TE Vwgh Beschluss 2002/9/17 AW 2002/11/0063

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24;
FSG 1997 §25 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 2001, Zl. VerkR- 392651/7-2001-Si, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens vom Inhalt des Bescheides auszugehen; auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung und das Lenkverbot im Verwaltungsverfahren nicht, wandte sich jedoch gegen die Anordnung, sich einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (nach Erstellung einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle) beibringen zu müssen, sowie gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. In diesem Umfang wurde mit dem mit der Beschwerde bekämpften Bescheid der belangten Behörde seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben. Er begründet seinen nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, die Zeit der Entziehung der Lenkberechtigung sei mit 31.8.2002 abgelaufen, er sei somit seit 1.9.2002 nicht mehr als verkehrsunzuverlässig anzusehen, dennoch werde ihm der Führerschein im Hinblick auf § 25 Abs. 3 FSG nicht ausgefolgt, weil sich - da er eine Nachschulung nicht besucht habe - die Entziehungszeit "automatisch" verlängere und die Lenkberechtigung nach Ablauf von 18 Monaten gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erlösche.

Der Beschwerdeführer übersieht hiebei jedoch, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem FSG und damit auch hinsichtlich der mit ihnen ausgesprochenen begleitenden Maßnahmen im Hinblick auf die zu gewährleistende Sicherheit im Straßenverkehr öffentliche Interessen entgegenstehen, deren Bedeutsamkeit im vorliegenden Fall schon deshalb auf der Hand liegen, weil dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zur "alkoholauffälligen Vorgeschichte" des Beschwerdeführers festgestellt hat, bereits vier Mal die Lenk(er)berechtigung entzogen wurde.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG liegen somit nicht vor.

Wien, am 17. September 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kraftfahrwesen Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002110063.A00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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