TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 97/12/0250

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie) vom 30. Juni 1997, Zl. 1360/1- Z1/97, betreffend Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 929,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, wo sie bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde in der Abteilung für Flughäfen und sonstige Flugplätze sowie Luftfahrthindernisse als Referentin der Verwendungsgruppe B tätig war (und ist).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 27. November 1996 beantragte sie die Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (Verwendungsgruppenzulage). Sie brachte vor, sie sei seit dem 4. Mai 1964 bei der obersten Zivilluftfahrtbehörde beschäftigt. Nach dem Tod von Mag. F. im Jahre 1993 habe sie die Bearbeitung aller Verfahren betreffend Luftfahrthindernisse innerhalb von Sicherheitszonen für sämtliche Flughäfen im Bundesgebiet übernommen, weiters die Bearbeitung der Anträge bezüglich Anlagen mit optischer und/oder elektrischer Störwirkung gemäß §§ 85 bis 94 Luftfahrtgesetz (LFG) sowie die Erstellung gutachterischer Stellungnahmen in den genannten Verfahren, insbesondere die Überprüfung der Einreichpläne zwecks Bestimmung der Lage und Entfernung der Hindernisse zu Flugplätzen, Flugsicherungsanlagen und der Schutzzone. Sie formuliere Stellungnahmen an das Bundesministerium für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Luftfahrthindernissen im Bereich der Sicherheitszone von Militärflugplätzen. Die Planstelle von Mag. F. sei nicht nachbesetzt worden, diese Tätigkeit werde von ihr ausgeübt. An ihre Arbeitskraft würden hohe Anforderungen bezüglich technischen und juristischen Verständnisses gestellt. Sie bearbeite das gesamte Aufgabengebiet von der Antragsstellung bis zur Formulierung des Bescheides. Sie habe sämtliche vorgelegten bzw. zu benutzenden Pläne zu überprüfen und die entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu formulieren. Diese Aufgaben setzten eine individuelle Bearbeitung voraus. Sie müsse auch über Änderungen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Ö-Normen ständig auf dem Laufenden sein. Ein großer Teil der zu ihrem Aufgabengebiet gehörenden Agenden sei bis zum Jahr 1993 von einem A-Beamten bearbeitet worden. Daraus sei ebenfalls abzuleiten, dass sie in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Aus einer Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 1996 gehe hervor, dass sie zumindest zu 45 % ihrer Gesamtdienstzeit A-wertige Dienste verrichte.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 1997 übermittelte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die Dienstbehörde auszugsweise Kopien mehrerer Geschäftsfälle, die nach ihrer Meinung bewiesen, dass ihre Tätigkeit erheblich über das Ausmaß einer B-wertigen Verwendung hinausginge.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1997 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 1996 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 GehG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der von der Beschwerdeführerin übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung obliege ihr insbesondere die Bearbeitung der Luftfahrtkarte ICAO samt Rückseite und Überlappungsteilen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie die jährliche Revision des Luftfahrtinformationsaufdruckes zuzüglich des damit verbundenen umfangreichen nationalen und internationalen Schriftverkehrs, die Evidenthaltung der Luftfahrthandbücher für Österreich, Deutschland, Schweiz, Italien, Slowenien, Ungarn und Tschechien, die Bearbeitung von Angelegenheiten des ICAO-Annex 4 (Aeronautical Charts) samt zugehörigen Charts der ICAO. Weiter sei sie für die selbstständige Bearbeitung der Verfahren betreffend Luftfahrthindernisse innerhalb von Sicherheitszonen sowie betreffend Anlagen mit optischer und/oder elektrischer Störwirkung inklusive der Erstellung von gutachterischen Stellungnahmen in den genannten Verfahren, für die Überprüfung der Einreichpläne zwecks Bestimmung der Lage und Entfernung von Hindernissen zu Flugplätzen, Flugsicherungsanlagen und der Schutzzone zuständig. Sie habe auch Stellungnahmen an das Bundesministerium für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Luftfahrthindernissen im Bereich der Sicherheitszone von Militärflugplätzen zu bearbeiten. Schließlich obliege ihr die Abgabe von Stellungnahmen zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sowie Entwicklungskonzepten der österreichischen Gemeinden nach den Raumordnungsgesetzen zur Wahrung der Interessen der Luftfahrt, die Bearbeitung von luftpolizeilichen Angelegenheiten sowie die Bearbeitung der Grundbuchsbeschlüsse über die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zur Sicherheitszone eines österreichischen Flughafens.

Als Anforderungen für ihren Arbeitsplatz seien nach der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung Vollmatura, Kenntnisse der englischen und französischen Sprache, eine achtjährige Gerichtspraxis im Außerstreitverfahren (u. a. im Grundbuchswesen), Berufserfahrung auf luftfahrtkartographischem, luftfahrtrechtlichem und technischem Gebiet, ausgeprägtes technisches Verständnis sowie Koordinierungs- und Managementfähigkeiten erforderlich.

Die Ausfüllung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Geschäftsfälle falle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes in den Rahmen der von Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Arbeitsleistungen. In einem sachlich beschränkten Umfang sei solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hierfür zumutbar. Der Verwendungsgruppe A seien nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Charakteristisch für Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien, sei somit, dass ihre Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere.

Bei der Bearbeitung der der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben, die ihrer Meinung nach als A-wertig anzusehen seien, handle es sich - dies habe die Auswertung der von ihr im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Schriftstücke ergeben - weitgehend um standardisierte und wiederkehrende Erledigungen, für deren Bearbeitung lediglich die Kenntnis einzelner Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG sowie einzelner Bestimmungen der Ö-Normen notwendig sei. Für die Erledigung der von ihr als A-wertig angesehenen Aufgaben sei somit nicht ein Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich. Dies sei weder im Schreiben vom 27. November 1996 geltend gemacht worden, noch fänden sich diesbezügliche Anhaltspunkte in der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung. Die Ausübung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung und die Verfassung von Bescheiden auch schwieriger Natur seien einem Bediensteten der Verwendungsgruppe B zumutbar. Ohne rechtliches Gewicht sei der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, dass der Beamte, von dem sie die in Rede stehenden Aufgaben übernommen habe, in die Verwendungsgruppe A eingestuft gewesen sei, weil bei der Beurteilung des Zulagenanspruches ausschließlich auf die von ihr verrichteten Aufgaben abzustellen und hiebei für einen Vergleich mit einem anderen Beamten kein Raum gegeben sei. Da sie somit nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien, komme die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 GehG nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Verwendungs(gruppen)zulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG 1956 in der Zeit von 1993 bis 31. Dezember 1994 sowie nach § 121 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 ab 1. Jänner 1995 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt sie vor, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen seien richtig, allerdings fehle eine nähere Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und deren Quantifizierung. Die belangte Behörde zweifle jedoch die Arbeitsplatzbeschreibung und das damit konforme Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tätigkeiten betreffend die Sicherheitszonen von Flugplätzen machten 45 % ihrer Gesamtbelastung aus, nicht an. Die einzige Frage sei somit, ob dieser Aufgabenbereich (zur Gänze oder auch nur zu etwas mehr als die Hälfte) A-wertig sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse die Auswertung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Akten (Geschäftsfälle) über ihre Tätigkeit als relativ schematisch erscheinen. Mangels Versuches einer näheren Beschreibung dieser Tätigkeit sei dies nur eine apodiktische, nicht nachvollziehbare Behauptung. Da es hier zu einem wesentlichen Teil um technische Anforderungen ginge, könne die Arbeitsplatzbeschreibung mit ihrer bloß kurzen Bezeichnung von Agenden nicht ausreichend sein, um den maßgeblichen Sachverhalt klar zu machen. Es wären zusätzliche Erhebungen erforderlich gewesen, die zumindest in der Befragung ihrer zuständigen Vorgesetzten hätten bestehen müssen, wenn nicht sogar in der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Vorgesetzten, die aus unmittelbarer Beobachtung mit der Sachlage vertraut seien, stimmten mit ihr in der Bewertung ihrer Agenden als A-wertig überein.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Eckpfeiler für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit sei der hochgradige Sicherheitsaspekt (wird weiter ausgeführt).

Ein weiterer wesentlicher Aspekt bestünde darin, dass weder durch das Gesetz (§§ 85 bis 94 Luftfahrgesetz) noch unter zusätzlicher Heranziehung der Ö-Normen eine präzise und erschöpfende Erfassung aller relevanten Momente möglich sei. Die Vorgänge im Bereich der elektromagnetischen Wellen, Schallwellen, Druckwellen, Vibrationen, jeweils für sich, in ihrer Wechselwirkung untereinander und mit psychischen Faktoren (insbesondere wahrnehmungspsychologischer Art) seien so komplex, dass exakte technisch-wissenschaftliche Berechnungen nicht ausreichten. Auch Erfahrungen - nicht nur aus dem eigenen Bereich, sondern alle publizierten oder sonst bekannt gewordenen, weltweit gewonnenen Erkenntnisse - spielten eine wesentliche Rolle sowie ein aus der Erfahrung entwickeltes Gespür für mögliche Gefahrenquellen.

Die Sicherheitszonen der sechs internationalen Flughäfen in Österreich umfassten jeweils einen Umkreis von 10 km mit näherer kartographischer Festlegung. Die innerhalb dieses Bereiches erforderlichen Bewilligungen der obersten Luftfahrtbehörde, für die sie zuständig sei, umfassten nicht nur die Bauführung an sich (insbesondere Gebäudehöhe), sondern auch die betriebstechnische Ausstattung. Besonders kritisch sei in dieser Beziehung jeder Instrumentenanflugsektor in Bezug auf elektrische und optische Störungen. Als Beispiele seien erwähnt, dass nicht nur etwa große Glasflächen wegen Spiegelungseffekten zu vermeiden seien, sondern es auch um so spezifische Einzelheiten ginge, dass etwa nur autogene Schweißgeräte verwendet werden dürften. Es sei wohl unmittelbar einsichtig, dass damit angesichts der Vielzahl von technischen Geräten, von denen insbesondere elektromagnetische Störungen ausgehen könnten, ein geradezu unüberschaubares Spektrum von Möglichkeiten gegeben sei. Es bestünde keine Gewähr dafür, dass in den Ö-Normen schon auf alles, insbesondere auch betreffend Neuentwicklungen, Bedacht genommen worden sei. In Einzelfällen müssten sogar Universitätsgutachten eingeholt werden, um Grenzfälle zu klären. Dazu könne es aber nur kommen, wenn sie zunächst als Sachbearbeiterin das Problem, und davon ausgehend die Notwendigkeit der Einholung eines solchen Gutachtens erkenne. Die ihr obliegende Tätigkeit könne daher in dem durch das Sicherheitserfordernis vorgegebenen Ausmaß an Verlässlichkeit nur aus einer umfassend wissenschaftlich-technischen Kenntnis der einschlägigen Zusammenhänge ausgeführt werden. Das habe die belangte Behörde völlig verkannt und den vorgelegten Akten entnommen, dass immer wieder auf bestimmte Normen Bezug genommen werde. Soweit das aber etwa insbesondere die nach § 94 LFG zu verhindernden optischen und elektrischen Störwirkungen betreffe, stünde dahinter eben der ganze Komplex an Anforderungen. Wenn sie in einem einzigen Fall nicht erkenne, dass ein bestimmtes für einen Betrieb in einer Sicherheitszone bzw. in einem Instrumentenanflugsektor vorgesehenes Gerät eine Gefahrenquelle sein könne, sei die Möglichkeit virulent, dass es als Folge davon eines Tages zu einem Flugzeugabsturz oder zumindest in anderer Form zu einem schweren Unfall komme. Hätte sie nur das schematische Wissen, welches ihr die belangte Behörde unterstelle bzw. als ausreichend für ihre Arbeit halte, so wäre ihre Arbeit ein hochgradiges Sicherheitsrisiko für die Luftfahrt in Österreich.

Für die A-Wertigkeit ihrer Tätigkeit stünde nicht das Verfahrensrecht - sie habe zudem das gesamte AVG anzuwenden und nicht nur einen Teil davon - sondern das materielle Recht in Verbindung mit den daraus resultierenden Anforderungen an die wissenschaftlich-technischen Kenntnisse und Erfahrungen im Vordergrund. Aus der Kombination der technisch-wissenschaftlichen und rechtlichen Anforderungen ergebe sich eine für ihre Arbeit notwendige Gesamtheit an Kenntnissen und Wissen, die voll dem Niveau entsprächen, das üblicherweise nur durch ein Universitätsstudium vermittelt werde. Die A-Wertigkeit des die Sicherheitszonen von Flugplätzen betreffenden Teiles ihrer dienstlichen Tätigkeit, welche 45 % ihrer Gesamttätigkeit ausmache, sei daher gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 27. November 1996 nicht ausdrücklich angegeben, ab welchem Zeitpunkt sie die Zuerkennung der in Rede stehenden Verwendungszulage begehre. Ungeachtet der Bezugnahme (nur) auf den im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung stehenden § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG lässt sich der Antrag aus seinem Vorbringen dahingehend interpretieren, dass die Beschwerdeführerin die Verwendungszulage seit dem Tod ihres Vorgängers beantrage. Dem angefochtenen Bescheid ist nun nur zu entnehmen, dass "der Antrag vom 27. November 1996" abgewiesen wurde, ohne dass eine nähere zeitliche Eingrenzung vorgenommen wurde. Ausgehend von der vorgenannten Interpretation des Antrages macht die Beschwerdeführerin einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend; Anspruchsgrundlage ist bis zum Ablauf des Jahres 1994 § 30a Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetzes 1956 idF der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, danach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG idF des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550. Letztere Bestimmung lautet:

"Verwendungszulage

§ 121. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, ..."

Soweit hier erheblich, entspricht diese Bestimmungen im Wesentlichen der korrespondierenden Bestimmung des früheren § 30a Abs. 1 Z 1 GehG 1956 idF bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. Weiters ist zu beachten, dass Erheblichkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 (erst) dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0066).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223, dargelegt hat, sagt die Tatsache, dass der Beamte ein eher kleines, hoch spezialisiertes Aufgabengebiet wahrzunehmen hat, noch nichts über das dabei erforderliche Anforderungsprofil aus (Anmerkung: der Beschwerdeführer in diesem Verfahren - ein chemisch-technischer Assistent, der unter der Leitung eines akademischen Fachbeamten mit der Untersuchung von chemischen Präparaten u.a. befasst war - behauptete, seine von der Behörde als B-wertig eingestufte Tätigkeit erfordere Kenntnisse aus drei Studienrichtungen). Auch bei der Erfüllung solcher Aufgaben können nämlich - insbesondere auf Grund der hochgradigen Spezialisierung - Kenntnisse auf Hochschulniveau vonnöten sein. Aus der Begrenztheit der Aufgabenstellung folgt noch nicht zwingend eine Begrenztheit des dafür notwendigen Wissens.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ihr Aufgabengebiet (Bearbeitung von Anträgen betreffend Luftfahrthindernisse innerhalb von Sicherheitszonen, von Anträgen bezüglich Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung in Flughafennähe, Erstellung gutachterischer Stellungnahmen auf diesen Gebieten, Überprüfung der Einreichpläne zwecks Bestimmung der Lage und Entfernung von Hindernissen zu Flugplätzen, Flugsicherungsanlagen und der Schutzzone sowie Formulierung von Stellungnahmen an das Bundesministerium für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Luftfahrthindernissen im Bereich der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen) durch eine Kombination rechtlicher und technischer Anforderungen gekennzeichnet und hiefür Spezialwissen auf luftfahrtrechtlichem, luftfahrttechnischem und luftfahrtkartographischem Gebiet erforderlich.

Bei einer Konstellation, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, bei der - allenfalls - Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt werden, ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten den Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. September 1990). Darüber hinaus kommt aber auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zu, wobei das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung als wesentliche, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement beurteilt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005).

Davon ausgehend ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Gebührlichkeit der beantragten Verwendungszulage abschließend beurteilen zu können:

Die Ansicht der belangten Behörde, eine Auswertung der von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes vorgelegten Geschäftsfälle habe ergeben, dass es sich weitgehend um standardisierte und wiederkehrende Erledigungen handle, für deren Bearbeitung lediglich die Kenntnis einzelner Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen sowie einzelner Bestimmungen der Ö-Normen notwendig sei, ist mangels nachvollziehbarer Feststellungen vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar. Darüber hinaus fehlen auch Feststellungen, nach welchen Kriterien die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge und Stellungnahmen zu bearbeiten hat, welche Kenntnisse hiefür erforderlich sind und welcher Entscheidungsspielraum ihr eingeräumt ist. Weiters, ob die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nach dem zuvor Gesagten in den einzelnen Teilgebieten bloße Grundkenntnisse - auf mehreren Sachgebieten - erfordern oder ob sie den Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser (erforderlichen) Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht, gegebenenfalls, ob damit die zuvor umschriebene Erheblichkeitsgrenze überschritten wird. Auch fehlen Feststellungen zum Umfang der Approbationsbefugnis der Beschwerdeführerin. Diesem Umstand kann gerade im Beschwerdefall insbesondere auf Grund der nicht von vornherein unplausiblen Argumentation der Beschwerdeführerin, bei ihrer Tätigkeit sei der außerordentlich hohe Sicherheitsaspekt ein "Eckpfeiler", Bedeutung zukommen.

Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid mangelhaft geblieben, was - da ein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen musste.

Für das fortgesetzte Verfahren wird noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur konkreten Zeitraumbezogenheit ihres Antrages zu befragen haben wird.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Stempelgebührenersatz war mit dem Betrag von EUR 21,80 zuzusprechen.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120250.X00

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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