TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/18 2001/07/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2002
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des B in D, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. April 2001, Zl. VIb- 117/29-2000, betreffend Festlegung eines Quellschutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Wasserwerksgenossenschaft D, vertreten durch den Obmann N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mitbeteiligten Partei wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 13. März 1957 und vom 14. Mai 1970 die wasserrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage (M-Quelle und Quelle X) und zur Erweiterung derselben (O-Q) in der KG Z erteilt. Aus den Sachverhaltsfeststellungen des letztgenannten Bescheides ergibt sich, dass die O-Quelle auf Grundstück Nr. 1978 KG Z situiert sei und die neuen Quellleitungen die Grundparzellen 1977, 1978 und 1995 KG Z berührten.

Mit Bescheid der BH vom 30. April 1991 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Quellableitung vom Bereich Quellsammelschacht M und vom Quellsammelschacht X bis zum Knoten 76 sowie vom Knoten 76 bis zum Hochbehälter B. unter Auflagen erteilt. Unter anderem wurde der mitbeteiligten Partei in diesem Bescheid aufgetragen, Vorschläge zur Festlegung eines Quellschutzgebietes zu unterbreiten und die vorgeschlagenen Schutzzonen planlich darzustellen.

Die mitbeteiligte Partei ersuchte daraufhin unter Vorlage entsprechender Unterlagen im November 1995 um die Festlegung eines Schutzgebietes (Zone I und II) für die M- und die O-Quelle.

Aus den eingereichten Plänen geht hervor, dass sich die M-Quelle auf dem Grundstück Nr. 2220, die O-Quelle auf dem Grundstück Nr. 1977, je KG Z, befinde. Oberhalb der Quellen bestünde vorwiegend Alpgelände, das als Weide genutzt werde; im darüber liegenden Bereich sei das gesamte Gebiet bewaldet. Die Schutzzone I sollte jeweils bergseitig der beiden Quellen mit einem Radius von 10 m um den Quellsammelschacht und talseitig mit einem 3 m breiten Rechteck unterhalb des Quellsammelschachts sowie der halbkreisförmigen, bergseitigen Zone verlaufen. Diese Schutzzone sollte mit einem standsicheren, 1,80 m hohen Maschendrahtzaum umgeben werden.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1977 KG Z. Nach den eingereichten Planunterlagen erstrecken sich beide Schutzzonen auch auf Teile dieses Grundstückes.

Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens sprach sich der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen und in der von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholt gegen die Festlegung des Schutzgebietes aus und begründete dies damit, dass die O-Quelle auf seinem Grundstück Nr. 1977 entspringe und nicht, wie angenommen, auf Grundstück Nr. 2217; er verlange daher eine Neuregelung der Ableitungs- und Schöpfrechte. Darüberhinaus werde ihm durch die Errichtung des Zaunes an der geplanten Stelle die einzig mögliche Zufahrt zu seinem Grundstück Nr. 1977 abgeschnitten.

Die BH legte mit Bescheid vom 12. September 2000 das Schutzgebiet nach Maßgabe der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne fest. Neben zahlreichen anderen Auflagen sollte das Schutzgebiet I auch im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers von einem standsicheren, 1,80 m hohen Maschengitterzaun umgeben sein. Dem Beschwerdeführer wurde für die nunmehr für ihn eintretende Eigentumsbeschränkung eine Entschädigung zugesprochen, deren Höhe auf der Grundlage eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz ermittelt und festgelegt worden war.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer und wiederholte seine im Verfahren erster Instanz vorgebrachten Argumente gegen die Errichtung des Schutzgebietes.

Die belangte Behörde holte ergänzend zu dem von der BH durchgeführten Ermittlungsverfahren ein Gutachten des gewässerschutztechnischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Aus diesem Gutachten geht im Wesentlichen hervor, dass der Quellsammelschacht der O-Quelle auf Grundstück Nr. 2217 liege. Die genaue Lage der Quellfassungsstränge sei bisher nicht erhoben worden. Es sei somit nicht auszuschließen, dass sich zumindest ein Teil des Quellfassungsstranges auf Grundstück Nr. 1977 befinde. Die Zufahrt zu Grundstück Nr. 1977 sei von Grundstück Nr. 2233 (Wegparzelle) über die Grundstücke Nr. 2220 und 2217 im Bereich der geplanten Schutzzone I über das Wiesengelände möglich. Ein Feldweg oder Gleichwertiges sei derzeit nicht vorhanden. Durch die projektsmäßige Einzäunung der Schutzzone I werde die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Nr. 1977 eingeschränkt. Gleichzeitig werde allerdings darauf hingewiesen, dass südwestlich des bestehenden Quellsammelschachtes der oberen M-Quelle im Bereich des alten Sammelschachtes des M-Hofes eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Nr. 1977 bestehe bzw. durch Abtrag des alten Sammelschachtes und Herstellung einer Überfahrtsmöglichkeit problemlos geschaffen werden könne. Ebenso bestehe die Möglichkeit der ungehinderten Zufahrt zum Grundstück Nr. 1977 nordöstlich der geplanten Schutzzone I. Aus Sicht des Quellschutzes sei die Einzäunung der Schutzzone I dringend geboten, um sämtliche Gefahrenquellen im Quellfassungsbereich, die eine Verschmutzung des Quellwassers hervorrufen könnten, zu beseitigen. Insbesondere sei ein Befahren des Quellfassungsbereiches mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einem erheblichen Risiko einer Gewässerverschmutzung behaftet. Die geplante Schutzzone I sollte deshalb projektsgemäß umgesetzt werden. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass die geplante Umzäunung der Schutzzone I als Minimalanforderung mit Mindestabmessungen anzusehen sei.

Im Gutachten wurde weiters bezüglich der räumlichen Dimensionierung der Schutzzone I ausgeführt, dass die Abgrenzung der gegenständlichen Schutzzonen für die M-Quelle und O-Quelle anhand hydrogeologischer Detailuntersuchungen unter Beobachtung der örtlichen Verhältnisse erfolgt sei. Die im Wasserrechtsbescheid (erster Instanz) enthaltenen Verbote, Gebote und Anordnungen orientierten sich am ÖWAV-Regelblatt 205 "Nutzung und Schutz von Quellen in nicht verkarsteten Bereichen" und berücksichtigten die örtlichen Verhältnisse.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der sich mit Schriftsatz vom 2. März 2001 insofern dazu äußerte, als er neuerlich auf die Lage der Quelle auf seinem Grundstück Nr. 1977 verwies. So habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass sich die Quellsammelstränge auf seinem Grundstück befänden; er frage sich, wieso die Quellsammelstränge nicht erhoben worden seien, wo doch das Quellvorkommen der springende Punkt an der Angelegenheit sei. Er verwies weiters auf die offenen Fragen der Ableitungsrechte und der Verteilung der Schöpfrechte; zudem könne er eine Einschränkung seiner Zufahrtsmöglichkeit nicht akzeptieren.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2001 insoweit Folge, als der mitbeteiligten Partei zusätzlich vorgeschrieben wurde, durch den Abtrag des alten Sammelschachtes des M Hofes und die Herstellung einer Überfahrmöglichkeit über das Überlaufgerinne der O-Quelle eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück des Beschwerdeführer herzustellen. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des Gutachtens in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblich ungeklärten Ableitungs- und Schöpfrechte nicht Gegenstand des Verfahrens zur Festlegung eines Schutzgebietes gemäß § 34 WRG 1959 seien. Die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide der BH aus den Jahren 1957 und 1970 hätten die Fassung verschiedener Quellen zum Gegenstand gehabt, für die nunmehr ein Schutzgebiet ausgewiesen worden sei. Diese Bescheide seien rechtskräftig. Im Verfahren zur Festlegung eines Schutzgebietes könnten Fragen im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Nutzung von Quellen bzw. Einwendungen gegen wasserrechtliche Bewilligungsbescheide nicht erörtert werden. Durch die Geltendmachung angeblicher im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel könnten bereits erteilte Wasserrechtsbewilligungen unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Schutzanordnungen nicht nachträglich in Frage gestellt werden.

Was die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück betreffe, so ergebe sich aus dem Gutachten, dass auch nach Einzäunung der Schutzzone I in technischer Hinsicht an mindestens zwei Stellen eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück des Beschwerdeführers gegeben sei. So sei südwestlich des bestehenden Sammelschachtes im Bereich des alten Sammelschachtes des M-Hofes durch Abtrag dieses Schachtes und Herstellung einer Überfahrtsmöglichkeit über das Überlaufgerinne der O-Quelle problemlos eine Zufahrt zu schaffen, sodass im Spruch des Bescheides durch einen solcherart formulierten Auftrag Sorge getragen worden sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ungehindert zu seinem Grundstück zufahren könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 34 Abs. 1 und Abs. 4 WRG 1959 lautet:

"§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

...

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117)."

Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, folge man dem Gutachten des Sachverständigen der Berufungsbehörde, so sei "nicht auszuschließen, dass sich zumindest ein Teil des Quellfassungsstranges auf Grundstück Nr. 1977 befinde." Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, auch dieses Grundstück müsse daher in die Schutzzone I einbezogen werden, stütze sich wegen der Unbestimmtheit der zitierten Aussage nicht auf ein mit den Denkgesetzen in Übereinstimmung stehendes, schlüssiges Gutachten. Die darauf gegründete Schutzgebietsfestlegung, insbesondere die der Schutzzone I, erweise sich daher als unbegründet und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentum dar.

Einem näheren Eingehen auf dieses Vorbringen steht allerdings das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen; zudem widerspricht es dem Inhalt der Einwendungen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer hat nämlich sowohl während des Verfahrens erster Instanz als auch in seiner Berufung vehement darauf hingewiesen, dass die O-Quelle auf seinem Grundstück Nr. 1977 liege und dass es sein Wasser sei, das aus dieser Quelle austrete. In seiner Stellungnahme zum Gutachten hat er das Fehlen der genaue Lage der Quellfassungsstränge, die Teil der Quellfassung sind, folgerichtig allein unter dem Aspekt kritisiert, dass durch dieses Versäumnis die Wasserzuführung zur Quellfassung (nämlich aus seinem Grundstück) nicht offen gelegt worden sei. Dass keiner der Quellfassungsstränge auf seinem Grundstück liege, hat der Beschwerdeführer hingegen in seiner Stellungnahme zum Gutachten gerade nicht dargetan; dies wäre auch mit seiner Argumentationslinie im Verfahren nicht vereinbar gewesen.

Aus den dargestellten Gründen war dieses Beschwerdevorbringen daher nicht weiter zu berücksichtigen.

Die übrigen Beschwerdeausführungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wenn der Beschwerdeführer am Rande vorbringt, durch die Einbeziehung eines Teiles seines Grundstückes Nr. 1977 in die Schutzzone I werde ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück abgeschnitten, übersieht er die im Berufungsbescheid zusätzlich vorgeschriebene Auflage an die mitbeteiligte Partei, eine solche Zufahrt für den Beschwerdeführer herzustellen. Dass diese Auflage nicht geeignet sei, dem Beschwerdeführer eine Zufahrt zum Grundstück zu verschaffen, wird nicht geltend gemacht.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070086.X00

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten