TE Vfgh Beschluss 1999/10/6 B903/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 25. Mai 1999, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt mittels Telefax am 27. Mai 1999, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Jänner 1999, Z UVS-1998/14/262-1. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Antragsteller am 13. April 1999 zugestellt, die sechswöchige Beschwerdefrist endete sohin am 25. Mai 1999.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1999, B903/99-4, wurde die nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen hin überprüfte Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit der Eingabe vom 26. Juli 1999, beim Verfassungsgerichtshof mittels Telefax eingelangt am 28. Juli 1999, begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führt antragsbegründend aus, daß seine Rechtsanwältin den Beschwerdeschriftsatz am 25. Mai 1999 für den abwesenden Vertreter des Beschwerdeführers unterschrieben hatte. Am 27. Mai 1999 sei die Rechtsanwältin jedoch von einer Kanzleimitarbeiterin auf den nicht erfolgten Versand der Beschwerde hingewiesen worden, worauf der Beschwerdeschriftsatz sofort - per Telefax - dem Verfassungsgerichtshof übermittelt worden sei. Die am 25. Mai 1999 mit der Bearbeitung und der Versendung betrauten Kanzleimitarbeiterinnen seien zuverlässig und würden wegen der Fristenkontrolle regelmäßig geschult und überwacht werden. Wiewohl die Fristenüberwachung sowohl durch das manuell geführte Fristen- und Terminsbuch sowie aktenbezogen durch das auf der Akte angebrachte Formblatt "genaue Fristenkontrolle" mit drei Vor- und einer Endfristnotierung erfolge, könnten sich die genannten Kanzleimitarbeiterinnen nicht erklären, warum die Übermittlung der gefertigten Beschwerde per Telefax nicht entsprechend den ihnen erteilten Schulungen und Anweisungen am 25. Mai 1999 ausgeführt worden sei. Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes wurden dem Antrag eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwältin und zweier Kanzleimitarbeiterinnen beigeschlossen.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht zulässig:

a. Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).

b. Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch einen Irrtum einer Kanzleiangestellten gehindert. Das Versehen einer Kanzleikraft bei der Versendung einer als Fristensache aufzugebenden Beschwerde wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen kann, und damit als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder minderer Grad des Versehens im Sinne des §146 Abs1 ZPO qualifiziert (vgl. VfSlg. 11427/1987, 11537/1987, 13528/1993).

Dieses Hindernis entfiel hier allerdings nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, B903/99-4, sondern schon früher: Wie der Antragsteller selbst vorbringt, wurde die mit der Vertretung betraute Rechtsanwältin am 27. Mai 1999 von einer Kanzleimitarbeiterin auf den nicht erfolgten Versand der Beschwerde hingewiesen. Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel daher am 27. Mai 1999 weg.

Bei dieser Sachlage wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen 14 Tagen, daher spätestens bis 10. Juni 1999 (Datum der Postaufgabe) zu stellen gewesen; die Frist des §148 Abs2 ZPO verstrich ungenützt. Der erst am 28. Juli 1999 mittels Telefax beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war daher als verspätet zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 VerfGG 1953 iVm. §148 Abs3 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B903.1999

Dokumentnummer

JFT_10008994_99B00903_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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