Index
97 VergabewesenNorm
B-VG Art19Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Kontrolle eines den Bund vertretenden obersten Organs der Vollziehung bei der Vergabe von Aufträgen durch das Bundesvergabeamt; keine Ausnahme des Bundesvergabeamtes vom System der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe durch Einrichtung des BVA als erste und letzte Instanz; Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung unter Berücksichtigung einer - angesichts der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Kontrollmöglichkeit von Vergaben des Bundes - notwendigen völligen Umgestaltung des RechtsschutzsystemsSpruch
I. 1. §6 Abs1 Z1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, war verfassungswidrig. römisch eins. 1. §6 Abs1 Z1 des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,, war verfassungswidrig.
2. §11 Abs1 Z1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 2. §11 Abs1 Z1 des Bundesvergabegesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet. römisch zwei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA) vom 18. August 1997,römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA) vom 18. August 1997,
F 18 - 22/96 anhängig. Diesem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
a) Aufgrund einer offenen Ausschreibung für die Lieferung und Montage eines "automatischen Öko-Punkte-Systems" hatte der Bundesminister (damals:) für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 5. September 1996 der Kapsch AG den Zuschlag erteilt. Am 16. September beantragte daraufhin ein übergangener Bieter beim BVA unter anderem die Feststellung, daß der Zuschlag für die Lieferung des automatischen Öko-Punkte-Systems samt Nebenleistungen unter Verletzung von Bestimmungen des BVergG erteilt wurde und daß der Zuschlag an das beim BVA beschwerdeführende Unternehmen zu erteilen gewesen wäre; weiters wurde die Aufhebung des Zuschlags beantragt.
Gleichzeitig wurden auch Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.
b) Mit Bescheid vom 18. September 1996 wies das BVA die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Begründend führte es aus, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei gemäß §91 Abs2 und 3 BVergG (nunmehr in der Sache unverändert §113 Abs2 und 3 des mit BGBl. I 56/1997 wiederverlautbarten BVergG 1997) nur bis zum Zeitpunkt des Zuschlags zulässig; im gegenständlichen Fall sei der Leistungsvertrag aber durch Schlußbrief und Gegenschlußbrief vom 5. September 1996 bereits zustandegekommen. b) Mit Bescheid vom 18. September 1996 wies das BVA die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Begründend führte es aus, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei gemäß §91 Abs2 und 3 BVergG (nunmehr in der Sache unverändert §113 Abs2 und 3 des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, wiederverlautbarten BVergG 1997) nur bis zum Zeitpunkt des Zuschlags zulässig; im gegenständlichen Fall sei der Leistungsvertrag aber durch Schlußbrief und Gegenschlußbrief vom 5. September 1996 bereits zustandegekommen.
c) Mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, B3486/96, (= VfSlg. 14889/1997) behob der Verfassungsgerichtshof über Antrag eines übergangenen Bieters diesen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Da nicht mit ausreichender Klarheit feststehe, ob das gemeinschaftsrechtliche Vergaberecht die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen deren Vollzug verlange, hätte das BVA den EuGH diesbezüglich um Vorabentscheidung ersuchen müssen.
d) Noch während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, das zur Aufhebung des die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Bescheides vom 18. September 1996 führte, erledigte das BVA die Hauptsache, indem es mit Bescheid vom 9. April 1997 feststellte, daß die Vergabe nicht an den Bestbieter erfolgte (diese Entscheidung ist in CONNEX, Juli 1997, 29, publiziert; vgl. im übrigen die Darstellung des gesamten Vergabeverfahrens in Sachen "Ökopunkte" in der Entscheidungsbesprechung von Gutknecht, ÖZW 1998, 41 ff., insb. 46). d) Noch während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, das zur Aufhebung des die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Bescheides vom 18. September 1996 führte, erledigte das BVA die Hauptsache, indem es mit Bescheid vom 9. April 1997 feststellte, daß die Vergabe nicht an den Bestbieter erfolgte (diese Entscheidung ist in CONNEX, Juli 1997, 29, publiziert; vergleiche im übrigen die Darstellung des gesamten Vergabeverfahrens in Sachen "Ökopunkte" in der Entscheidungsbesprechung von Gutknecht, ÖZW 1998, 41 ff., insb. 46).
2. In dem nach der Aufhebung des Bescheides vom 18. September 1996 durch VfSlg. 14889/1997 fortgesetzten Verfahren erließ das BVA zu seinen Zahlen F 18 - 22/96 am 18. August 1997 einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt I es seinen in der Hauptsache ergangenen Bescheid vom 9. April 1997 aufhob und das durch diesen Bescheid beendete Verfahren gemäß "§69 Abs1 Z3 und Abs3 AVG" wieder aufnahm. Überdies erledigte das BVA mit den Spruchpunkten II bis VI dieses Bescheides die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. 2. In dem nach der Aufhebung des Bescheides vom 18. September 1996 durch VfSlg. 14889/1997 fortgesetzten Verfahren erließ das BVA zu seinen Zahlen F 18 - 22/96 am 18. August 1997 einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt römisch eins es seinen in der Hauptsache ergangenen Bescheid vom 9. April 1997 aufhob und das durch diesen Bescheid beendete Verfahren gemäß "§69 Abs1 Z3 und Abs3 AVG" wieder aufnahm. Überdies erledigte das BVA mit den Spruchpunkten römisch zwei bis römisch sechs dieses Bescheides die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
(In der Folge stellte das BVA mit Beschluß vom 3. März 1998 an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen, das bei diesem Gerichtshof unter der Zahl C-81/98 protokolliert ist (vgl. ÖZW 1998, 49 ff., mit Kommentar von Platzer)). (In der Folge stellte das BVA mit Beschluß vom 3. März 1998 an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen, das bei diesem Gerichtshof unter der Zahl C-81/98 protokolliert ist vergleiche ÖZW 1998, 49 ff., mit Kommentar von Platzer)).
3. Gegen den Bescheid des BVA vom 18. August 1997 richten sich
a) eine Beschwerde des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu B2418/97), wobei sich diese Beschwerde bloß gegen die Spruchpunkte II bis VI, also nicht gegen die Verfügung der Wiederaufnahme, sondern bloß gegen die Erledigung der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet und in der auch beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie a) eine Beschwerde des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu B2418/97), wobei sich diese Beschwerde bloß gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs, also nicht gegen die Verfügung der Wiederaufnahme, sondern bloß gegen die Erledigung der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet und in der auch beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie
b) die Beschwerden mehrerer übergangener Bieter, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, also gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem BVA wenden. Diese Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof zu B2533/97 und B2541/97 protokolliert. b) die Beschwerden mehrerer übergangener Bieter, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, also gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem BVA wenden. Diese Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof zu B2533/97 und B2541/97 protokolliert.
4. Bei Behandlung der Beschwerden entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Z1 des §6 Abs1 BVergG in der Stammfassung BGBl. 462/1993 und der dieser Bestimmung entsprechenden Z1 des §11 Abs1 BVergG 1997. Er hat daher beschlossen, diese Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. 4. Bei Behandlung der Beschwerden entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Z1 des §6 Abs1 BVergG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 462 aus 1993, und der dieser Bestimmung entsprechenden Z1 des §11 Abs1 BVergG 1997. Er hat daher beschlossen, diese Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, daß die in Prüfung genommenen Bestimmungen jeweils in ihrem normativen Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des ersten Absatzes des §6 bzw. §11 und mit jenen Bestimmungen des 4. Teiles des Gesetzes, die das Nachprüfungsverfahren durch das BVA regeln, diese Behörde mit der Zuständigkeit ausstatten, Vergabeentscheidungen auch der obersten Organe der Bundesverwaltung zu kontrollieren.
II. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:römisch zwei. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:
1. Das BVergG enthielt in seiner Stammfassung in seinen, den ersten Teil des Gesetzes bildenden §§1 bis 8 Bestimmungen über seinen Geltungsbereich, wobei sich der persönliche Geltungsbereich aus §6 ergab. Dessen Abs1 lautete (die in Prüfung genommene Formulierung ist hervorgehoben):
"Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
1. der Bund,
2. Stiftungen, Fonds und Anstalten, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,
3. (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Artikel 126 b Abs2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerberechtlicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
4. Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der jeweils geltenden Fassung - für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern." 5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, in der jeweils geltenden Fassung - für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern."
Durch die Novelle BGBl. 776/1996 erhielt die Z2 des §6 Abs1 eine neue Fassung; im übrigen blieb die Bestimmung unverändert. Sie steht nunmehr aufgrund der Wiederverlautbarung durch BGBl. I 56/1997 als §11 Abs1 BVergG 1997 (nunmehr idF BGBl. I 80/1999) in Geltung. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, erhielt die Z2 des §6 Abs1 eine neue Fassung; im übrigen blieb die Bestimmung unverändert. Sie steht nunmehr aufgrund der Wiederverlautbarung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, als §11 Abs1 BVergG 1997 (nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 1999,) in Geltung.
Die Teile 2 und 3 des BVergG enthielten schon in der Stammfassung (wie auch jetzt) allgemeine Regelungen über das bei der Vergabe von Aufträgen einzuhaltende Verfahren (Teil 2) und besondere für Auftragsvergabeverfahren im Anwendungsbereich der entsprechenden Vergaberechtsrichtlinien der EG (also für Vergaben oberhalb der sogenannten Schwellenwerte) geltende Bestimmungen (Teil 3).
Der 4. Teil des BVergG regelte schon in der Stammfassung den Rechtsschutz. Unter anderem wurden eine Bundes-Vergabekontrollkommission (mit Schlichtungsaufgaben und der Kompetenz zur Erstellung unverbindlicher Empfehlungen und Gutachten) und ein Bundesvergabeamt eingerichtet. Dieses Bundesvergabeamt war zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §91 Abs2 und 3 BVergG (nunmehr mit aufgrund der Novelle BGBl. 776/1996 leicht verändertem Inhalt: Der 4. Teil des BVergG regelte schon in der Stammfassung den Rechtsschutz. Unter anderem wurden eine Bundes-Vergabekontrollkommission (mit Schlichtungsaufgaben und der Kompetenz zur Erstellung unverbindlicher Empfehlungen und Gutachten) und ein Bundesvergabeamt eingerichtet. Dieses Bundesvergabeamt war zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §91 Abs2 und 3 BVergG (nunmehr mit aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, leicht verändertem Inhalt:
§113 BVergG 1997) in zwei verschiedenen Konstellationen zuständig:
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.
2. Das BVA ist als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag (Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG) eingerichtet (vgl. VfSlg. 14390/1995). Die seine Einrichtung betreffende Regelung enthält das 1. Hauptstück des 4. Teils des BVergG, dessen §78 (nunmehr mit aufgrund der Novelle BGBl. 776/1996 leicht verändertem Wortlaut §99 BVergG 1997) lautete: 2. Das BVA ist als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag (Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG) eingerichtet vergleiche VfSlg. 14390/1995). Die seine Einrichtung betreffende Regelung enthält das 1. Hauptstück des 4. Teils des BVergG, dessen §78 (nunmehr mit aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, leicht verändertem Wortlaut §99 BVergG 1997) lautete:
III. 1. a) In seinemrömisch drei. 1. a) In seinem
Einleitungsbeschluß hielt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden für zulässig. Er ging vorläufig davon aus, daß die Entscheidung über die Wiederaufnahme (Spruchpunkt I) und jene über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Spruchpunkte II bis VI) trennbar sind und jede für sich isoliert angefochten werden kann, und meinte dazu:Einleitungsbeschluß hielt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden für zulässig. Er ging vorläufig davon aus, daß die Entscheidung über die Wiederaufnahme (Spruchpunkt römisch eins) und jene über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs) trennbar sind und jede für sich isoliert angefochten werden kann, und meinte dazu:
"Dies dürfte hinsichtlich der Anfechtung der Erledigung über die einstweilige Verfügung nicht weiter zweifelhaft sein (vgl. z. B. VwSlg. 2455 A/1952), aber in der besonderen Konstellation des Verfahrens auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zutreffen. Denn durch diese Entscheidung wurde der die Hauptsache erledigende Bescheid vom 9. April 1997 aufgehoben und durch die Entscheidung über die Gewährung einer einstweiligen Verfügung wurde in diesem wiederaufgenommenen Verfahren die (nach Aufhebung des den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Bescheides vom 18. September 1996 durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. oben Pkt. I.1.c)) erforderlich gewordene Provisorialentscheidung getroffen. Damit dürfte im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Beschwerdeführung auf die Bekämpfung der Entscheidung über die Wiederaufnahme zulässig sein, was in Konstellationen nicht möglich sein dürfte, in denen für den Fall der Aufhebung der Entscheidung über die Wiederaufnahme zwei einander widersprechende Sachentscheidungen bestünden. (Auch der Verwaltungsgerichtshof hält es - ungeachtet des §70 Abs3 AVG - in bestimmten Konstellationen für zulässig, einen eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheid für sich beim VwGH zu bekämpfen: VwSlg. 9277 A/1977.) "Dies dürfte hinsichtlich der Anfechtung der Erledigung über die einstweilige Verfügung nicht weiter zweifelhaft sein vergleiche z. B. VwSlg. 2455 A/1952), aber in der besonderen Konstellation des Verfahrens auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zutreffen. Denn durch diese Entscheidung wurde der die Hauptsache erledigende Bescheid vom 9. April 1997 aufgehoben und durch die Entscheidung über die Gewährung einer einstweiligen Verfügung wurde in diesem wiederaufgenommenen Verfahren die (nach Aufhebung des den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Bescheides vom 18. September 1996 durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche oben Pkt. römisch eins.1.c)) erforderlich gewordene Provisorialentscheidung getroffen. Damit dürfte im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Beschwerdeführung auf die Bekämpfung der Entscheidung über die Wiederaufnahme zulässig sein, was in Konstellationen nicht möglich sein dürfte, in denen für den Fall der Aufhebung der Entscheidung über die Wiederaufnahme zwei einander widersprechende Sachentscheidungen bestünden. (Auch der Verwaltungsgerichtshof hält es - ungeachtet des §70 Abs3 AVG - in bestimmten Konstellationen für zulässig, einen eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheid für sich beim VwGH zu bekämpfen: VwSlg. 9277 A/1977.)
Auch dürfte der Instanzenzug erschöpft sein (vgl. z.B. VfSlg. 14390/1995, 14889/1997) und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen für die Durchführung der Verfahren zur Prüfung des angefochtenen Bescheides scheinen vorzuliegen." Auch dürfte der Instanzenzug erschöpft sein vergleiche z.B. VfSlg. 14390/1995, 14889/1997) und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen für die Durchführung der Verfahren zur Prüfung des angefochtenen Bescheides scheinen vorzuliegen."
b) Weiters nahm der Verfassungsgerichtshof an, daß er die in Prüfung genommene Bestimmung (und zwar sowohl in der Stammfassung wie auch in der Fassung der Wiederverlautbarung) bei der Beurteilung der Beschwerden anzuwenden hätte. Denn das BVA dürfte bei Erlassung des bekämpften Bescheides die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Vergabeentscheidung eines den Bund vertretenden obersten Organs der Verwaltung in Anspruch genommen haben, und diese Zuständigkeit dürfte sich aus der genannten Bestimmung ergeben. Angesichts des der Entscheidung VfSlg. 5592/1967 zugrundeliegenden Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Wiederaufnahme für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahme nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, daß sich die Zuständigkeit des BVA zur Entscheidung über die Wiederaufnahme (Spruchpunkt I) insoweit auf die Bestimmung des §11 Abs1 Z1 BVergG 1997 gründet, die Zuständigkeit zur Erlassung der Spruchpunkte II bis VI hingegen - angesichts der Übergangsbestimmung des §103a Abs3 Z3 BVergG idF BGBl. 776/1996 - auf die (gleichlautende) Bestimmung in §6 Abs1 Z1 BVergG in der Stammfassung, weshalb die Bestimmung in beiden Fassungen in Prüfung genommen wurde. b) Weiters nahm der Verfassungsgerichtshof an, daß er die in Prüfung genommene Bestimmung (und zwar sowohl in der Stammfassung wie auch in der Fassung der Wiederverlautbarung) bei der Beurteilung der Beschwerden anzuwenden hätte. Denn das BVA dürfte bei Erlassung des bekämpften Bescheides die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Vergabeentscheidung eines den Bund vertretenden obersten Organs der Verwaltung in Anspruch genommen haben, und diese Zuständigkeit dürfte sich aus der genannten Bestimmung ergeben. Angesichts des der Entscheidung VfSlg. 5592/1967 zugrundeliegenden Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Wiederaufnahme für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahme nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, daß sich die Zuständigkeit des BVA zur Entscheidung über die Wiederaufnahme (Spruchpunkt römisch eins) insoweit auf die Bestimmung des §11 Abs1 Z1 BVergG 1997 gründet, die Zuständigkeit zur Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs hingegen - angesichts der Übergangsbestimmung des §103a Abs3 Z3 BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, - auf die (gleichlautende) Bestimmung in §6 Abs1 Z1 BVergG in der Stammfassung, weshalb die Bestimmung in beiden Fassungen in Prüfung genommen wurde.
2. Im Verfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
IV. 1. Seine Bedenken formulierte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß folgendermaßen:römisch vier. 1. Seine Bedenken formulierte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß folgendermaßen:
"a) Die in Prüfung genommene Bestimmung dürfte das BVA und damit eine Verwaltungsbehörde zur Kontrolle von Entscheidungen auch der obersten Organe der Bundesverwaltung berufen. Dies scheint - ungeachtet des Umstandes, daß es sich beim BVA, dessen Bescheide gemäß dem zweiten Satz des §78 Abs1 BVergG (dem der nunmehrige §99 Abs1 BVergG 1997 entspricht) nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliege, dem zwingend ein Richter als Vorsitzender angehört (§78 Abs4 BVergG, nunmehr §99 Abs4 BVergG 1997) und bei dem auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind (Art20 Abs2 B-VG und die Verfassungsbestimmung des §80 Abs1 BVergG, nunmehr §101 Abs1 BVergG 1997), um eine kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG handelt (vgl. schon VfSlg. 14390/1995) - verfassungsrechtlich unzulässig zu sein. Denn auch für solche qualifizierte Verwaltungsbehörden gilt - wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach zu Recht erkannt hat (vgl. etwa VfSlg. 8917/1980, 9164/1981, 9476/1982, 12220/1989) -, daß es von Verfassungs wegen unzulässig ist, sie einem obersten Organ der Vollziehung überzuordnen. "a) Die in Prüfung genommene Bestimmung dürfte das BVA und damit eine Verwaltungsbehörde zur Kontrolle von Entscheidungen auch der obersten Organe der Bundesverwaltung berufen. Dies scheint - ungeachtet des Umstandes, daß es sich beim BVA, dessen Bescheide gemäß dem zweiten Satz des §78 Abs1 BVergG (dem der nunmehrige §99 Abs1 BVergG 1997 entspricht) nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliege, dem zwingend ein Richter als Vorsitzender angehört (§78 Abs4 BVergG, nunmehr §99 Abs4 BVergG 1997) und bei dem auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind (Art20 Abs2 B-VG und die Verfassungsbestimmung des §80 Abs1 BVergG, nunmehr §101 Abs1 BVergG 1997), um eine kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG handelt vergleiche schon VfSlg. 14390/1995) - verfassungsrechtlich unzulässig zu sein. Denn auch für solche qualifizierte Verwaltungsbehörden gilt - wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach zu Recht erkannt hat vergleiche etwa VfSlg. 8917/1980, 9164/1981, 9476/1982, 12220/1989) -, daß es von Verfassungs wegen unzulässig ist, sie einem obersten Organ der Vollziehung überzuordnen.
Als verfassungsrechtlich unzulässig erachtete der Verfassungsgerichtshof in Fortführung dieser Judikatur in seiner die Datenschutzkommission (DSK) und deren Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen des DSG betreffenden Entscheidung VfSlg. 13626/1993 auch eine Regelung, die eine Verwaltungsbehörde zur nachprüfenden Kontrolle von Entscheidungen eines obersten Organs der Verwaltung beruft:
Die DSK sei zur Überprüfung jenes Verhaltens einer bestimmten Stelle berufen, gegen das sich eine solche Beschwerde richtet, und zwar zur Überprüfung daraufhin, ob darin eine Verletzung von Bestimmungen des DSG oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Durchführungsbestimmungen gelegen ist, durch die ein Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sein könnte. Insoweit komme somit der DSK eine Kontrollfunktion gegenüber jener Stelle zu, deren Verhalten in Beschwerde gezogen wird. In dieser Kontrollfunktion der DSK, insbesondere in der darin gelegenen Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Rechtsanschauung liege eine Überordnung der DSK gegenüber jenen Stellen, gegen deren Verhalten die DSK angerufen wird:
'Soweit diese Überordnung gegenüber einem obersten Organ der Vollziehung (vor allem) iS des Art19 Abs1 B-VG (mit Ausnahme der Staatssekretäre; s. dazu Art78 Abs2 und 3 B-VG) besteht, steht sie mit der verfassungsrechtlich begründeten Stellung des betreffenden obersten Organes der Vollziehung in Widerspruch. Gleich wie es nämlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, ohne bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung (vgl. etwa die bundesverfassungsrechtliche Grundlegung der Unabhängigen Verwaltungssenate durch Art129a B-VG) durch einfaches Gesetz einen Instanzenzug gegen Bescheide eines obersten Organes vorzusehen oder sonst eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung von Bescheiden eines solchen obersten Organes zu berufen, muß es auch als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen werden, eine Verwaltungsbehörde mit der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verhaltens (auch) eines obersten Organes der Vollziehung in der Art zu betrauen, ...' 'Soweit diese Überordnung gegenüber einem obersten Organ der Vollziehung (vor allem) iS des Art19 Abs1 B-VG (mit Ausnahme der Staatssekretäre; s. dazu Art78 Abs2 und 3 B-VG) besteht, steht sie mit der verfassungsrechtlich begründeten Stellung des betreffenden obersten Organes der Vollziehung in Widerspruch. Gleich wie es nämlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, ohne bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung vergleiche etwa die bundesverfassungsrechtliche Grundlegung der Unabhängigen Verwaltungssenate durch Art129a B-VG) durch einfaches Gesetz einen Instanzenzug gegen Bescheide eines obersten Organes vorzusehen oder sonst eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung von Bescheiden eines solchen obersten Organes zu berufen, muß es auch als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen werden, eine Verwaltungsbehörde mit der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verhaltens (auch) eines obersten