TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/30 2000/10/0080

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. H in Liebenfels, vertreten durch Dr. Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 4. April 2000, Zl. 300.769/0-IX/B/12/96, betreffend Schließung einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 24 Lebensmittelgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Lebensmittelgesetz aufgetragen, eine näher bezeichnete Wasserversorgungsanlage zum Schutz der angeschlossenen Wasserbezieher vor möglichen Gesundheitsgefährdungen bis zur Erfüllung sämtlicher, im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. November 1992 vorgeschriebenen Auflagen unverzüglich zu schließen. Gleichzeitig wurde einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer als Betreiber der genannten Wasserversorgungsanlage seien mit Bescheid vom 24. November 1992 Auflagen zur Wiederherstellung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung der Bezieher des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage vorgeschrieben worden. In der Folge seien am 27. April 1993 durch Organe der Lebensmittelaufsicht eine amtliche Trinkwasserprobe gezogen und am 29. April 1993 ein Gutachten der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Klagenfurt erstattet worden. In diesem sei im Wesentlichen festgestellt worden, dass das Wasser der Wasserversorgungsanlage zufolge Anwesenheit von Enterokokken (4 Enterokokken in 100 ml Wasser) vom bakteriologischen Standpunkt aus zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet sei. Weiters sei auch die hohe Keimzahl bei 22 Grad (- Gelatine -) zu beanstanden. Die Landessanitätsdirektion des Amtes der Kärntner Landesregierung habe ein sanitätspolizeiliches Gutachten betreffend die gegebene Gesundheitsgefährdung von Menschen durch den Genuss dieses Wassers erstattet und um sofortige Schließung der Wasserversorgungsanlage gemäß § 24 LMG ersucht. Da das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers auf Grund der erwiesenen erhöhten Anzahl von Enterokokken als Trinkwasser nicht geeignet sei und der menschliche Genuss daher zu Gesundheitsgefährdungen in Form von gastroenteralen Erkrankungen oder Allgemeinerkrankungen führen könne, sei von der Bestimmung des § 24 LMG Gebrauch zu machen und die Wasserversorgungsanlage unverzüglich zu schließen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er habe gegen die Vorschreibung der Auflagen (Bescheid vom 24. November 1992) Berufung erhoben, das Verfahren über die Schließung der Wasserversorgungsanlage müsste bis zur rechtskräftigen Entscheidung, ob ihm die Auflagen rechtens vorgeschrieben worden seien, ausgesetzt werden. Weiters sei nicht er der Betreiber der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage. Betreiber sei der im Jahre 1985 verstorbene Vater des Beschwerdeführers gewesen, der Beschwerdeführer sei aber nicht "Rechtsnachfolger im Sinne einer allfälligen Pflichtenübernahme zur Betreibung der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage". Selbst wenn man aber annehme, dass der Beschwerdeführer der Betreiber der Wasserversorgungsanlage sei, so sei er im Parteiengehör verletzt worden. Er hätte im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass im Herbst 1992 vom Amt der Kärntner Landesregierung Wasserproben gezogen worden seien, die eine einwandfreie Qualität nachgewiesen hätten. Überdies würde der Einsatz von Filtern an den Wasserentnahmestellen bei den Endverbrauchern jedes Risiko einer Genussuntauglichkeit des Wassers auf ein Minimum reduzieren. Derartige Filter existierten bereits. Diesbezüglich werde beantragt, einen namentlich genannten Zeugen einzuvernehmen, der selbst Wasserbezieher sei.

Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 4. April 2000 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Jahre 1992 seien folgende Trinkwasserproben aus der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage entnommen worden:

BH St. Veit an der Glan, Gesundheitsamt, 23.7.1992, E. Coli: 4

BH St. Veit an der Glan, Gesundheitsamt, 14.10.1992, E. Coli: 2 Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 S, 27.10.1992, E. Coli: 16, Enterokokken: 2

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 S, 2.11.1992, E. Coli: 6

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 S, 27.4.1993, Enterokokken: 4

Jede dieser Proben habe eine mikrobiologische Verunreinigung aufgewiesen. Es seien sowohl E. Coli als auch Enterokokken nachgewiesen worden. Im Rahmen eines Ortsaugenscheins seien hygienische Mängel der Quellfassung festgestellt worden. So bestünden undichte Brunnenringe, es könne Oberflächenwasser in die Fassung eindringen und es sei der Überlauf nicht mit einer Froschklappe gesichert. Diese gravierenden Mängel der Quellfassung könnten zu einer mikrobiologischen Verunreinigung des Wassers z.B. durch Eindringen von Bakterien fäkalen Ursprungs führen. Werde eine fäkale Verunreinigung nachgewiesen, müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit dem Auftreten von Krankheitserregern im Trinkwasser gerechnet werden. Dieses Risiko könne durch die vom Beschwerdeführer erwähnten Filter nicht verringert werden, weil solche Filter lediglich Schmutzteilchen zurückhielten, nicht jedoch Mikroorganismen; die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme sei somit entbehrlich. Auf Grund der festgestellten Sachlage müsse von einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgegangen werden, die es notwendig mache, die Wasserversorgungsanlage zu schließen. Dass, wie der Beschwerdeführer behaupte, in der selben Sache bereits ein Verfahren anhängig sei, sei unzutreffend. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren gehe es nämlich um die Vorschreibung von Auflagen zur Sanierung der festgestellten Mängel. Schließlich sei die Bewilligung zur Errichtung der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage zwar dem 1985 verstorbenen Vater des Beschwerdeführers erteilt worden, allerdings sei nunmehr der Beschwerdeführer der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Wasserversorgungsanlage befinde und es seien alle Rechte und Pflichten betreffend die Wasserversorgungsanlage auf den Beschwerdeführer übergegangen. Der Schließungsauftrag sei daher zu Recht an den Beschwerdeführer zu richten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) hat, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, vorzusorgen, dass sie nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflusst werden, soweit es nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Gemäß § 24 LMG kann der Landeshauptmann in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer bringe Trinkwasser aus der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Wasserversorgungsanlage in Verkehr, das in gesundheitsgefährdender Weise verunreinigt sei, wobei diese Verunreinigung auf im Einzelnen genannte hygienische Mängel der Wasserversorgungsanlage zurück zu führen sei. So lange diese Mängel bestünden (die Sanierung sei dem Beschwerdeführer bereits vorgeschrieben worden) könne der der Gesundheit der Wasserbezieher aus dem Genuss dieses Wassers drohenden Gefahr nur durch die Schließung der Wasserversorgungsanlage begegnet werden.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Annahme, er bringe gesundheitsgefährdend verunreinigtes Trinkwasser in Verkehr, vor, es seien im "fraglichen Zeitraum 1992/93 einwandfreie Proben" gezogen worden. Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufgenommen, so wäre hervorgekommen, dass auch nach 1992/93 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie danach die Qualität des Wassers aus der Wasserversorgungsanlage einwandfrei gewesen sei.

Mit diesem Vorwurf ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Soweit er auf Wasserproben verweist, die ein einwandfreies Ergebnis erbracht hätten, ist den vorgelegten Verwaltungsakten weder zu entnehmen, dass Proben mit einwandfreiem Ergebnis amtlicherseits gezogen worden wären - seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass außer den erwähnten fünf Proben keine weiteren Proben gezogen worden seien - , noch dass der Beschwerdeführer selbst entsprechende Untersuchungsergebnisse vorgelegt hätte. Selbst die vorliegende Beschwerde enthält kein in dieser Hinsicht konkretes Vorbringen.

Soweit der Beschwerdeführer aber die Nichtberücksichtigung der von ihm "angebotenen Beweise" rügt, übersieht er, dass er - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - (lediglich) die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen zur Frage der Existenz von Filtern an den Wasserentnahmestellen der Endverbraucher beantragt hat. Da solche Filter jedoch - wie von der belangten Behörde unwidersprochen dargelegt - ausschließlich Schmutzteilchen, nicht aber die hier relevanten Mikroorganismen zurückhalten, konnte die Existenz dieser Filter zu Recht dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid weiters vor, die belangte Behörde übersehe, dass "durch entsprechende Vereinbarungen der Wasserbezugsberechtigten mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers allfällige Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage an diese (Wassergenossenschaft u.a.) übergegangen sein konnten und/oder sind". Es könnten daher nicht nur der Beschwerdeführer als der dinglich Berechtigte, sondern auch andere Personen "behördlicherseits in die Pflicht genommen werden". Zu Unrecht werde die Schließung der Wasserversorgungsanlage dem Beschwerdeführer aufgetragen.

Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er mittels der - in seinem Eigentum stehenden - Wasserversorgungsanlage Trinkwasser in Verkehr bringt. Zu Recht hat die belangte Behörde daher den Auftrag zur Schließung der Wasserversorgungsanlage an den Beschwerdeführer gerichtet. Dass über die Instandhaltung dieser Anlage privatrechtliche Vereinbarungen mit den Wasserbeziehern bestehen - dies meint der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen über Vereinbarungen betreffend "Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage" offenbar - hat auf die Rechtmäßigkeit dieses Auftrages keinen Einfluss.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100080.X00

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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