TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 2001/12/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2002
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz;
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht;
70/09 Minderheiten-Schulrecht;

Norm

BSchulAufsG §1 Abs1;
BSchulAufsG §18 Abs1 idF 1975/321;
BSchulAufsG §2 idF 1975/321;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z1 litb idF 1975/321;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z2 lita idF 1975/321;
GehG 1956 §67 idF 1997/I/061;
GehG 1956 §67;
MinderheitenschulG für Burgenland 1994 §15;
MinderheitenschulG für Burgenland 1994 §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Mag. E in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. April 2001, Zl. 4113.271251/6-III/D/16/2001, betreffend Dienstzulage für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitraum zwischen 1. Juni 1990 und 30. Juni 1999 als Bezirksschulinspektorin der Verwendungsgruppe S 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wurde sie zur Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe S 1 ernannt.

Mit Antrag vom 18. April 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuerkennung einer Dienstzulage gemäß § 67 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, in der Stammfassung dieses Gesetzes (im Folgenden: GehG), rückwirkend mit 1. Juni 1990.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 3. November 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 67 GehG mit Zustimmung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen mit Wirksamkeit vom 1. September 1996 eine Dienstzulage in der Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages von S 2 auf S 1 gewährt.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe des Wortlautes des § 67 GehG aus, die Zuerkennung von (nur) 80 % des Unterschiedsbetrages von S 2 auf S 1 beruhe auf dem Umstand, dass beim Landesschulrat für Burgenland in der von der Beschwerdeführerin geleiteten Abteilung für Minderheiten auch je ein Fachinspektor für ungarischen Unterricht und für slawische Sprachen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen tätig sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie verwies auf § 15 des Minderheitenschulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (im Folgenden: Bgld MSchG), und brachte vor, sie versehe seit dessen Inkrafttreten als zuständiges Schulaufsichtsorgan die Tätigkeiten einer Abteilungsleiterin. Die in Rede stehende Zulage stehe ihr daher schon ab 1. September 1994 zu. Überdies sei es nicht einsichtig, warum ihre zusätzliche Verantwortung für zwei Fachinspektoren eine Verminderung ihrer Zulage zur Folge haben solle. Sie beantragte daher, ihrer Berufung Folge zu geben und ihr gemäß § 67 GehG eine Zulage in vollem Umfang des Unterschiedsbetrages von S 2 auf S 1 ab 1. September 1994 zuzuerkennen.

Über Ersuchen der belangten Behörde, die Zustimmung zur Bemessung der Dienstzulage gemäß § 67 GehG in vollem Ausmaß des Unterschiedsbetrages von S 2 auf S 1 zu erteilen, äußerte sich die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport am 21. Februar 2001 dahingehend, dass die Dienstzulage aus den im erstinstanzlichen Bescheid bereits genannten Gründen nur in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages von S 2 auf S 1 gewährt werden solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2001 sprach diese in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides des Landesschulrates für Burgenland aus, dass der Beschwerdeführerin die entsprechende Dienstzulage in der Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages von S 2 auf S 1 gemäß § 67 GehG in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung mit Wirksamkeit 1. September 1994 "bis zum Wegfall der Erfüllung der tatsächlichen und gesetzlichen Voraussetzungen" gewährt werde. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren auf Leistung einer Dienstzulage in der Höhe von 100 % des Unterschiedsbetrages ab 1. September 1994, sohin eine Erhöhung um 20 % des Unterschiedsbetrages zur bereits gewährten Dienstzulage, werde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges wie folgt aus:

"Gemäß § 15 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 1994/641, ist beim Landesschulrat für Burgenland eine Abteilung für die Angelegenheiten der Volks- und Hauptschulen sowie 'Polytechnische Schulen' mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache, des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der 'Polytechnischen Schulen' für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, der zweisprachigen allgemein bildenden höheren Schule sowie, des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen einzurichten.

Nachdem sich auch Ihr Berufungsantrag auf die Gewährung der Dienstzulage auf den Zeitraum ab 1. September 1994 bezieht ist zu bemerken, dass Sie auf Grund der gesetzlichen Vorgabe nach Mitteilung des Landesschulrates für Burgenland ab diesem Zeitpunkt mit der Leitung der für das Minderheitenschulwesen zuständigen Abteilung beim Landesschulrat für Burgenland betraut waren. Im Organigramm des Landesschulrates für Burgenland mit Stand 1. Oktober 1996 ist dazu ersichtlich, dass Ihnen als Abteilungsleiterin für das Minderheitenschulwesen zwei Sekretariatskräfte und in Ihrer Abteilung als weitere Mitarbeiter Landesschulinspektor Dr. G und Dkfm. Dr. H, sowie als Fachinspektor für ungarischen Unterricht Hauptschuloberlehrer L und für slawische Sprachen Professor Dr. B tätig waren und ein eigenes Referat mit einem Bediensteten für die 'Ausländerberatung' eingerichtet war.

Auch der Geschäftsverteilungsplan bzw. die Personaleinteilung mit Stand 1. April 2000 des Landesschulrates für Burgenland weist diese Abteilungsorganisation weiterhin auf.

Die entsprechende Dienstzulage nach § 67 Gehaltsgesetz 1956, in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung, war dahingehend normiert, dass dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, der mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut ist, ohne einen Landesschulinspektor unterstellt zu sein, eine Dienstzulage gebührt, deren Höhe nach Maßgabe des Aufgabenkreises festzusetzen ist.

In der zur Beurteilung und Bewertung von Arbeitsplätzen heranzuziehenden Arbeitsplatzbeschreibung sind für die Organisation, Koordination des Personals in der Minderheitenabteilung, für die fachliche insbesondere pädagogische Aufsicht über das Personal durch Information, Beratung und Hilfestellung für Referenten, Kontaktnahme mit Vertretern der Minderheiten in pädagogischen Fragen, Koordination der Lehrerfortbildung im Bereich der Minderheitensprachen ein Ausmaß von 52% der Arbeitsbelastung, pädagogische Aufsicht der Lehrer im Bereich des Minderheitenschulwesens für den allgemein bildenden Pflichtschulbereich ein Ausmaß von 40%, Koordination schulorganisatorischer Maßnahmen mit der Schulabteilung, Organisation und Betreuung von zweisprachigen Lehrern bei Hospitationen und Entwicklung von Unterrichtsmaterialien nach den neuesten methodisch-didaktischen Erkenntnissen für den Unterricht in den Minderheitensprachen, landesschulratsinterne Übersetzungen von Schreiben in kroatischer Sprache und pädagogische Beratung betreffend den Einsatz von Lehrern für den muttersprachlichen Unterricht im Ausmaß von 8% der Tätigkeit vorgesehen.

Auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung, der gleichzeitigen Tätigkeit der obig angeführten Landesschulinspektoren und wie Sie in Ihrer Berufung selbst anführen zweier zusätzlicher Fachinspektoren in der Abteilung für das Minderheitenschulwesen und des Ihnen zur Verfügung stehenden weiteren Personals konnte die Bemessung der Dienstzulage nur im vorgenommenen Ausmaß durchgeführt werden. Bei der Bemessung wurde unter Einhaltung der Einvernehmensherstellung mit dem nunmehrig zuständigen Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport insbesondere die Tatsache berücksichtigt, dass Ihnen zur Besorgung Ihres Aufgabenkreises, so auch zur Vorbereitung und Koordination administrativer Tätigkeiten im Rahmen Ihrer Abteilungsführung angemessene Personalressourcen zur Verfügung stehen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Dienstzulage gemäß § 67 GehG in gesetzlicher Höhe verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 67 GehG stand in der Zeit zwischen 1. September 1994 und 14. Februar 1997 in der Stammfassung des GehG nach dem BGBl. Nr. 54/1956 in Kraft. Die Bestimmung in dieser Fassung lautete:

"§ 67. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 wurden in dieser Bestimmung mit Wirkung vom 15. Februar 1997 die Worte "dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Worte "dem Bundesminister für Finanzen" ersetzt. In dieser Fassung stand sie auch noch am 1. Juli 1999 (dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe S 1) in Geltung.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des Gehaltsgesetzes waren der Verwendungsgruppe S 1 die Landesschulinspektoren, der Verwendungsgruppe S 2 die Berufsschulinspektoren und der Verwendungsgruppe S 3 die Bezirksschulinspektoren zugeordnet.

In den Erläuterungen zur Stammfassung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung (RV VII. GP, 737 BlgNR, 9) heißt es:

"Zum Gehaltsschema für die Berufsschulinspektoren ist noch zu bemerken, dass die nach dem GÜG. bestellten Inspektoren für die gewerblichen Fortbildungsschulen zu Inspektoren dieser Schulen in einem ganzen Bundesland bestellt waren, während es nunmehr auch notwendig wird, für einzelne Teile eines Bundeslandes eigene Berufsschulinspektoren zu bestellen. Diese neuen Berufsschulinspektoren sind daher nicht mehr wie bisher mit einem Landesschulinspektor, sondern eher mit einem Bezirksschulinspektor zu vergleichen. Die seinerzeit bestellten Berufsschulinspektoren wurden entweder bereits zu Landesschulinspektoren ernannt oder werden in Zukunft, da durch die für die Verwendungsgruppe S 2 vorgesehenen Gehaltsansätze ein Absinken ihres Monatsbezuges eintreten würde, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 eine Dienstzulage erhalten."

Durch die 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 244/1970, erfolgte eine Neufassung des § 40 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, wonach nunmehr der Verwendungsgruppe S 1 die Landesschulinspektoren, der Verwendungsgruppe S 2 sowohl die Berufsschulinspektoren als auch die Bezirksschulinspektoren zuzurechnen waren. Eine Änderung des § 67 GehG erfolgte in diesem Zusammenhang nicht, sodass die in Rede stehende Bestimmung seither auch auf Bezirksschulinspektoren der Verwendungsgruppe S 2 Anwendung findet. Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, behielt die obige Verwendungsgruppenzuordnung bei (vgl. § 183 leg. cit. in der Stammfassung dieses Gesetzes).

     § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. a sowie

§ 18 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962

(im Folgenden: B-SchAG), der erste Absatz des § 1 in der Stammfassung des Gesetzes, alle übrigen wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 321/1975, lauten:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

...

§ 2. Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§ 3. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

     1.        in erster Instanz:

     ...

     b)        der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die

mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die

Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für

die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

     ...

     2.        in zweiter Instanz:

     a)        der Landesschulrat für die allgemein bildenden

Pflichtschulen,

     ...

§ 18. (1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben."

§§ 15 und 16 Bgld MSchG in der Stammfassung dieses Gesetzes

nach dem BGBl. Nr. 641/1994 lauten:

"Schulaufsicht

     § 15. Beim Landesschulrat für Burgenland ist eine Abteilung

für die Angelegenheiten

     1.        der Volks- und Hauptschulen sowie der

Polytechnischen Lehrgänge mit kroatischer oder ungarischer

Unterrichtssprache,

     2.        des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer

Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen

(Volksschulklassen) und an den Hauptschulabteilungen sowie

Abteilungen der Polytechnischen Lehrgänge für den Unterricht in

kroatischer oder ungarischer Sprache,

     3.        der zweisprachigen allgemein bildenden höheren

Schule sowie

     4.        des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und

Romanes an anderen Schulen

     einzurichten.

§ 16. (1) Für die Inspektion der im § 15 Z 1 genannten Schulen und des im § 15 Z 2 genannten Unterrichts sind ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und kroatischer Unterrichtssprache an Volks- oder Hauptschulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und ungarischer Unterrichtssprache an Volks- oder Hauptschulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des sonstigen Unterrichts in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen Pflichtschulen im Burgenland obliegt.

(2) Für die Inspektion der im § 15 Z 3 genannten Schule sind ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Kroatisch an höheren Schulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Ungarisch an höheren Schulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des Unterrichtes in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen mittleren und höheren Schulen des Burgenlands obliegt.

(3) An Stelle der in Abs. 1 und 2 genannten Fachinspektoren können Bezirksschulinspektoren oder Landesschulinspektoren, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Abs. 1 bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden."

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, es entspreche offenkundig dem Willen des Gesetzgebers, dass im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen "in maximaler Weise" auch die Zulage im Ausmaß von 100 % des Unterschiedsbetrages zwischen S 2 und S 1 festgesetzt werde. Es wäre daher zu untersuchen gewesen, in welchen Fallkonstellationen die Zulage im Höchstausmaß festzusetzen sei und sodann der gegenständliche Fall damit zu vergleichen. Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, ihr stehe die Zulage im vollen Ausmaß zu, weil sie nicht nur mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sei, sondern auch als Abteilungsleiterin eine entsprechende Vorgesetztenfunktion sogar gegenüber Landesschulinspektoren inne habe. Die Versuche der belangten Behörde, diese Leistungskomponente herabzumindern, seien völlig verfehlt. Es treffe zu, dass der Leiter einer Organisationseinheit durch jeden seiner Mitarbeiter entlastet werde und diese Entlastung umso deutlicher ausfalle, je höher qualifiziert diese Mitarbeiter seien. Hiedurch werde jedoch die Führungsverantwortung des Leiters keineswegs herabgesetzt, sondern vielmehr auf höher qualifizierte Belange ausgerichtet. Weiters stehe für einen Anspruch der gegenständlichen Art der qualitative Aspekt im Vordergrund. Der Funktion der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin sei daher ein höheres Gewicht beizumessen als allfälligen quantitativen Aspekten.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass die Beschwerdeführerin eine Beamtin des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 war, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut war, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt gewesen zu sein, sodass die Zulage gemäß § 67 GehG dem Grunde nach zustand. In Ansehung der Höhe der zu gewährenden Zulage bestimmt § 67 GehG, dass dieser nach Maßgabe des Aufgabenkreises des Beamten festzusetzen ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, war die Einführung der in Rede stehenden Dienstzulage dadurch motiviert, dass der Aufgabenbereich der "seinerzeit bestellten Berufsschulinspektoren", anders als der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für Teile eines Bundeslandes zu bestellenden Berufsschulinspektoren, weitgehend mit jenem eines Landesschulinspektors vergleichbar war. Die in § 67 GehG in der hier anzuwendenden Fassung enthaltene Anordnung, wonach die Höhe der Dienstzulage nach Maßgabe des Aufgabenkreises des Beamten festzusetzen ist, ist daher dahingehend zu verstehen, dass die Dienstzulage umso höher zu bemessen ist, je weitgehender der dem (mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betrauten und keinem Landesschulinspektor unterstellten) Beamten des Schulaufsichtsdienstes (der Verwendungsgruppe S 2) konkret übertragene Aufgabenkreis auch über die für das Entstehen des Anspruches dem Grunde nach erforderlichen Voraussetzungen hinaus jenem entspricht, der für einen Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe S 1 charakteristisch ist. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, in diesem Zusammenhang stünden qualitative und nicht quantitative Aspekte der dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes übertragenen Aufgaben im Vordergrund. Es kann in diesem Zusammenhang nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die Festlegung unterschiedlicher Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen S 1 und S 2 (vgl. hiezu Z. 28 und 29 der Anlage zum BDG 1979 in der Stammfassung dieses Gesetzes) und die daran anknüpfenden unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Konsequenzen nicht etwa durch eine bei den Beamten der erstgenannten Verwendungsgruppe typischerweise vorliegende quantitativ höhere Arbeitsbelastung motiviert war, sondern vielmehr durch die den Landesinspektoren typischerweise vom qualitativen Anspruch her abverlangten höheren Leistungen.

Nach dem Vorgesagten vermögen die im angefochtenen Bescheid - der eine Vergleichsbetrachtung im oben aufgezeigten Sinne nicht enthält - gegen die Zuerkennung der vollen Gehaltsdifferenz zwischen den Verwendungsgruppen S 1 und S 2 ins Treffen geführten Argumente den Bescheidspruch nicht zu tragen:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin, auch infolge der Zuteilung zweier Landesschulinspektoren und zweier Fachinspektoren, die unter ihrer Leitung stehen, angemessene Personalressourcen zur Verfügung standen, hätte sich (allenfalls) im Sinne einer Reduktion der quantitativen Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin auswirken können, welche aber nach dem Vorgesagten bei der Beurteilung der maßgeblichen Frage, inwieweit die ihr übertragenen Aufgaben jenen vergleichbar waren, die typischerweise von Landesschulinspektoren besorgt wurden, keine entscheidende Rolle spielt.

Vielmehr spricht - wie die Beschwerdeführerin vollkommen zutreffend ausführt - der Umstand, dass ihr im Rahmen ihrer Abteilung (sogar) zwei Landesschulinspektoren untergeordnet waren, dafür, dass die ihr im Rahmen der konkreten Verwendung abverlangten Fähigkeiten, die sogar jene zu umfassen hatten, Landesschulinspektoren zu leiten, zumindest denen entsprachen, die Landesschulinspektoren typischerweise abverlangt werden.

Wie sich bereits aus dem Titel des 7. Abschnittes des Bgld MSchG "Schulaufsicht" ergibt, dient die von der Beschwerdeführerin geleitete, beim Landesschulrat für Burgenland eingerichtete Abteilung Zwecken der Schulaufsicht. Insoweit die belangte Behörde ihren Bescheid darauf gründet, dass lediglich 40 % der Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin auf die (eigentliche) pädagogische Aufsicht der Lehrer (im Bereich des Minderheitenschulwesens für den allgemein bildenden Pflichtschulbereich) entfiel, so verkennt sie, dass auch jene Aufgaben der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Leitung des Personals ihrer Abteilung sowie auf die Organisation derselben bezogen, einen Teil des Aufgabenbereiches "Schulaufsicht" darstellen. Gerade die qualitativen Anforderungen an eine solche Leitungsfunktion sind aber als besonders hoch zu bewerten.

Insoweit dem angefochtenen Bescheid schließlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin (in geringem Umfang) auch mit Aufgaben der Schulverwaltung betraut war, die weder die pädagogische Aufsicht der Lehrer noch die Leitung ihrer Abteilung betrafen, so ist zum einen davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Aufgabenkreises der Beschwerdeführerin weitgehend in den Hintergrund traten, zum anderen fehlen jegliche Feststellungen darüber, inwiefern vergleichbare Tätigkeiten (in ähnlichem Ausmaß) nicht auch typischerweise von Landesschulinspektoren wahrgenommen werden.

Indem die belangte Behörde die oben dargestellte Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist weiters anzumerken, dass der Abspruch über einen zeitraumbezogenen Anspruch entweder ohne Befristung (bis auf weiteres) zu erfolgen hat, oder aber den bei Bescheiderlassung bereits eingetretenen Zeitpunkt des Endes der Gebührlichkeit dieses Anspruches zu nennen hat. Die letztgenannte Fallkonstellation liegt hier offenkundig infolge der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Landesschulinspektorin mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120107.X00

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten