müssten oder könnten und somit der Benützer einer Naturalwohnung dafür aufzukommen habe. Eine Erhöhung der Grundvergütung ergebe sich nur aus der Änderung des Verbraucherpreisindex (§ 24a Abs. 6 GG). Erst bei einer am 10. Juni 1999 stattgefundenen Informationsveranstaltung sei durch einen Vertreter der belangten Behörde und der Eigentümerin (einer Wohnungsgenossenschaft) das Ausmaß der Sanierung seiner Wohnhausanlage dargelegt und auf einen baldigen Baubeginn (mit dem tatsächlichen Aufstellen des ersten Teiles des Baugerüsts sei am 7. Juli 1999 begonnen worden) hingewiesen worden. Das voraussichtliche Ende der Sanierungsarbeiten sei (laut einer vorgelegten Bestätigung des verantwortlichen Architekten) erst Ende November 1999 zu erwarten. Es sei unverständlich, dass ein Naturalwohnungsbenützer für Etwas (eine verbesserte Wohnungsqualität) zu bezahlen habe, in dessen Genuss er noch gar nicht sei. In der Folge führte der Beschwerdeführer näher jene Beeinträchtigungen aus, die er während der Sanierungsarbeiten erdulden müsse. Seiner Auffassung nach sei erst dann eventuell eine höhere Grundvergütung zu bezahlen, wenn die verbesserte Wohnqualität gegeben sei. Das sei aber erst nach Abschluss sämtlicher Sanierungsarbeiten der Fall. Außerdem stellte er den Antrag, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. März 2000 wies die belangte Behörde die Berufung ab (Spruchpunkt 1.). Im Spruchpunkt 2 gab sie seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge und sprach aus, dass der derzeit bestehende Vergütungsrückstand in Monatsraten a S 500,-- mit seinen Bezügen aufgerechnet werde. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, im Rahmen des Berufungsverfahrens sei der erstinstanzliche Bescheid dahingehend zu prüfen, ob die Grundvergütung für seine ehemalige (weiterbelassene) Naturalwohnung 25 v.H. seines Haushaltseinkommens (einschließlich der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) übersteige oder nicht. Die Berechnungen der Behörde erster Instanz seien sowohl sachlich als auch rechnerisch richtig. Sein Vorbringen, in dem er überhaupt die Höhe seiner derzeitigen Grundvergütung in Zweifel ziehe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil das Dienstrechtsmandat des Korpskommando I, mit dem die Neufestsetzung der Grundvergütung auf Grund der ersten DR-Novelle 1998 erfolgt sei (die DR-Novelle 1999 habe diesfalls keine Änderung erbracht), in Rechtskraft erwachsen sei.

Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung sei die "Verwaltungssache", die der ersten Instanz vorgelegen sei. Die belangte Behörde dürfe sachlich nicht über "mehr" entscheiden als Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen sei. Es sei daher auf seine Behauptung, dass er eine zu hohe Grundvergütung bezahle, nicht mehr einzugehen.

Im (der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts folgenden) Abschnitt "Mitteilung" nahm die belangte Behörde ausführlich zu den Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die richtige Feststellung der Grundvergütung Stellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2000 seine Beschwerde ergänzt und berichtigt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift, in der sie sich auch mit der Beschwerdeergänzung auseinander setzte, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen (in der jeweils angegebenen Fassung) maßgebend:

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

§ 80 Abs. 9 BDG 1979 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 333 lautet:

"(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird."

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

§ 24a GG (Abs. 1 und 2 in der Fassung der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, Abs. 3 und 4 in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123; die bisherigen Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung der 45. GG-Novelle erhielten durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 die Bezeichnung Abs. 5, 6 und 7) lautet auszugsweise:

"(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlagen für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

a)

Wohnungen und

b)

sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

              2.              ...

...

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütungen

1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

2. für die in Abs. 2 Z. 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."

Die Übergangsbestimmung des § 112f (in der Fassung der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123; die im Abs. 1 eingefügte Wortfolge "oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen" in der Fassung des Art. II Z. 19 sowie die im Abs. 2 genannte Zahl in der Fassung des Art. II Z. 47 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, die nach § 161 Abs. 32 Z. 2 (rückwirkend) mit 1. Juli 1998 in Kraft getreten sind) lautet:

"§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, 1258 Blg 20. GP, führen zu Art. II Z. 46 bis 55 (§§ 112c bis 112f GG) Folgendes aus:

"§ 112f enthält eine Übergangsregelung, die aus Anlass der Schaffung des neuen § 24a Abs. 4 notwendig geworden ist. Zur Vermeidung von Härtefällen soll bei Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und denen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung vor dem 1. Juli 1998 gestattet worden ist, der Abs. 2 einen Anstieg der Grundvergütung auf über 35 % des Haushaltseinkommens verhindern."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art. II Z 47 und 48 der Dienstrechts-Novelle 1999, 1764 Blg 20. GP, begründen die Absenkung der Belastungsgrenze auf 25 % damit, dass sich der Prozentsatz von 35 % als zu hoch erwiesen habe.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich (nach seiner ursprünglichen Beschwerde) in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf) Herabsetzung der Naturalwohnungsvergütung nach § 112f Abs. 2 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. In der Sachverhaltsdarstellung der (ursprünglichen) Beschwerde gibt er an, dass die Grundvergütung für seine Naturalwohnung mit dem Dienstrechtsmandat vom 18. November 1998 mit "S 5.973, 66" festgesetzt worden sei. Davon ausgehend räumt er ein, dass die nähere Erörterung über eine Neubemessung der Naturalwohnungsvergütung wegen der Rechtskraft des Dienstrechtsmandates ins Leere gehen müsse und Verfahrensgegenstand die von ihm nach § 112f Abs. 2 GG beantragte Herabsetzung gewesen sei. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt er vor, die belangte Behörde scheine diese Bestimmung dahin gehend auszulegen, als ob eine Herabsetzung (nur) mit dem Hundertsatz 25 v.H. bemessen werden dürfe. Nur bei einem solchen Wortlaut wäre eine nähere Begründung über das Ausmaß der Herabsetzung entbehrlich. Der Gesetzeswortlaut sei jedoch ein anderer; er lege das Ergebnis der Herabsetzung nicht ziffern- oder berechnungsmäßig fest. Dies könne nur bedeuten, dass alle Umstände des Einzelfalls als Maßstab dafür heranzuziehen seien, in welchem Ausmaß eine Herabsetzung zu erfolgen habe. Es könne nicht gleichgültig sein, ob ein Haushalt aus ein oder mehreren Personen bestehe; ferner würden der Gesundheitszustand, das Alter und auch sonstige Lebensumstände eine Rolle spielen können, nach deren Abklärung erst eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen werden könne. Wäre die belangte Behörde in diesem Sinne vorgegangen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass bei ihm eine wesentlich stärkere Herabsetzung gerechtfertigt sei. Die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen seien nicht erhoben und festgestellt worden, weshalb der Bescheid auch aus formellen Gründen rechtswidrig sei.

In seiner (nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegebenen) "Beschwerdeberichtigung und Beschwerdeergänzung" vom 25. Mai 2000 berichtigte er seine Sachverhaltsdarstellung dahingehend, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Dienstrechtsmandat vom 18. November 1998 die Grundvergütung mit S 2.509,44 festgelegt worden sei. Der erstinstanzliche Bescheid habe unrichtig behauptet, dass eine Erhöhung der Grundvergütung auf S 5.973,66 eingetreten sei. Tatsächlich sei diese mit dem in der Berichtigung erwähnten Dienstrechtsmandat mit S 2.509,44 festgesetzt worden; in dieser Situation habe er auch seinen Herabsetzungsantrag nach § 112f Abs. 2 GG gestellt. Es sei daher im Zuge dieses Verfahrens auf Grund seines Herabsetzungsantrages und der fälschlichen Annahme einer (zwischenzeitigen) Erhöhung unter dem "Prätext" einer Herabsetzung der Grundvergütung um 0,67 % in Wahrheit eine Erhöhung vorgenommen worden, die nicht begründet worden sei, für die die Voraussetzungen fehlten und zu der wegen der als gegeben angenommenen Voraussetzungen auch kein Parteiengehör gewährt worden sei. Darin liege eine formelle Rechtswidrigkeit. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege außerdem darin, dass die belangte Behörde ausdrücklich mit der Erklärung, nur über eine Herabsetzung nach § 112f Abs. 2 GG zu entscheiden, in Wahrheit eine Hinaufsetzung der Naturalwohnungsvergütung um mehr als das Doppelte vorgenommen habe (Hervorhebungen jeweils im Original).

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Was die (nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegebene) Beschwerdeergänzung betrifft, kommt dem Beschwerdepunkt in der ursprünglichen Beschwerde, mit dem der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist, entscheidende Bedeutung zu.

Eine Herabsetzung nach § 112f Abs. 2 GG setzt die Höhe der nach dem Abs. 1 dieser Bestimmung neu festgesetzten Grundvergütung voraus, von der auszugehen ist. Nach dem Gesetz besteht kein Hindernis, (in einem ersten Schritt) eine Neubemessung der Grundvergütung (nach § 112f Abs. 1 iVm § 24a Abs. 4 GG) von Amts wegen vorzunehmen, in einem weiteren Schritt die solcherart neu ermittelte Grundvergütung, deren Höhe Anlass für ein Vorgehen nach § 112f Abs. 2 GG bietet, nach der zuletzt genannten Bestimmung herabzusetzen, beide Verfahrensschritte in einem Verfahren zu verbinden und darüber durch einen Bescheid zu entscheiden. Selbstverständlich muss jeder dieser beiden Schritte dem Gesetz entsprechen. Daraus ergibt sich bei dieser Konstellation zum einen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, weil der Betroffene behauptet, dass die Voraussetzungen für die Neubemessung der Grundvergütung nicht vorliegen, zum anderen die einer davon unabhängigen Rechtsverletzung, die der Betroffene in der unrichtigen Anwendung des § 112f Abs. 2 GG erblickt.

In der (nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegebenen) Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass die Grundvergütung für seine Naturalwohnung aus Anlass seines Antrages auf Herabsetzung derselben nach § 112f Abs. 2 GG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (hier: nach § 24a Abs. 5 GG) nicht hätte angehoben werden dürfen. Dieses Vorbringen findet im unmissverständlich formulierten Beschwerdepunkt der (ursprünglichen) Beschwerde (Verletzung im Recht auf (weitergehende) Herabsetzung wegen unrichtiger Auslegung des § 112f Abs. 2 GG bei außer Streit gestellter Höhe der "neuen" Grundvergütung) keine Deckung. Es war daher auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die von der belangten Behörde ab 1. März 1999 neu ermittelte Grundvergütung (im Ergebnis: anteilsmäßige Überwälzung der vom Bund als Hauptmieter zu tragenden Kosten der Sanierung der im Eigentum einer Wohnungsgenossenschaft stehenden Wohnhausanlage, auf die vom Beschwerdeführer als Benützer einer im Sanierungsobjekt gelegenen Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 zu zahlende Grundvergütung) im Gesetz ihre Deckung findet, nicht weiter einzugehen (vgl. zur Stellung des Naturalwohnungsbesitzers in derartigen Verfahren die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0137 und Zl. 99/12/0311).

2.2.2. Was die in der (ursprünglichen) Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung betrifft (unrichtige Anwendung des § 112f Abs. 2 GG), kann es aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob die Grundvergütung mit einem unter 25 vH liegenden Hundertsatz bemessen werden kann und bejahendenfalls welche Kriterien dafür maßgebend sein können.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Beschwerdefall nämlich gar kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor. Die "Härteklausel" nach § 112f Abs. 2 GG findet nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. auch die Erläuterungen unter I. 2) nur für den "Anpassungsfall" nach Abs. 1 statt (zu diesem Zusammenhang siehe bereits das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311). Dieser umfasst aber nur jene "Altfälle" einer vor dem 1. Juli 1998 zur Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 überlassenen Naturalwohnung, in denen - wie im Beschwerdefall - auf Grund von Sonderbestimmungen bis dahin keine Neubemessung der Grundvergütung nach (den am Wohnungsmarkt orientierten Kriterien) des § 24a Abs. 2 und 3 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle, sondern lediglich eine Indexanpassung (der in der Regel sehr niedrigen Grundvergütungen) vorgenommen werden konnte; erst auf Grund der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 war in diesen "Altfällen" die Grundvergütung mit Wirkung ab 1. Juli 1998 unter Berücksichtigung wohnmarktkonformer Entgelte und unter vollkommenem Wegfall des bisher vom Bund getragenen Kostenanteiles neu festzusetzen, was im Regelfall zur beträchtlichen Erhöhung der Grundvergütung (im Beschwerdefall um ca. das Dreifache) führte (vgl. zur Auslegung des § 112f Abs. 1 GG und der vorangegangenen Rechtsentwicklung ausführlich die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, sowie Zl. 99/12/0137 uva).

Diese "Anpassung" (im Sinn des § 112f Abs. 1 GG) hat im Beschwerdefall jedoch bereits mit dem Dienstrechtsmandat der Dienstbehörde erster Instanz vom 18. November 1998 stattgefunden. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid unbestritten gebliebenen Höhe des Haushaltseinkommens (im Sinn des § 112f Abs. 2 GG) des Beschwerdeführers von S 23.273,25 ist es offenkundig, dass die mit diesem Dienstrechtsmandat festgesetzte Höhe der Grundvergütung von S 2.509,44 unter der vom Gesetzgeber in § 112f Abs. 2 GG (letztlich) normierten "Belastungsgrenze" von 25 vH liegt, deren Überschreiten jedenfalls Voraussetzung für eine Herabsetzung ist. Die (errechnete) "Anhebung" der Grundvergütung auf S 5.973,66 (ab 1. März 1999), auf der die Herabsetzung im angefochtenen Bescheid aufbaut, ist aber nicht die Folge einer Anpassung nach § 112f Abs. 1 GG zum 1. Juli 1998, sondern einer (späteren) "Überwälzung" der anteiligen Kosten einer Sanierung des Wohnobjekts auf den Beschwerdeführer nach § 24a Abs. 5 GG zum 1. März 1999. Da in einem solchen Fall keine Neubemessung nach § 112f Abs. 1 GG vorliegt, findet auch dessen Abs. 2 keine Anwendung. Es findet sich auch sonst im GG (insbesondere in dessen § 24a) keine Regelung, die bei einer Konstellation wie sie im Beschwerdefall gegeben ist eine Herabsetzung der Grundvergütung (in Härtefällen) vorsieht. Ob "Ausgleichsmaßnahmen" nach anderen Vorschriften (z.B. nach dem Pensionsgesetz 1965) für diesen Fall zur Verfügung stehen, war hier nicht zu untersuchen.

Vor diesem Hintergrund wird aber der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem in seiner (ursprünglichen) Beschwerde geltend gemachtem Recht (das auf eine weitergehende Herabsetzung der Grundvergütung nach § 112f Abs. 2 GG, als sie ihm gewährt wurde, hinausläuft) verletzt, weshalb die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 501.

Wien, am 13. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120120.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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