TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/30 2002/11/0134

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §68;
ÄrzteG 1998 §102 impl;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in I, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3/III, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 26. März 2002, Zl. BA 1/2002, betreffend Witwenversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war mit dem Arzt Dr. A. verheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Dezember 1988 geschieden. In dem anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleich verpflichtete sich Dr. A. u.a. zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an die Beschwerdeführerin. Am 17. November 1995 verstarb Dr. A. Er hinterließ keine Witwe.

In seiner Sitzung vom 12. Dezember 1995 beschloss der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol, der Beschwerdeführerin eine monatliche Witwenversorgung in der Höhe von S 20.745,-- (Grundrente: (75 % von S 9.000,--) S 6.750,--, 15 % lineare Progression S 1.013,--, Ergänzungsrente (75 % von S 9.000,--) S 6.750,--, Individualrente (75 % von S 8.309,--) S 6.232,--) zu gewähren. Ein diesbezüglicher Bescheid wurde weder mündlich verkündet noch schriftlich ausgefertigt und zugestellt. Die Leistungen wurden vielmehr auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses laufend bis September 2001 erbracht.

Mit Schreiben vom 31. August 2001 teilte der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol der Beschwerdeführerin mit, dass nach § 102 ÄrzteG 1998 und § 31 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol der Anspruch der Witwe 75 %, der einer früheren Ehefrau jedoch nur 25 % betrage. Bei der Berechnung der Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin sei daher ein Fehler unterlaufen. An Stelle der satzungsmäßig vorgesehenen 25 % Versorgungsleistung (S 6.915,-- 14 x jährlich, Wert 1995) seien ihr 75 % (S 20.745,--) ausbezahlt worden. Bei einer Revision sei dies zu Tage getreten. Ab 1. Oktober 2001 werde daher nur mehr der tatsächlich zustehende Betrag in der Höhe von S 7.584,-- überwiesen werden. Diese Vorgangsweise beruhe auf § 50 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Die zu viel empfangenen Leistungen in der Höhe von S 1,191.215,-- seien nicht zu ersetzen, weil der Bezug nicht durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen herbei geführt worden sei.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 (Beschlussdatum 3. Dezember 2001) setzte der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol die Höhe der Witwenversorgung der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 mit S 7.584,-- brutto 14 x jährlich fest. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 102 ÄrzteG 1998 bzw. § 31 der Satzung betrage der Anspruch der früheren Ehefrau nur 25 %. Die Beschwerdeführerin habe daher bis einschließlich September 2001 Mehrleistungen von insgesamt S 1,191.215,-- empfangen. Nach § 50 der Satzung sei eine Leistung, die infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens gewährt worden sei, sofort einzustellen. Zu viel empfangene Leistungen seien allerdings nur dann zu ersetzen, wenn der Bezug durch bewusst unwahre Behauptungen oder durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbei geführt worden sei.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Witwenversorgung überhaupt bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Nach dem Regelfall des § 58 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG setze die Erlassung eines Bescheides eine den Vorschriften des AVG entsprechende schriftliche Bescheidausfertigung voraus. Diese Formvorschriften seien im vorliegenden Fall außer Acht gelassen worden. Dennoch habe der "kundgemachte Willensakt" der Behörde, nämlich die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses vom 12. Dezember 1995, auf Grund dessen dann jahrelang Leistungen an die Beschwerdeführerin unwidersprochen erbracht worden seien, die Wirkung der Erlassung eines Bescheides. Der Bescheidcharakter könne aus dem Grund der Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht verneint werden, weil der Wille der Behörde, die Versorgungsleistungen der Beschwerdeführerin zu regeln, aus der formlosen Vorgangsweise erkennbar sei. In der Sache selbst sei darauf hinzuweisen, dass das Ärztegesetz in den die Witwenversorgung betreffenden Bestimmungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 1995 den gleichen Wortlaut gehabt habe wie das ÄrzteG 1998. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds enthalte im § 31 eine gleich lautende Bestimmung. Der Anspruch einer Witwe betrage demnach 75 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei sie nicht Witwe nach Dr. A sondern dessen frühere Ehefrau. Der Anspruch der früheren Ehefrau sei auch nicht dem der Witwe gleichzuhalten. Sei keine Witwe vorhanden, sei der Anspruch der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine Witwe hinterlassen hätte. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

23. (richtig 21.) April 1998, Zl. 98/11/0023). Als Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG sei § 50 der Satzung anzusehen, der die Behörde berechtige, eine Leistung einzustellen, wenn sich nachträglich ergebe, dass die Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens gewährt worden sei. Die Berechnung der Witwenversorgung der Beschwerdeführerin in der Höhe von 75 % des Anspruches des Verstorbenen beruhe auf einem offenkundigen Versehen. Der Anspruch betrage nur 25 %. Bei dem Anspruch der Beschwerdeführerin handle es sich um den Anspruch auf Witwenversorgung für die frühere Ehefrau, sodass aus § 30 Abs. 4 der Satzung, wonach bei Zusammenfallen der Ansprüche einer Witwe und eines früheren Ehegatten die Ansprüche des früheren Ehegatten erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen sind, wobei vom Wohlfahrtsfonds bereits zuerkannte Unterhaltsansprüche unberührt bleiben, nichts zu gewinnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984 (in der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Beschwerdeführerin geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 378/1996) maßgebend:

"§ 68. (1) Nach dem Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)-versorgung zu gewähren.

...

(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbetrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

...

Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigten(n) Witwe(r) hinterlassen hätte.

...

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

...

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 79

...

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden."

Inhaltsgleiche Bestimmungen finden sich nunmehr im § 102 Abs. 1, 3 und 5 und § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998.

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol enthält folgende für den Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen:

"§ 30

Witwen-(Witwer-)versorgung

(1) Nach dem Tode des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen-(Witwer-)versorgung zu gewähren.

...

(3) Witwen-(Witwer-)versorgung gebührt, soferne nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit der Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

...

Die Witwen-(Witwer-)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen-(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Vom Wohlfahrtsfonds bereist zuerkannte Unterhaltsansprüche bleiben unberührt. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtige(n) Witwe(r) hinterlassen hätte. Im Fall der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgung.

§ 31

Ausmaß der Witwen-(Witwer-)versorgung

(1) Die Grundleistung der Witwen-(Witwer-)versorgung beträgt 75 % der Grundleistung und der Ergänzungsleistungen nach § 24 bzw. § 28 dieser Satzung.

...

§ 50

Wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens gewährt wurde, sind die weiteren Leistungen einzustellen. Der Empfänger hat das Empfangene zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewusst unwahre Behauptungen oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbei geführt hat."

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, es sei bei der Gewährung der Leistungen vom Dezember 1995 bis September 2001 ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 50 der Satzung vorgelegen. Der Umstand, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0023, die maßgebenden Bestimmungen nunmehr anders interpretiert würden, bedeute nicht, dass die vormalige abweichende Interpretation durch den Verwaltungsausschuss die Qualität eines offenkundigen Versehens erhalte.

Auf diese Ausführungen ist aus folgenden Erwägungen nicht näher einzugehen:

Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde, die in der Beschwerde nicht bestritten wird, wurde der Beschwerdeführerin die Witwenversorgung für die Zeit ab Dezember 1995 nicht bescheidmäßig zuerkannt. Das ÄrzteG 1984 sah in seinem § 79 Abs. 7 für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuss die Anwendung des AVG vor. Nach § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Das Ärztegesetz 1984 enthält diesbezüglich keine vom AVG abweichenden Vorschriften. Eine bescheidmäßige Zuerkennung der Witwenversorgung hätte daher die Erlassung eines schriftlichen oder mündlichen Bescheides erfordert. Ein schriftlicher Bescheid wird durch seine Zustellung bzw. Ausfolgung erlassen. Die mündliche Erlassung eines Bescheides hat durch Verkündung in förmlicher Weise zu erfolgen (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), Rz. 427). Gemäß § 62 Abs. 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift bzw. in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 12. Dezember 1995 nicht schriftlich ausgefertigt wurde und auch nicht der Beschwerdeführerin gegenüber in förmlicher Weise im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG verkündet wurde. Es liegt demnach kein Bescheid über die Zuerkennung der Witwenversorgung ab 1. Dezember 1995 vor. Auf eine andere als die im § 62 genannten Arten kann ein Bescheid nach dem AVG nicht erlassen werden. Die jahrelange Auszahlung der nach der damaligen Auffassung des Verwaltungausschusses der Beschwerdeführerin als Witwenversorgung zustehenden Beträge und deren widerspruchslose Entgegennahme durch die Beschwerdeführerin haben im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde nicht die Wirkung der Bescheiderlassung. Das AVG kennt keine konkludente Bescheiderlassung. Die von der belangten Behörde zitierten Literatur- und Judikaturstellen (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), S. 507 f und die auf S. 511 unter E. Nr. 1 bis 7 zitierte Rechtsprechung) sind nicht geeignet, die Auffassung der belangten Behörde zu stützen. Die dort wiedergegebene herrschende Ansicht, dass Formfehler, insbesondere das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid, einem Bescheid nicht die Bescheidqualität nehmen, bedeutet nicht, dass ein Bescheid auch dann vorliegen kann, wenn er im Sinne des zuvor Gesagten gar nicht erlassen wurde. Wurde weder eine Ausfertigung angefertigt und zugestellt (oder ausgefolgt) noch der Bescheid mündlich verkündet, handelt es sich nicht um den Formfehler eines Bescheides, sondern es liegt in diesem Fall gar kein Bescheid vor.

Bei dem Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 13. Dezember 2001 handelt es sich demnach um die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung der Witwenversorgung der Beschwerdeführerin. Er verstößt demnach nicht gegen die Rechtskraft eines bereits früher erlassenen Festsetzungsbescheides. Für die Zeit vom Dezember 1995 bis September 2001 wurde die Witwenversorgung ohne bescheidmäßige Grundlage geleistet.

Gegen die Richtigkeit der Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Witwenversorgung bestehen im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0023, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, keine Bedenken. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch nichts vor.

Da nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht rechtswidrig ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Es wird nur der Ersatz des Vorlageaufwandes zuerkannt, nicht aber der Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, weil sich diese auf den bloßen Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049).

Wien, am 30. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110134.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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