TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 2002/12/0199

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. April 2002, Zl. 16 2410/24-I/6/00, betreffend Zuweisung einer Naturalwohnung und Festsetzung einer Vergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt Vöcklabruck.

In den Verwaltungsakten findet sich ein vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich unterfertigter Antrag an das Bundeskanzleramt auf Zustimmung zur Festsetzung der Vergütung für eine bundeseigene Wohnung. In dem Antrag heißt es, es werde beantragt, einer Festsetzung der Vergütung für eine näher genannte Wohnung, die dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juni 1998 gemäß § 80 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (im Folgenden: BDG 1979), als Naturalwohnung zur Verfügung gestellt werden solle, in der Höhe des in Zeile 14 dieses Formulares angeführten Betrages zuzustimmen.

Auf diesem Formular findet sich weiters die Berechnung der Grundvergütung der Wohnung, welche ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 4.866,24 mit 75 % derselben, also mit S 3.650,-- festgelegt wurde. Hinzu träten ein Betriebskostenanteil von S 1.064,-- sowie ein Heizkostenanteil von S 409,--. Die in Zeile 14 errechnete Wohnungsvergütung betrage daher S 5.123,--.

Diesem Formular ist eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1998 angeschlossen, in welcher dieser die Dienstbehörde ersucht, ihm die vorgenannte Wohnung "als Naturalwohnung/Dienstwohnung" zur Nutzung zu überlassen, und zur Kenntnis nimmt, dass er - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen - hiefür die umseits in Zeile 14 angeführte Wohnungsvergütung zu entrichten haben werde.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Wohnung mit Wirkung vom 1. Juni 1998 gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 als Naturalwohnung überlassen. Gemäß § 24a des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), wurde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die monatlich zu zahlende Vergütung mit S 5.123,-

- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, er sei neben seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer auch als Hauswart für das Amtsgebäude, in welchem sich die in Rede stehende Wohnung befindet, beschäftigt. Er habe als Hauswart näher genannte Tätigkeiten zu verrichten. Er vertrete daher die Auffassung, bei der zu überlassenden Wohnung handle es sich um eine Dienstwohnung. Sie wäre daher als solche zuzuweisen. Auch die zu entrichtende Vergütung wäre richtigerweise nach den Regeln für Dienstwohnungen zu bemessen gewesen.

Mit Note vom 28. Oktober 1998 hielt die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass es nach einem näher genannten Erlass der belangten Behörde in seinem Fall nicht in Frage komme, die Wohnung als Dienstwohnung zuzuweisen. Sie ersuche den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er die Berufung unter diesen Umständen aufrecht erhalten wolle.

Mit Note vom 15. September 2000 erklärte er, dass er die Berufung aufrecht erhalte.

In weiteren Nachträgen vom 17. September 2000, vom 24. August 2001 und vom 30. Oktober 2001 legte der Beschwerdeführer weitere Tätigkeiten dar, welche er im Rahmen seiner Pflichten als Hauswart des in Rede stehenden Amtsgebäudes zu verrichten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2002 wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. August 1998 als unbegründet ab.

Die belangte Behörde vertrat in diesem Zusammenhang zunächst die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch die Unterfertigung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung für die Naturalwohnung am 20. Mai 1998 auch die Zuweisung derselben als Naturalwohnung beantragt.

Dementsprechend habe die erstinstanzliche Behörde die beantragte Zuweisung vorgenommen und die Vergütung für diese Naturalwohnung gemäß § 24a GehG bemessen.

Nach Schilderung des weiteren Ganges des Berufungsverfahrens führte die belangte Behörde aus, es stehe im Streit, ob die mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesene Wohnung als Dienstwohnung oder als Naturalwohnung zu qualifizieren sei. Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde schließlich aus, weshalb sie der Auffassung ist, die Zuweisung einer Dienstwohnung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 80 BDG 1979 erfließenden Recht darauf verletzt, dass ihm eine gesetzlich als Dienstwohnung zu qualifizierende Wohnung nicht als Naturalwohnung zugewiesen werde, sowie, dass ihm im Zusammenhang damit auch nicht unzulässigerweise eine Naturalwohnungsvergütung vorgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. In den Beschwerdeausführungen legt der Beschwerdeführer dar, aus welchen Gründen er die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Dienstwohnung lägen in seinem Falle vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 80 Abs. 2 BDG 1979 in der Stammfassung dieser Bestimmung (= BGBl. Nr. 333) lautet:

"§ 80. ...

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen."

Eingangs sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur Bemerkung veranlasst, dass sich aus § 80 Abs. 2 BDG 1979 (unter anderem) ein subjektives Recht des Beamten auf Unterbleiben der rechtswidrigen Zuweisung einer Naturalwohnung ableiten lässt. Hingegen wird das in diesem Zusammenhang bestehende subjektive Recht des Beamten nicht durch die Gründe, aus denen heraus die Zuweisung der Naturalwohnung rechtens zu unterbleiben gehabt hätte, spezifiziert. Insoweit der Umschreibung des Beschwerdepunktes in der vorliegenden Beschwerde daher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Zuweisung der Wohnung als Naturalwohnung hätte deshalb zu unterbleiben gehabt, weil die Wohnung "gesetzlich als Dienstwohnung zu qualifizieren" wäre, führt er mit dem diesbezüglichen Einschub lediglich den Grund ins Treffen, weshalb er sich in seinem Recht auf Unterbleiben der Zuweisung der Wohnung als Naturalwohnung verletzt erachtet. An diese Begründung ist der Verwaltungsgerichtshof freilich bei Überprüfung des Bescheides im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht gebunden.

Der belangten Behörde mag zuzubilligen sein, dass die nach ihrem Wortlaut undeutliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1998 deshalb als Zustimmung zur Zuweisung einer Naturalwohnung gedeutet werden kann, weil zum einen in dem diese Erklärung enthaltenden Formular, ebenso wie im Antrag der erstinstanzlichen Behörde an den Bundeskanzler, von der Zuweisung einer Naturalwohnung, nicht aber einer Dienstwohnung die Rede ist, zum anderen die monatliche Grundvergütung nach den für Naturalwohnungen geltenden Regeln (vgl. § 24a Abs. 3 Z 1 GehG) berechnet wurde.

Mag also im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Zuteilung der in Rede stehenden Wohnung als Naturalwohnung vorgelegen sein, so ist seinem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen unzweifelhaft zu entnehmen, dass er (fortan bis auf Weiteres) die Zuweisung der in Rede stehenden Wohnung als Naturalwohnung ablehnt und vielmehr deren Zuweisung als Dienstwohnung anstrebt. Die Ablehnung des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Wohnung als Naturalwohnung zugewiesen zu erhalten, wird dadurch noch deutlicher, dass er auf den Vorhalt der belangten Behörde vom 28. Oktober 1998, eine Zuweisung als Dienstwohnung komme keinesfalls in Betracht, erklärte, er halte (dessen ungeachtet) die Berufung aufrecht.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer daher klar zu erkennen gegeben gehabt, dass er mit der Zuweisung der in Rede stehenden Wohnung als Naturalwohnung nicht einverstanden war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Slg. Nr. 13.779/A, mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist es nicht zulässig, einem Beamten gegen seinen Willen (durch Bescheid) eine Wohnung als Naturalwohnung zuzuweisen. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist zu bemerken, dass die Zuweisung einer Dienstwohnung und jene einer Naturalwohnung verschiedene "Sachen" darstellen. Die belangte Behörde wird daher - sollte der Beschwerdeführer seine Ablehnung der Zuteilung einer Naturalwohnung aufrecht erhalten - den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben haben.

Dem Beschwerdeführer steht es (dann) frei, die Zuweisung einer Dienstwohnung zu beantragen, worüber von der erstinstanzlichen Dienstbehörde abzusprechen sein wird. Es wäre gleichfalls zulässig, einen solchen Antrag mit einem Eventualantrag auf Zuweisung einer Naturalwohnung zu verknüpfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120199.X00

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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