TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/26 2000/06/0070

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
L85006 Straßen Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z6;
BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §25 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Mag. Marina Breitenecker, Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1999, Zl. 03-12.10 L 121-99/17, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligte Gemeinde vom 16. Dezember 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf baubehördliche Bewilligung der Verlegung des Servitutsweges über sein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 5 Abs. 1. Z. 6 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) i.V.m. § 25 Abs. 6 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964) abgewiesen (Spruchpunkt I). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Verlegung des Servitutsweges eine Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße im Sinne des § 25 Abs. 6 LStVG 1964 nicht ausgeschlossen werden könne und somit eine Bewilligung gemäß § 25 Abs. 6 erforderlich sei. Eine solche liege nicht vor. Das Projekt stelle demnach keine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG dar.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 18. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde das Gutachten eines (weiteren) Sachverständigen eingeholt. Dieser führte in seinem Gutachten vom 27. Oktober 1998 aus:

"Die Beurteilung der Verlegung des Zufahrtsweges aus verkehrstechnischer Sicht geht vom allgemeinen Grundsatz der Straßenverkehrsordnung, nämlich der erforderlichen Gewährleistung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs, aus. Gleichzeitig muss aber auch davon ausgegangen werden, dass sich alle Verkehrsteilnehmer entsprechend den Regeln der Straßenverkehrsordnung verhalten und ihre Fahrweise den örtlichen Verhältnissen anpassen. Unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse (gestreckter Verlauf aber beschränkte Breite der Gemeindestraße, Steigung der Gemeindestraße und des Zufahrtsweges in südöstlicher Richtung, Sichteinschränkung durch Buchenhecke und zusätzliche Beengtheit infolge des Baches neben der Straße) und den damit verbundenen relativ geringen Fahrgeschwindigkeiten sowie des geringen Verkehrsaufkommens sowohl auf der Gemeindestraße als auch auf dem Zufahrtsweg, wo vorausgesetzt wird, dass vornehmlich PKW-Verkehr herrscht und nur sehr selten Anlieferungen mit LKWs zu Grundstück Nr. (...) erfolgten und überdies der landwirtschaftliche Verkehr andere Zufahrten zu Grundstück Nr. (...) benützt, kann aus Sicht der Verkehrssicherheit einer Verlegung des betreffenden Zufahrtsweges an die südöstliche Grenze (...), so wie dies aus dem vorgelegten Lageplan im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen ist, nur dann zugestimmt werden, wenn folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1) Auf Grund der örtlichen Situation ist der neue Zufahrtsweg im Hinblick auf ein möglichst zügiges und auch im Winter gutes Befahren herzustellen. Dazu ist es erforderlich,

a) den Zufahrtsweg als S-förmige Rampe derart auszubilden, dass der Wegbereich vor der Einmündung in die Gemeindestraße auf eine Länge von mindestens 5 Metern horizontal verläuft und

b) den Zufahrtsweg ebenflächig mit einer befestigten Fahrbahnflächenbreite in jenen Ausmaßen, wie es der planlichen Darstellung zu entnehmen ist, zu versehen.

2) Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in südöstlicher Richtung ist die straßenseitige Buchenhecke auf Grundstück Nr. (...) zur Verbesserung der Sichtverhältnisse auf eine Länge von ca. 10 m zu entfernen und ggf. zurückversetzt außerhalb des Sichtraumes neu anzupflanzen."

Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1998 der Berufungsbescheid mit der Begründung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren, verkehrstechnischen Gutachten vom 27. Oktober 1998 die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Projekts unter Einhaltung gewisser Auflagen (vgl. die Punkte 1. und 2. in dem zitierten Gutachten) ergebe. Durch die Heranziehung mangelhafter Gutachten zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens seien Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.

Mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Mai 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Beibringung eines Nachweises zur Erfüllung des Punktes 2. des zuletzt genannten Gutachtens (Entfernen bzw. Zurückversetzen der Buchenhecke) z. B. durch eine Zustimmung seines Nachbarn verweigert habe und die mitbeteiligte Gemeinde keine Verpflichtung zur Veranlassung der Entfernung bzw. Zurückversetzung der Buchenhecke treffe. Da die Gemeinde auch keine Veranlassung für eine solche Vorgehensweise sehe und die Beibringung eines Nachweises durch den Beschwerdeführer nicht als Auflage in den Baubescheid aufgenommen werden könne, sei die Erfüllung des Punktes 2. des verkehrstechnischen Gutachtens nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als ungegründet abgewiesen. Nach Anführung von § 94 Abs. 5 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 sowie § 5 Abs. 1 Z. 6 und § 72 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung (bzw. Verlegung) eines Servitutsweges als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG der Bewilligungspflicht nach § 19 Z. 1 leg. cit. unterliege. Da der bestehende Servitutsweg die Zufahrt u.a. zum Grundstück des Bauwerbers, aber auch zum Grundstück der Servitutsberechtigten darstelle, müsse auch die Verlegung dieses Zufahrtsweges der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG entsprechen. Auf Grund der Tatsache, dass dieser Zufahrtsweg im Eigentum des Bauwerbers stehe, sei lediglich die Frage von Relevanz, ob dieser Zufahrtsweg für seinen Verwendungszweck geeignet sei. Der verfahrensgegenständliche Zufahrtsweg diene aber auch als Zu- und Abfahrt zwischen Abstellplätzen und der Gemeindestraße und müsse demnach die Kriterien des § 72 Abs. 1 Stmk. BauG erfüllen. Der Gemeinderat habe sich bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit im zweiten Rechtsgang auf das von der Aufsichtsbehörde eingeholte Gutachten gestützt. Zu Punkt 2. dieses Gutachtens sei auszuführen, dass es sich hiebei um eine Maßnahme handle, die entweder vom Eigentümer des Nachbargrundstücks freiwillig zu setzen sei oder von der Gemeinde als Straßenverwalterin nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 oder der Straßenverkehrsordnung 1960 durchgesetzt werden könne. Ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 oder der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegen würden bzw. die Gemeinde verpflichtet sei, dem betroffenen Grundeigentümer entsprechende Maßnahmen aufzutragen, könne aus baurechtlicher Sicht nicht beurteilt werden. Die Entscheidung der Baubehörde könne nämlich nur unter Zugrundelegung baurechtlicher Bestimmungen getroffen werden. Da das Stmk. BauG keine Bestimmung kenne, die auf das LStVG 1964 oder die Straßenverkehrsordnung 1960 verweise, sei es auf Grund des in der österreichischen Rechtsordnung angenommenen Kumulationsprinzips unzulässig, ein Bauvorhaben unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen zu beurteilen. Es wäre jedoch rechtswidrig, den Beschwerdeführer zur Beseitigung bzw. zur Versetzung dieser Hecke, die nicht in seinem Eigentum stehe, durch Vorschreibung einer Auflage zu verpflichten. Da die Bewilligungsfähigkeit der Verlegung des Servitutsweges nur unter der Voraussetzung gegeben sei, dass u.a. die straßenseitige Buchenhecke am Nachbargrundstück auf einer Länge von ca. 10 m entfernt bzw. zurückversetzt würde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates jedoch keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt worden seien, sei die Berufung zu Recht abgewiesen worden.

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2000, Zl. B 2051/99-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. Mai 2000, Zl. B 2051/99-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

Gemäß § 72 Abs. 1 leg. cit. sind Zu- und Abfahrten zwischen Abstellplätzen und Straßen mit öffentlichem Verkehr so anzuordnen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß § 29 Abs. 5 leg. cit. ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

Gemäß § 25 Abs. 6 Stmk. Landes-StraßenverwaltungsG, LGBl. Nr. 154/1964 (LStVG 1964), bedürfen Einmündungen von Privatstraßen in die öffentlichen Straßen dann der Bewilligung der Straßenverwaltung, wenn hiebei auf dem Grund der öffentlichen Straße Veränderungen vorgenommen werden müssen oder solche zu befürchten sind oder wenn durch die Einmündung eine Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße möglich erscheint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an die den Spruch tragenden Gründe eines unangefochten gebliebenen, aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde sowohl die Gemeinde als auch in der Folge die Vorstellungsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/06/0059, m.w.N.). Der den Spruch tragende Grund des im ersten Rechtsgang ergangenen aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 3. Dezember 1998 war, dass das die Eignung des Zufahrtsweges gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG behandelnde Gutachten als mangelhaft beurteilt wurde und im Hinblick auf das im aufsichtbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten betreffend die Verkehrssicherheit des Zufahrtsweges, das als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wurde, das Vorhaben unter Einhaltung der vom Sachverständigen angeführten Auflagen als bewilligungsfähig angesehen wurde. Es ist in diesem Vorstellungsbescheid somit die (baurechtliche) Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf das Kriterium der Verkehrssicherheit (das baurechtlich in § 72 Abs. 1 Stmk. BauG von Bedeutung ist), zum Ausdruck gebracht worden. Nur in dieser Hinsicht ist dieser Vorstellungsbescheid für das fortgesetzte Verfahren bindend. Aus diesem Bescheid ergibt sich keine Aussage zu dem Kriterium der rechtlich gesicherten Zufahrt gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG, insofern ist somit keine bindende Wirkung dieses Vorstellungsbescheides anzunehmen.

§ 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG verlangt für einen für die Bebauung geeigneten Bauplatz, dass eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Die Behörden haben im vorliegenden Verfahren zutreffend die Auffassung vertreten, dass im Falle der Verlegung einer Zufahrt auf einem Bauplatz mit einem bewilligten Gebäude die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG für die verfahrensgegenständliche, verlegte Zufahrt in gleicher Weise zutreffen müssen. Besteht für eine Zufahrtsstraße auch eine Bewilligungspflicht auf Grund eines anderen Materiengesetzes, ist das Vorliegen des Kriteriums einer rechtlich gesicherten Zufahrt in dieser Hinsicht nur dann zu bejahen, wenn diese andere Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Für das Kriterium der rechtlich gesicherten Zufahrt spielt es daher im vorliegenden Fall eine Rolle - wie das im erstinstanzlichen Bescheid im ersten Rechtsgang zutreffend angesprochen wurde -, ob die Einmündung der geplanten verlegten Zufahrtsstraße in die öffentliche Straße gemäß § 25 Abs. 6 LStVG 1964 bewilligungspflichtig ist. Eine solche Bewilligungspflicht ist gemäß § 25 Abs. 6 LStVG 1964 u.a. dann anzunehmen, wenn durch die Einmündung eine Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße möglich ist. Auf Grund der im Verfahren erstatteten Gutachten ergibt sich, dass auf Grund der geplanten, verlegten Zufahrt die Möglichkeit einer solchen Gefährdung anzunehmen ist. Die allfällige Anordnung einer Auflage in einem baurechtlichen Bewilligungsbescheid im Sinne des Punktes 2. des Gutachtens vom 27. Oktober 1998 (gestützt allenfalls auf § 72 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 5 Stmk. BauG), wie sie der Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang offensichtlich vorschwebte (sie allerdings die Nichterfüllung der Auflage in ihrem Entscheidungszeitpunkt bereits als Abweisungsgrund für das Bauansuchen heranzog), hätte aber auf die Beurteilung der von der Baubehörde im vorliegenden Bauverfahren auch zu beantwortenden Vorfrage, ob auch eine Bewilligungspflicht gemäß § 25 Abs. 6 LStVG 1964 anzunehmen ist, keinen Einfluss. Da eine Bewilligung gemäß dieser Bestimmung unbestritten nicht vorliegt, war das Kriterium der rechtlich gesicherten Zufahrt in § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG jedenfalls nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt es nicht in die Zuständigkeit der Baubehörden, Bestimmungen des LStVG zu vollziehen. Bei der Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt gemäß § 5 Abs. 4 Stmk. BauG war es aber - wie dargelegt - im vorliegenden Fall beachtlich, ob eine Bewilligung gemäß § 25 Abs. 6 Stmk. LStVG vorliegt, weil andernfalls nicht von einer rechtlich gesicherten Zufahrt die Rede sein kann.

Es war im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich rechtswidrig, dass der Gemeinderat im Berufungsbescheid des 2. Rechtsganges die Erfüllung einer Auflage vor Erlassung des Baubewilligungsbescheides verlangte. Es muss auch nicht die Frage beantwortet werden, ob der für die belangte Behörde maßgebliche Abweisungsgrund, dass nämlich die Erteilung einer Auflage im Sinne des Punktes 2. des Gutachtens vom 28. November 1998 rechtswidrig sei, zutreffend war. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass jedenfalls - wie dargelegt - das Kriterium der rechtlich gesicherten Zufahrt gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG nicht erfüllt war und sich somit die vorliegende Abweisung des Bauansuchens durch die Baubehörden, die von der belangten Behörde als gesetzmäßig beurteilt wurde, als im Ergebnis rechtmäßig erweist. Es brauchte daher auch nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel eingegangen zu werden, weil sie jedenfalls nicht wesentlich sind. Es konnte auch dahingestellt bleiben, ob § 72 Abs. 1 Stmk. BauG, der das Kriterium der Verkehrssicherheit u. a. für Zu- und Abfahrten enthält, auf die die verfahrensgegenständliche Weganlage anzuwenden ist.

Nicht gefolgt werden konnte auch den Beschwerdeausführungen, dass durch das vorliegende Bauansuchen die bestehende Zufahrt von der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche durch die beantragte Verlegung des Servitutsweges nicht berührt werde, da die Schnittlinie zwischen öffentlicher Verkehrsfläche (Gemeindestraße) und Zufahrt (Servitutenweg) ident bestehen bleibe. Aus den eingereichten Plänen ergibt sich vielmehr - wie dies auch aus dem Befund des Gutachtens des Dipl. Ing. L.K. vom 17. November 1997 hervorgeht - dass die Zufahrtsbreite zu der öffentlichen Verkehrsfläche von ca. 14 m auf 10 m und der Einfahrtswinkel von 72 Grad auf 69 Grad verändert werden soll. (Das vorliegende Bauansuchen betrifft die Verlegung des Weges auf dem näher bezeichneten Grundstück, auf dem offensichtlich eine Servitut eingeräumt ist.) Der geplante, verlegte Weg beginnt an der Gemeindestraße (Grundstück Nr. 1687/2) und führt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. 1773/4) entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1774/2, KG Lassing bis zur Grenze zum Grundstück Nr. 1773/5, KG Lassing.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. September 2002

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060070.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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