TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/11 2002/02/0149

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Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des EH in D, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. November 2001, Zl. 1-0489/01/K1, 1-0490/01/E3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. schuldig erkannt, er habe am 10. Februar 2001 gegen 04.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der L 20 in Doren in Richtung S und anschließend auf einem näher bezeichneten Güterweg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 360 Stunden) festgesetzt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis einer am 10. Februar 2000 um 14.04 Uhr durchgeführten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, welche einen Wert von 0,39 mg/l ergeben habe, sodass zum Zeitpunkt des Lenkens eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne der zitierten Vorschrift bestanden habe. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Unfall Alkohol konsumiert, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Meldungsleger RI Ö habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er vom Unfallszeitpunkt bis zur Aufforderung zur Ablegung der Atemluftalkoholuntersuchung Alkohol konsumiert habe, verneint habe. Auch die weitere Frage, ob er zwischen dem Unfall und der Aufnahme der Niederschrift Alkohol konsumiert habe, sei wieder verneint worden. Im Zuge der Einvernahme habe er den Beschwerdeführer auch gefragt, was er vor dem Verkehrsunfall an alkoholischen Getränken konsumiert habe und die diesbezüglichen Angaben festgehalten. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht des Zeugen die Frage nach dem Nachtrunk richtig verstanden. Bei der Einvernahme sei eine sehr konkrete Fragestellung gewählt worden.

Die belangte Behörde folgte diesen Angaben des Zeugen und führte hiezu aus, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289), darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt ein Lenker die Behauptung des Nachtrunkes aufgestellt habe; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem die Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten einen Nachtrunk nicht geltend gemacht. Erst ca. zwei Monate nach dem Vorfall - "inzwischen rechtsfreundlich vertreten" - habe er mitgeteilt, "nach dem Unfall zu Hause eine 0,75 l Rotweinflasche alleine ausgetrunken" zu haben. Der Beweis für diese Behauptung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

In der Frage der Höhe der Alkoholbeeinträchtigung folgte die belangte Behörde offensichtlich der im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens durch den medizinischen Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnung, es habe zum Unfallszeitpunkt (der Tatzeit) eine Alkoholbeeinträchtigung von 1,78 Promille Blutalkohol bestanden, und wendete deshalb § 99 Abs. 1 lit. a StVO als Strafnorm an. Sie verhängte die darin vorgesehene Mindestgeldstrafe.

Ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt 3. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 19. Juni 2002, B 1742/01, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen die Wertung seiner Angaben betreffend den Nachtrunk als unglaubwürdig bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich die neuerliche Behauptung vor, er habe "nach dem Unfall zu Hause noch Alkohol getrunken", ohne jedoch näher auszuführen, warum die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig sein soll bzw. warum das Verfahren zur Ermittlung der Beweisergebnisse, die gewürdigt wurden, nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll, weshalb es ihm nicht gelingt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.

Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es genüge nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich der Spruch der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz bestätigt und der Berufung keine Folge gegeben.

Dieses Vorbringen ist geradezu unverständlich. Zudem kennt das Gesetz - sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Norm, die es der Berufungsbehörde vorschreibt (um den Vorschriften des § 44a VStG zu entsprechen), im Spruch ihrer Entscheidung den erstinstanzlichen Bescheidspruch zu wiederholen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 93/04/0087, uva).

Sodann rügt der Beschwerdeführer die Strafbemessung der belangten Behörde. Sie wäre verpflichtet gewesen darzutun, "ob sie insofern Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe auffinden konnte oder nicht und bejahendenfalls, welche und worin sie diese erblickt". Als einzigen Grund bringt der Beschwerdeführer dazu vor, er habe sich "unmittelbar nachdem er aufgewacht war, sofort zur Unfallstelle" begeben, "um den Schaden sowohl zu besichtigen als auch eine konkrete Meldung an die Geschädigte zu machen". Dieser Punkt bezieht sich sohin ausschließlich auf die unter den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides, in der Beschwerde nicht bekämpften Bestrafungen des Beschwerdeführers gemäß § 4 StVO. Eine Auswirkung auf die Strafhöhe gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO hat dieses Vorbringen jedoch nicht. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 11. Oktober 2002

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020149.X00

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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