TE Vfgh Beschluss 1999/10/6 G3/98, G90/99 - G169/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
StVO 1960 §99 Abs6 lita

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen eines UVS auf teilweise Aufhebung von Bestimmungen der StVO 1960 betreffend die Straflosigkeit bei Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden angesichts des nach einer allfälligen Aufhebung völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhaltes des verbleibenden Restteils

Spruch

Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, in §99 Abs6 lita StVO 1960, BGBl. 1986/105, die Wortfolgen "durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist," und "mit bloßem Sachschaden" sowie die Absatzbezeichnung "Abs5" als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im folgenden: UVS) stellte aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. November 1996, ZX-25577-1996, betreffend Übertretung des §68 Abs1 iVm. §99 Abs3 lita StVO 1960 gemäß Art140 Abs1 iVm. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den zu G3/98 protokollierten Antrag, in §99 Abs6 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 1960/159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. 1986/105, die Wortfolgen "durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist," und "mit bloßem Sachschaden" sowie die Absatzbezeichnung "Abs5" als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1.2. Der antragstellende Senat führte zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Norm unter anderem aus, gemäß §99 Abs6 lita StVO 1960 liege eine Verwaltungsübertretung im Sinne der StVO 1960 nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden sei, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßen Sachschaden (§4 Abs5) eingehalten worden seien und nicht eine Übertretung nach Abs1 vorliege. Im gegenständlichen Fall liege keine Übertretung nach §99 Abs1 StVO 1960 vor, die Bestimmungen des §4 StVO 1960 über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall seien nicht verletzt worden.

Durch die gegenständliche Tat sei aber nicht lediglich Sachschaden entstanden, vielmehr sei die Berufungswerberin selbst erheblich verletzt worden. Aus diesem Grund sei die vorerwähnte Bestimmung nicht anwendbar. Daraus ergebe sich aber, daß der Erfolg der Berufung allein davon abhänge, ob die Regelung des §99 Abs6 lita StVO 1960 verfassungsmäßig sei oder nicht. Die Wortfolge "mit bloßem Sachschaden" sowie die Absatzbezeichnung "Abs5" seien in den Antrag einbezogen worden, um zu vermeiden, daß durch die beantragte Aufhebung dem §99 Abs6 lita StVO 1960 ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Inhalt gegeben werde.

1.1.3. Zur Sache selbst wurde unter anderem ausgeführt, nach Auffassung des UVS sei es sachlich nicht gerechtfertigt, eine Person, die einen Unfall verursacht und dabei (nur oder zusätzlich zum Sachschaden) sich selbst verletzt habe, schlechter zu stellen als eine Person, die einen Unfall verursacht habe, bei dem nur Sachschaden entstanden sei. Eine solche Regelung entspreche weder den Grundsätzen eines Schuldstrafrechts noch den Erfordernissen der Strafzwecke der General- und Spezialprävention oder allenfalls der Vergeltung (eines gerechten Schuldausgleiches). Regelmäßig sei sowohl aus der Sicht des Verletzten als auch aus jener der Allgemeinheit die Verletzung "schon Strafe genug" für das Fehlverhalten des Verletzten. Eine "zusätzliche" Bestrafung sei weder notwendig, um den Verletzten von einem neuerlichen Fehlverhalten abzuhalten, noch um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Der §99 Abs6 lita StVO 1960 regle eine Art tätiger Reue. Ziel der Regelung sei insbesondere auch, einen Anreiz für die Beachtung der Vorschriften des §4 StVO 1960 zu bieten und somit letztlich die Interessen von anderen durch den Unfall geschädigten Personen zu wahren. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei die derzeitige Regelung, die zwischen Unfällen mit Sachschaden und Unfällen mit Eigenverletzung unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigt.

1.2.1. Die zur Äußerung aufgeforderte Bundesregierung gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Sie begehrte darin, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag, in §99 Abs6 lita StVO 1960, BGBl. 1960/159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. 1986/105, die Wortfolgen "durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist," und "mit bloßem Sachschaden" sowie die Absatzbezeichnung "Abs5" als verfassungswidrig aufzuheben, zurückweisen, in eventu den Antrag abweisen.

1.2.2. Zu den Prozeßvoraussetzungen führte die Bundesregierung unter anderem aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg. 13179/1992 dargelegt, er habe den Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlaßfall bilde, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahre; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden könnten, habe der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebühre. Die Grenzen der Aufhebung einer zu prüfenden Gesetzesbestimmung müßten so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekomme und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen miterfaßt würden.

Die Bundesregierung beziehe diese eben dargelegte Rechtsauffassung auf den Antrag des UVS und schließe daraus, daß der Antrag des UVS zurückzuweisen sein werde. Eine entsprechende Gesetzesaufhebung gäbe nämlich dem verbleibenden Restteil des §99 Abs6 lita StVO 1960 einen gänzlich veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt. Würde nämlich dem Antrag des UVS stattgegeben, wäre in Hinkunft bei jedem Verkehrsunfall (mit Ausnahme einer Übertretung nach §99 Abs1 StVO 1960) - ungeachtet, wie schwerwiegend dessen Folgen auch sein mögen - mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung eine Bestrafung nach der StVO 1960 nicht möglich, wenn die Bestimmungen des §4 StVO 1960 eingehalten worden wären. Dies würde zu der vom Gesetzgeber unerwünschten und insbesondere auch gleichheitswidrigen Konsequenz führen, daß Personen, die einen Unfall verursacht hätten und dabei ihren Pflichten gemäß §4 StVO 1960 nachgekommen wären, straffrei blieben, während Personen, die zwar ebenfalls Bestimmungen der StVO 1960 übertreten, aber keinen Unfall verursacht hätten, zu bestrafen wären.

1.2.3. In der Sache selbst wies die Bundesregierung zunächst darauf hin, daß in §99 Abs6 lita StVO 1960 nicht - wie der antragstellende UVS vermeine - "zwischen Unfällen mit Sachschaden und Unfällen mit Eigenverletzung" unterschieden, sondern vielmehr die Grenze für die Möglichkeit einer Strafbefreiung zwischen Verkehrsunfällen mit (bloßem) Sachschaden und Unfällen mit Personenschaden gezogen werde.

Weiters führte die Bundesregierung unter anderem aus, die Bestimmung des §99 Abs6 lita StVO 1960 sei überdies im engen Zusammenhang mit §4 Abs5 StVO 1960 zu sehen. Der Zweck von §4 Abs5 StVO 1960 bestehe darin, bei Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden von den Beteiligten untereinander klären zu lassen, zwischen welchen Personen allfällige Schadenersatzansprüche zivilrechtlich abzuwickeln sein würden, ohne daß damit irgendwelche Aussagen über das Verschulden eines Unfallbeteiligten getroffen würden. Obwohl grundsätzlich jede Übertretung der StVO 1960 strafbewehrt sei, habe sich der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes entschlossen, unter den in §99 Abs6 lita StVO 1960 genannten Voraussetzungen den Strafanspruch des Staates zurücktreten zu lassen, um - wie auch der antragstellende UVS meint - "einen Anreiz für die Beachtung der Vorschriften des §4 StVO 1960 zu bieten". Dabei werde der Befolgung der genannten Vorschriften offenbar so große Bedeutung zugemessen, daß die Regelung des §99 Abs6 lita StVO 1960 als angemessen betrachtet werde.

Daneben sei zu bedenken, daß §99 Abs6 lita StVO 1960 auch der Vermeidung des Behördenaufwandes diene (etwa Lenkererhebung gemäß §103 Abs2 KFG, siehe etwa auch RV 879 BlgNR 11. GP, 19). Sofern den in §4 Abs5 StVO 1960 genannten Anforderungen Genüge geleistet worden sei, sehe der Gesetzgeber keine Veranlassung für ein verwaltungsstrafrechtliches Einschreiten des Staates. Dieser - und nur dieser - Grundgedanke werde durch die Bestimmung des §99 Abs6 lita StVO 1960 zum Ausdruck gebracht. Zugleich mache der Gesetzgeber auch deutlich, daß es trotz der Befolgung von §4 Abs5 StVO 1960 dennoch Verstöße gegen die Bestimmungen der StVO 1960 gebe, die in so hohem Maß als sozialschädlich zu werten seien, daß unter keinen Umständen eine Strafbefreiung eintreten solle.

Weiters könne sich die Bundesregierung dem Standpunkt des antragstellenden UVS, die Bestimmung des §99 Abs6 lita StVO 1960 entspreche "weder den Grundsätzen eines Schuldstrafrechts noch den Erfordernissen der Strafzwecke der General- und Spezialprävention oder allenfalls der Vergeltung", nicht anschließen. Zum einen genüge hierzu der Hinweis, daß §99 Abs6 lita StVO 1960 weder §3 noch den §§5f. VStG derogiere, sodaß kein Grund zur Annahme bestehe, die Regelung widerspreche dem Prinzip "nulla poena sine culpa". Zum anderen könnten sehr wohl general- und spezialpräventive Erwägungen geltend gemacht werden, die eine unterschiedliche Behandlung von Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden und Verkehrsunfällen mit Personenschaden rechtfertigen würden. Es bestehe kein Zweifel, daß der Regelungszweck der StVO 1960 (auch) darin zu sehen sei, daß das Entstehen von für den Straßenverkehr typischen Gefahrensituationen verhindert werden solle. Um diesem Regelungszweck gerecht zu werden, werde grundsätzlich jeder Verstoß gegen Bestimmungen der StVO 1960 aus general- und spezialpräventiven Gründen sanktioniert (vgl. insbesondere §99 Abs3 lita und j StVO 1960).

Wenn nun der Gesetzgeber in den unter §99 Abs6 lita StVO 1960 genannten Voraussetzungen festlege, daß ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen der StVO 1960 keine Verwaltungsübertretung darstelle, so räume er in diesen speziellen Fällen dem bereits oben erwähnten "Anreiz" für die Beachtung des §4 Abs5 StVO 1960 und damit dem Hintanhalten von Fahrerflucht sowie den damit zusammenhängenden negativen Auswirkungen größeres Gewicht ein als general- und spezialpräventiven Überlegungen. Werde bei einer Übertretung der Bestimmungen der StVO 1960 jedoch eine Person verletzt, sei die Annahme gerechtfertigt, daß durch die Tat eine besondere Gefahrensituation geschaffen worden sei, durch die sogar in die körperliche Integrität von Straßenverkehrsteilnehmern eingegriffen worden sei. Um die Herbeiführung solcher Gefahrenmomente zu unterbinden, dürfe es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen diejenige Person zu bestrafen, die eine besondere Gefahrensituation - auch für sich selbst - geschaffen habe. Die Bundesregierung gehe davon aus, daß eine derartige Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege.

1.3. Der antragstellende UVS erstattete daraufhin eine schriftliche Gegenäußerung. Darin führte er insbesondere aus, die Auffassung der Bundesregierung nicht zu teilen, daß eine entsprechende Gesetzesaufhebung dem verbleibenden Restteil des §99 Abs6 lita StVO 1960 einen gänzlich veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt gebe. Vielmehr bliebe das wesentliche Ziel der Bestimmung, nämlich einen Anreiz für die Einhaltung des §4 StVO 1960 zu bieten, erhalten und würde sogar verstärkt.

Es treffe auch nicht zu, daß die aus dem Antrag resultierende Konsequenz gleichheitswidrig sei. In die diesbezügliche Prüfung seien nämlich auch der §99 Abs6 litc StVO 1960 und in weiterer Folge die Bestimmungen des Strafgesetzbuches einzubeziehen; letztere insbesondere auch im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung (Art4 des 7. ZPMRK) und dem ua. daraus ableitbaren Schluß, daß man von einer gleichheitswidrigen Straflosigkeit nicht sprechen könne, wenn der Betroffene zwar nicht eine Verwaltungsübertretung, wohl aber ein gerichtliches Delikt begehe.

Bei Einbeziehung der genannten Vorschriften ergäbe sich nach der beantragten Aufhebung, daß keine Strafbarkeit vorläge,

a) wenn nur Sachschaden entstanden und die Bestimmungen des §4 Abs5 StVO 1960 eingehalten worden wären und b) wenn kein schweres Verschulden und keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer vorliege sowie die Bestimmungen des §4 StVO 1960 eingehalten worden wären. Dieses Ergebnis könne nach Auffassung des antragstellenden UVS nicht als gleichheitswidrig angesehen werden.

1.4.1. Aus Anlaß eines weiteren Berufungsverfahrens wegen Übertretung der StVO 1960 stellte der UVS einen gleichlautenden Aufhebungsantrag, der im wesentlichen in der gleichen Weise begründet und zu G90/99 protokolliert ist.

1.4.2. Die zur Äußerung aufgeforderte Bundesregierung antwortete durch die bereits zitierte Stellungnahme.

1.5. §99 Abs6 lita StVO 1960 hat folgenden Wortlaut:

"(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§4 Abs5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs1 vorliegt,"

              2.              Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren über die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

              3.              Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Zur Zulässigkeit:

3.1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner ständigen Judikatur (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989, 14551/1996, 14795/1997, VfGH 19.6.1998, G275/96) davon aus, daß er nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung ein Gericht oder einen unabhängigen Verwaltungssenat, der einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG stellt, an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichts oder des unabhängigen Verwaltungssenats in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag eines dieser Rechtsschutzorgane gemäß Art140 Abs1 B-VG darf daher vom Verfassungsgerichtshof mangels Präjudizialität nur dann zurückgewisen werden, wenn es offenkundig unrichtig, also gleichsam denkunmöglich ist, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung eines Gerichts bzw. eines unabhängigen Verwaltungssenats im Anlaßfall bildet.

Unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverhalte ist es nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn der antragstellende UVS davon ausgeht, daß §99 Abs6 lita StVO 1960 in den zugrundeliegenden Anlaßfällen anzuwenden sei.

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat sich die Aufhebung einer verfassungswidrigen Bestimmung darauf zu beschränken, jene Teile einer gesetzlichen Bestimmung zu beseitigen, durch deren Wegfall die Verfassungswidrigkeit behoben würde. Bei einer teilweisen Aufhebung einer Regelung ist jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der verbleibende Teil der Bestimmung nicht eine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (zB VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11506/1987). Die Grenzen der Aufhebung einer zu prüfenden Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen mit erfaßt werden (zB VfSlg. 12235/1989, 12465/1990).

Diese zur Frage des Umfanges der Aufhebung entwickelte Judikatur hat auch Rückwirkungen auf die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen, sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren; wenn bei Aufhebung bloß eines Teiles einer Norm der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspricht, ist nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig (zB VfSlg. 8155/1977, 11506/1987, 12235/1989, 12465/1990, 13179/1992).

Bezieht man diese eben dargelegte Rechtsauffassung auf die hier mit den Anträgen des UVS angegriffenen Teile des §99 Abs6 lita StVO 1960, so folgt daraus, daß die Anträge zurückzuweisen sind. Eine entsprechende Gesetzesaufhebung gäbe nämlich dem verbleibenden Restteil des §99 Abs6 lita StVO 1960 einen gänzlich veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt. Gerade der in §99 Abs6 lita StVO 1960 dezidiert und unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, Verkehrsunfälle, bei denen (auch) Personenschaden entstanden ist, von der dort normierten verwaltungsbehördlichen Straflosigkeit nicht mitzuumfassen, hat zur Folge, daß der im Sinne der Anträge des UVS bereinigte §99 Abs6 lita StVO 1960 mit einem Inhalt erfüllt würde, der, weil nunmehr - wie auch der UVS selbst in seiner Gegenäußerung konzediert - in gewissem Umfang auch Verkehrsunfälle mit Personenschaden straflos wären, dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zusinnbar wäre.

3.2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Antrag, VfGH / Legitimation, Straßenpolizei, Verkehrsunfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G3.1998

Dokumentnummer

JFT_10008994_98G00003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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