TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/26 2000/06/0128

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

95/06 Ziviltechniker;

Norm

Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 1995 §7 Abs6;
ZTKG 1994 §31 Abs4;
ZTKG 1994 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des DI S in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien I, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 4. März 1998, Zl. 66/98, betreffend Ermäßigung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Aktenlage zufolge ist der 1955 geborene Beschwerdeführer seit November 1989 Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf 15,75 % (des ungeschmälerten Beitrages) ab dem

2. Quartal 1997 zu ermäßigen, wobei er darauf verwies, dass sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechniker-Tätigkeit weniger als das 300-fache der Zeitgrundgebühren nach den gemäß § 33 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (ZTKG) erlassenen Honorarleitlinien betrage (Hinweis auf § 31 Abs. 4 Z 1 ZTKG).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 27. Oktober 1997 abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts einer bestehenden Pflichtversicherung eine Ermäßigung nur bis zu 75 % (also auf 25 %) des (ungekürzten) Beitrages gewährt werden könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben wurde. Aufs Wesentlichste zusammengefasst, wurde dies damit begründet, dass § 7 Abs. 6 des maßgeblichen Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen, welches im Einklang mit den Vorgaben des § 31 ZTKG stehe, die angestrebte Ermäßigung auf 15,75 % (des ungekürzten Beitrages) bei einer Anwartschaft auf eine Pension aus der Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch bei dem vom Beschwerdeführer angeführten geringen Einkommen nicht gestatte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 19. Juni 2000, B 779/98-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend heißt es, die Beschwerde behaupte die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums durch Anwendung der als gesetzwidrig erachteten Bestimmung des § 7 Abs. 6 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Angesichts des Umstandes, dass die Verordnungsbestimmung im Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die bloß eine Höchstgrenze festlege, Deckung finde, lasse das Vorbringen in der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist insbesondere das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994,

anzuwenden.

§ 31 ZTKG lautet:

"Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Gewährung und Höhe der Zuwendungen, die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 7 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3, 4 und 7 nicht anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet.

(3) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Versorgungsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis ruht.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass über Antrag der Ziviltechniker Ermäßigungen gewährt werden, wobei nachstehende Prozentsätze nicht überschritten werden dürfen:

1. Ermäßigungen bis zu 85 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 300 fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;

2. Ermäßigungen bis zu 75 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 400 fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;

3. Ermäßigung bis zu 75 vH, wenn dem Ziviltechniker und seinen Angehörigen durch seine Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine Pension zusteht;

4. Ermäßigungen bis zu 50 vH, wenn der volle Beitrag für den Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde, durch die sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner Angehörigen gefährdet wird;

5. Ermäßigungen bis zu 25 vH, wenn der volle Beitrag für Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(5) Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Beitragspflicht (Abs. 3 und 4) hat das Statut die Gewährung von Zuwendungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise auszuschließen.

(6) Das Statut hat auch zu bestimmen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Zuwendung zu erwerben. Weiters hat das Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwartschaft auf Zuwendungen zu gestatten.

(7) Das Statut kann Ziviltechniker von der Teilnahme an beiden oder einer der Wohlfahrtseinrichtungen ausschließen, wenn ihre Mitgliedschaft zu einer Länderkammer erst ab einem bestimmten Lebensalter beginnt, das im Statut festzusetzen ist und 50 Jahre nicht unterschreiten darf.

(8) Im Statut ist vorzusehen, dass Gewinnanteile von Ziviltechnikern und deren Familienangehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen sind."

Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (kurz: Statut) in der Fassung der 115. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gemäß dem Beschluss des Kammertages vom 7. April 1995 trifft in seinem § 7 nähere Bestimmung zu den Beitragsermäßigungen. Die Abs. 4 bis 6 lauten:

"(4) Ermäßigung auf 25% des Beitrages:

Diese Ermäßigung wird gewährt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Ziviltechnikers aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus einer Beteiligung an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 400-fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 ZTKG erlassenen Honorarleitlinien beträgt (§ 31 (4) Z. 2 ZTKG).

(5) Ermäßigung auf 25% des Beitrages:

Diese Ermäßigung wird gewährt, wenn dem Ziviltechniker und seinen Angehörigen durch seine Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine Pension zusteht (§ 31 (4) Z. 3 ZTKG).

(6) Ermäßigung auf 15,75% des Beitrages:

Diese Ermäßigung wird gewährt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Ziviltechnikers aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus einer Beteiligung an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 300-fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 ZTKG erlassenen Honorarleitlinien beträgt (§ 31 (4) Z. 1 ZTKG) und keine Anwartschaft auf eine Pension aus der Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besteht. Auf Antrag wird eine Ermäßigung auf 15,75% auch Ziviltechnikerinnen für die Zeit der Schwangerschaft bis zu 2 Jahren nach der Geburt gewährt."

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei "richtiger rechtlicher Beurteilung" des § 31 Abs. 4 ZTKG und des § 7 Abs. 6 des Statutes hätte die angestrebte Ermäßigung auf 15,75 % des (ungekürzten) Beitrages bewilligt werden müssen, weil das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Beschwerdeführers aus Ziviltechnikertätigkeit, einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus einer Beteiligung an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 300-fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 ZTKG erlassenen Honorarleitlinien betrage. Diese Auslegung ergäbe sich zwingend aus dem Gesetz, weil das ZTKG klar und eindeutig zwischen der Ermäßigung des Beitrages auf Grund geringen Einkommens und der Ermäßigung des Beitrages auf Grund der Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung unterscheide: Das ZTKG knüpfe bei der Ermäßigung auf bis zu 85 % auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen als Ziviltechnikertätigkeit an, wenn dieses weniger als das zuvor genannte 300-fache betrage, bei einer Ermäßigung bis zu 75 % knüpfe das Gesetz hingegen an ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen an, welches weniger als das 400- fache jener Zeitgrundgebühr betrage. Eine Ermäßigung bis zu 75 % sei nach dem ZTKG auch dann zu gewähren, wenn dem Ziviltechniker und seinen Angehörigen durch Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine Pension zustehe. Folgte man dem Standpunkt der belangten Behörde, wäre jenes Kammermitglied, welches ohnedies weniger als das 300- fache der Zeitgrundgebühr ins Verdienen bringe, durch die Ermäßigung bis zu 75 % auf Grund seiner Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung im Widerspruch zum ZTKG schlechter behandelt, als ein Kammermitglied, welches zwar weniger als das 300-fache der Zeitgrundgebühr ins Verdienen bringe, aber an keiner gesetzlichen Sozialversicherung teilnehme. Nach dem ZTKG könnte daher eine Kumulierung der anspruchsbildenden Voraussetzungen des steuerpflichtigen Jahreseinkommens unter Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung nur dann erfolgen, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit weniger als das 400-fache jener Zeitgrundgebühr betragen würde. Darauf habe die belangte Behörde nicht Bedacht genommen. Auch stelle sich (weiterhin) die Frage, ob § 7 Abs. 6 des Statutes dem Regelungsinhalt des § 31 Abs. 4 ZTKG widerspreche. Es werde daher angeregt, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 7 Abs. 6 des Statutes wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der eindeutige Wortlaut des § 7 Abs. 6 des Statutes gestattet nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte Herabsetzung seiner Beiträge.

Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken gegen diese Bestimmung des Statutes bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss darauf verwiesen, dass diese Bestimmung des Statutes im Gesetz Deckung finde, zumal § 31 Abs. 4 ZTKG ("nur") Höchstbeträge normiere, die nicht überschritten werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich demnach zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Vielmehr war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060128.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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