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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §13 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des OA in G, geboren 1967, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Dezember 1998, Zl. 201.824/0-V/13/98, betreffend §§ 7 und 13 AsylG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 30. Jänner 1995 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 3. Februar 1995 einen Asylantrag, den er u.a. damit begründete, in seinem Heimatland einer gegen das Militärregime gerichteten Partei angehört zu haben und inhaftiert sowie im Gefängnis gefoltert worden zu sein. Sein Vater habe durch Bestechung von Beamten die Freilassung des Beschwerdeführers erreichen können. Er fürchte jedoch nun, ebenso wie andere Mitglieder bzw. Teilnehmer an einer Kundgebung seiner Partei, "eliminiert" zu werden. Bei einer Rückkehr nach Nigeria drohe ihm die Hinrichtung.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 7. April 1995 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 1991 ab. Das Bundesasylamt verneinte in der Begründung dieses Bescheids das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht habe abgeleitet werden können, weshalb auch die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gefoltert worden sei, nicht entscheidungsrelevant sei. Der Bundesminister für Inneres gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14. August 1995 keine Folge. Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zlen. 95/01/0515, 96/01/0451, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In der Folge erließ der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 7 i.V.m. § 13 Abs. 1 AsylG" abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete diese - gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 nunmehr auf das Asylgesetz 1997 gestützte - Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 1996 "gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Suchtgiftgesetzes sowie gemäß § 15 StGB i.V.m. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 3/5 SGG" rechtskräftig verurteilt worden sei. Des Weiteren sei der Antragsteller vom selben Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 1997 "gemäß §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 und 2 SGG; §§ 15 i. V.m. 269 Abs. 1, erster Fall; 223 Abs. 2, 224 StGB" rechtskräftig verurteilt worden. Die vormals ausgesprochene (teil)bedingte Strafnachsicht sei widerrufen worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz mit Urteil vom 1. August 1995 "gemäß §§ 14 i.V.m. 127 StGB" rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer, der damit u.a. wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle wegen diesen wiederholten strafbaren Verhaltens jedenfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Rechtlich folge aus diesem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer wegen erfolgter inländischer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sowie wegen der Feststellung, dass (pro futuro) eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute, "gemäß § 13 Abs. 2 AsylG" von der Asylgewährung ausgeschlossen sei. Eine mündliche Berufungsverhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheine.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Entscheidung nicht mit den Erwägungen der Behörde erster Instanz, die beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes verneint hatte, auseinander gesetzt, sondern auf Grund der hervorgekommenen Verurteilungen ausschließlich - und damit erstmals im Verfahren - einen Asylausschlussgrund nach § 13 AsylG 1997 herangezogen und als gegeben angenommen.
Die belangte Behörde hat dabei im Spruch des angefochtenen Bescheids den Abs. 1 des § 13 AsylG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt, während sie sich in der Begründung des Bescheids ausdrücklich auf den Asylausschlusstatbestand des § 13 Abs. 2 stützte. Dieser vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Umstand belastet den angefochtenen Bescheid aber noch nicht mit Rechtswidrigkeit, weil die Begründung des Bescheids keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Abweisung des Asylantrages durch die belangte Behörde im Grunde des § 13 Abs. 2 AsylG erfolgte (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 I E 211 f. zu § 59 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerde ist im Ergebnis dennoch im Recht, weil die belangte Behörde bei der Abweisung des Asylantrages nach § 13 Abs. 2 AsylG die Rechtslage verkannt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, mit den Voraussetzungen des von der belangten Behörde herangezogenen Asylausschlussgrundes auseinander gesetzt und insbesondere die Ansicht vertreten, dass es in derartigen Fällen einer Güterabwägung zwischen dem Schutzinteresse des Fremden und den Interessen des Zufluchtstaates bedürfe. Im Einzelnen wird dazu - und zu den übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die erstmalige Heranziehung des Ausschließungsgrundes in der Berufungsentscheidung schon mit Rücksicht darauf, dass sich die belangte Behörde auf erst von ihr festgestellte, bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch gar nicht vorliegende Verurteilungen des Beschwerdeführers stützte, eine mündliche Berufungsverhandlung erfordert hätte (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 99/20/0532).
Da die belangte Behörde sich insbesondere mit der behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Herkunftsstaates überhaupt nicht auseinander gesetzt und die gebotene Güterabwägung nicht vorgenommen hat, hat sie bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 AsylG die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200243.X00Im RIS seit
09.01.2003