TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/11 WI-3/99, G91/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.1999
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26
B-VG Art95
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141 Abs1 lita
Krnt LandtagswahlO 1974 §2, §2a
Krnt LandtagswahlO 1974 §81, §82, §82a, §82b

Leitsatz

Abweisung der Anfechtung der Kärntner Landtagswahl vom 07.03.99; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend das Grundmandat; kein Systemwechsel zur Mehrheitswahl; keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen betreffend Wahlkreiseinteilung, Mandatszahl im Landtag, und Mandatszuweisung an Wahlkreise und Parteien; kein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Wahlrechts und gegen den Gleichheitssatz durch von Bund und anderen Ländern abweichende Regelungen; kein Eingehen auf demokratiepolitische Überlegungen

Spruch

I. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

II. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Gemäß Art95 Abs1 B-VG werden die Mitglieder der Landtage auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt.

1.2. Zufolge Art8 Kärntner Landesverfassung, LGBl. 1996/85, idF LGBl. 1997/52, (im Folgenden: LVG) besteht der Landtag aus 36 Mitgliedern.

Art9 Abs1 LVG sieht vor, dass die Mitglieder des Landtages auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Lande Kärnten gewählt werden. Nach Art9 Abs2 LVG sind die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren durch Landesgesetz zu treffen.

1.3.1. Gemäß §2 Kärntner Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 191, idF LGBl. 1994/23, (im Folgenden: LTWO) wird das Land Kärnten zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:

a) Wahlkreis 1; er umfasst den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land;

b) Wahlkreis 2; er umfasst den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit a.d. Glan, den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg;

c) Wahlkreis 3; er umfasst den Bereich der Stadt Villach und den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land;

d) Wahlkreis 4; er umfasst den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor und den Bereich des politischen Bezirkes Spittal a.d. Drau sowie den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen.

1.3.2. Gemäß §2a LTWO werden die Wahlkreise in einem Wahlkreisverband zusammengefasst.

1.3.3.1. §2b LTWO lautet:

"Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise

(1) In jedem Wahlkeis gelangen so viele Mandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß Abs2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980) im Gebiet des Landes Kärnten ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ist durch die um eins vermehrte Zahl der Mitglieder des Landtages (§1 Abs1) zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei

Dezimalstellen zu errechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise nicht alle Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs3 zu ermittelnden Quotienten auf je fünf Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich jene Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß und sind nicht mehr so viele Mandate zu vergeben, als Wahlkreise mit gleich hohen Dezimalresten bestehen, so entscheidet das Los über die Mandatsvergabe. Tritt bei der Zuweisung der Mandate nach Abs3 der Fall ein, dass ein Mandat mehr zuzuweisen wäre, als die Landesverfassung Mitglieder des Landtages vorsieht, so ist durch Los zu bestimmen, welches Mandat nicht zuzuweisen ist.

(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden."

1.3.3.2. Zufolge §1 der Kundmachung der Landesregierung, LGBl. 1993/83, entfallen auf den Wahlkreis 1: 9, auf den Wahlkreis 2: 11 und auf die Wahlkreise 3 und 4 je 8 Mandate.

1.3.4. Die §§81, 82, 82a und 82b LTWO über das (erste und zweite) Ermittlungsverfahren und über die Zuweisung der Mandate an die Bewerber lauten wie folgt:

"§81

Erstes Ermittlungsverfahren

(1) Die in den einzelnen Wahlkreisen zu vergebenden Mandate sind von der Landeswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl auf die Kreiswahlvorschläge zu verteilen.

(2) Die Wahlzahl wird dadurch gefunden, daß die Gesamtsumme der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Diese so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Parteisumme enthalten ist.

(4) Jene Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb der Wahlkreise nicht vergeben werden können (Restmandate), sind aufgrund der Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an die jeweilige Partei in den Wahlkreisen nicht ausreichte (Reststimmen), im zweiten Ermittlungsverfahren (§82a) zu verteilen.

§82

Gewählte Bewerber, Verlautbarung

(1) Die auf eine Partei nach §81 Abs3 entfallenden Mandate werden von der Landeswahlbehörde den Bewerbern nach den Bestimmungen der Abs2 und 3 zugewiesen.

(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die aufgrund der Wahlpunkteprotokolle mindestens eine Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, die der Hälfte der Wahlzahl gemäß §81 Abs2 entspricht. Ist die Wahlzahl eine ungerade Zahl, ist sie für diese Berechnung auf die nächstniedrige gerade Zahl abzurunden. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Höhe der erreichten Wahlpunktezahl eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der erreichten Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so ist, wenn es sich um die Zuweisung des letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, das Mandat dem Bewerber zuzuweisen, der auf der Parteiliste besser gereiht ist.

(3) Mandate einer Partei, die aufgrund der Bestimmungen des Abs2 nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits nach Abs2 ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(4) Die Bewerber, denen nach den Bestimmungen der Abs2 und 3 die Mandate zugewiesen werden, sind von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

§82a

Zweites Ermittlungsverfahren

(1) Einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im Wahlkreisverband (§2a) haben nur jene wahlwerbenden Parteien, die einen Verbandswahlvorschlag (§48a) gültig eingebracht haben und denen außerdem bereits im ersten Ermittlungsverfahren in einem der Wahlkreise ein Mandat zugefallen ist.

(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens fest, wie viele Restmandate zu vergeben sind und wie viele Reststimmen jede der nach Abs1 in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien erreicht hat (§81 Abs4).

(3) Die Restmandate werden dann folgendermaßen verteilt:

a) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Reststimmensumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiterfolgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mit aufzuschreiben;

b) die Reststimmensummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der noch zu vergebenden Restmandate erreicht ist;

c) auf die Partei entfallen so viele Mandate, wie ihre Reststimmensumme und die nach litb ermittelten Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten; wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom an Jahren jüngsten Beisitzer zu ziehende Los, wem das Mandat zufällt.

§82b

Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift; Verlautbarung

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Verbandswahlvorschläge zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Restmandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Abs1 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

b) die Feststellungen gemäß Abs2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde."

2.1. Mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17.11.1998, LGBl. 1998/84, wurde die Wahl des Kärntner Landtages für Sonntag, den 7.3.1999, ausgeschrieben und als Stichtag der 4.1.1999 festgelegt.

2.2. Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde überprüfte, gemäß §47 LTWO abgeschlossene und veröffentlichte Kreiswahlvorschläge folgender Wahlparteien zu Grunde:

Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ); Freiheitliche Partei Österreichs - Jörg Haider (FPÖ); Dr. Christof Zernatto Österreichische Volkspartei (ÖVP); Demokratie 99 - Das Wahlbündnis: Die Grünen, Liberales Forum, Enotna Lista/Einheitsliste und Vereinte Grüne Österreichs (D); Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).

2.3.1. Von den 332.361 bei dieser Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden 36 Mandaten entfielen auf:

SPÖ      109.228 (= 32,9 %)   bzw. 12 (= 33,3 %)

FPÖ      139.778 (= 42,1 %)   bzw. 16 (= 44,4 %)

ÖVP       68.940 (= 20,7 %)   bzw.  8 (= 22,2 %)

D         13.056 (=  3,9 %)   bzw.  0    (= 0 %)

KPÖ        1.359 (=  0,4 %)   bzw.  0    (= 0 %)

2.3.2.1. Im ersten Ermittlungsverfahren wurden für die einzelnen Wahlkreise folgende Wahlzahlen errechnet:

              Gültige Stimmen       Wahlzahl

Wahlkreis 1:       85.151           8516 (= 10,00 %)

Wahlkreis 2:       98.179           8182 (=  8,33 %)

Wahlkreis 3:       71.271           7920 (= 11,11 %)

Wahlkreis 4:       77.760           8641 (= 11,11 %)

2.3.2.2. Auf Grund dieser Wahlzahlen wurden im ersten Ermittlungsverfahren 33 der insgesamt 36 Landtagsmandate vergeben, und zwar: 9 im Wahlkreis 1 (SPÖ : 3; FPÖ : 4; ÖVP : 2), 10 im Wahlkreis 2 (SPÖ : 4; FPÖ : 4; ÖVP : 2), 7 im Wahlkreis 3 (SPÖ : 3; FPÖ : 3; ÖVP : 1) und 7 im Wahlkreis 4 (SPÖ : 2; FPÖ : 3; ÖVP : 2).

2.3.3. Am zweiten Ermittlungsverfahren nahmen im Hinblick auf §82a Abs1 LTWO nur SPÖ, FPÖ und ÖVP teil. Auf Grund der diesen Parteien aus dem ersten Ermittlungsverfahren verbliebenen

Reststimmen ergab sich dabei die folgende Mandatsverteilung:

                  SPÖ     FPÖ    ÖVP

Reststimmen:      9.910   23.303 10.342

Restmandate:      0       2      1

(Ohne die Regelung des §82a Abs1 LTWO, derzufolge am zweiten Ermittlungsverfahren nur jene wahlwerbenden Parteien teilnehmen dürfen, die im ersten Ermittlungsverfahren ein (Grund)Mandat erreicht haben, hätte die Wählergruppe "Demokratie 99" auf Grund ihrer 13.056 "Reststimmen" eines dieser Restmandate, u.zw. an Stelle der ÖVP, erhalten.)

2.3.4. Für die einzelnen Parteien ergibt sich die Mandatsverteilung demgemäß wie folgt:

           Grundmandate      Restmandate        insgesamt

SPÖ                              12                 0     12

FPÖ                              14                 2     16

ÖVP                   7             1                      8

D               0                0                  0

KPÖ                   0             0                      0

2.3.5. Das Wahlergebnis der in Rede stehenden Landtagswahl wurde am 11.3.1999 an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundgemacht.

3.1. Die Wählergruppe "Demokratie 99 - Das Wahlbündnis: Die Grünen, Liberales Forum, Enotna Lista/Einheitsliste und Vereinte Grüne Österreichs" focht mit am 7.4.1999 zur Post befördertem Schriftsatz die Wahl zum Kärtner Landtag vom 7.3.1999 gemäß Art141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof an und begehrte "das Wahlverfahren für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben."

Dabei wird die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ausschließlich darin erblickt, dass diese Wahl auf der Grundlage verfassungswidriger landesgesetzlicher Bestimmungen, nämlich der §§2, 2a, 2b, 81, 82, 82a und 82b LTWO, durchgeführt worden sei. Im Hinblick darauf stellte die Anfechtungswerberin weiters den - auch auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten - Antrag, das Wahlanfechtungsverfahren zu unterbrechen und ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Bestimmungen zu eröffnen.

3.2. Begründend führt die Anfechtungswerberin dazu Folgendes aus:

"Nach Art95 (1) B-VG und Art9 (1) Kärntner LVG sind die Mitglieder des Landtages aufgrund des Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten Staatsbürger zu wählen, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Bundesverfassungsgesetzgeber und Landesverfassungsgesetzgeber legen sich nicht auf eine bestimmte Art des Verhältniswahlrechtes fest. Dem Landesverfassungsgesetzgeber steht es daher frei, aus der Vielzahl der bekannten Wahlsysteme eines zu wählen, welches aber jedenfalls den Regeln oder Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes entsprechen muß.

Lehre und Rechtsprechung des VfGH bedienen sich bei der Definition des Begriffs 'Verhältniswahlrecht' im wesentlichen sowohl einer (negativen) Abgrenzung dessen, was keineswegs mehr als Verhältniswahlrecht gelten kann (Mehrheits- oder Minderheitswahlrecht), wie auch einer positiven Umschreibung dessen, was das Wesen des Verhältniswahlrechtes ausmacht (proportionale Repräsentation der wahlwerbenden Gruppen in den zu wählenden Vertretungskörper).

Nach Walter/Mayer (Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 1992, Rz. 312) besteht das Verhältniswahlrecht - im Gegensatz zum einfacheren (übersichtlicheren) Mehrheitswahlrecht (bei dem die Mehrheit in den einzelnen Wahlkreisen entscheidet) und im Gegensatz zum Minderheitswahlrecht (das neben der Majorität nur eine einzige Minderheit - die relativ stärkste - zur Vertretung zuläßt) - darin, daß allen politischen Kräften von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert wird.

Oberndorfer (in Oberndorfer/Pernthaler/Winkler, Verhältniswahlrecht als Verfassungsgrundsatz, 1976, S 32) führt aus, daß beim Verhältniswahlrecht im Prinzip allen politischen Parteien eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei. Jedes Verhältniswahlsystem sei zwangsläufig und wesensnotwendig mit der Berechnung einer Wahlzahl verbunden. Das Verfahren zur Ermittlung der Wahlzahl sei zwar dem einfachen Gesetzgeber überlassen, der dabei jedoch die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes sowie die sonstigen Prinzipien eines demokratischen Wahlrechtes im allgemeinen und die besonderen verfassungsrechtlichen Vorkehrungen des Art95 B-VG nicht verletzen dürfe. Für die Errechnung der Wahlzahl gelte insbesondere, daß sie vom Bemühen um eine objektive Gestaltung der Wahlordnung getragen sein müsse.

Der Verfassungsgerichtshof schien zunächst in einigen Erkenntnissen der Auffassung zu sein, die Bewertung von Parteien als von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung obliege (allein) dem (einfachen) Gesetzgeber, der seine Ansicht mittels jener Bestimmungen darlegen könne, die letztlich ihren Ausfluß in der konkreten Wahlzahl finden. In seinem Erkenntnis vom 28.2.1991, W 1-12/90 führt der VfGH aus, daß das Verhältniswahlrecht darin bestehe, daß allen politischen Kräften von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert werde. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei es charakteristisch, daß nach der Idee der Proportionalität möglichst allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung gewährt werden soll, doch bleiben davon jene kleinen Gruppierungen ausgenommen, die nicht einmal die Mindestzahl an Stimmen, die sogenannte Wahlzahl erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Abgeordneten zu stellen; diese Wahlzahl nämlich sei mit dem Proportionalwahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Insoweit erfahre das Verhältniswahlprinzip - durch die Einrichtung des sogenannten Grundmandates - eine der Verfassungsrechtslage gemäße notwendige Einschränkung.

Auch in seinem Erkenntnis vom 8.12.1979, W 1-1/79, G15/79, meint der VfGH, daß zwar das Verhältniswahlrecht darin bestehe, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei, daß aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Bedeutung nach der Wahlordnung, insbesondere nach den Bestimmungen über die Wahlzahl (für die es wieder von Bedeutung sei, ob die verhältnismäßige Aufteilung der Mandate nach der Verfassung und der Wahlordnung im ganzen Staatsgebiet oder aber in einzelnen Wahlkreisen stattfindet), zu beurteilen sei. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei somit auch charakteristisch, daß jene kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die Wahlzahl, nicht erreichen, von der verhältnismäßigen Vertretung ausgeschlossen seien. Diese Mindestzahl, die Wahlzahl, sei mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, seien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung. Welche Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber zu entscheiden. Der VfGH meint weiter, daß es ihm obliege, die vom einfachen Gesetzgeber vorgenommene Gestaltung des Wahlrechtes dahin zu prüfen, ob es in seiner Gesamtheit - in seinen einzelnen Komponenten und dem Zusammenspiel dieser Komponenten (Wahlkreis-Einteilung, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Parteien) - in einer Weise geregelt sei, daß dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprochen sei, Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament zu sichern.

Im Erkenntnis vom 20.6.1980, W 1-8/79 wiederholt der VfGH im wesentlichen diese Grundsätze. Gleichzeitig ergänzt er jedoch seine vorhin wiedergegebene Ansicht, daß der (einfache) Gesetzgeber festzusetzen habe, welchen Parteien zahlenmäßig erhebliche Bedeutung zukomme und meint, daß dieser Rechtsprechung jeweils eine Wahlordnung zugrundelag, welche die Einteilung in Wahlkreise, die Zahl der in einem Wahlkreis zu vergebenden Mandate als auch das Verfahren der Zuweisung der Mandate auf die Parteien in einer Weise geregelt hat, daß die Aussage gerechtfertigt war, nur eine Partei, die die Wahlzahl in einem Wahlkreis erreiche, sei von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung und habe somit Anspruch auf eine Vertretung im Parlament.

Unter Verweis auf sein Erkenntnis VfSlg 8852/1980 (in dem er ausgesprochen hat, daß die fortlaufende Reduzierung der Zahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten eine Grenze erreichen könne, von der ab die Disproportion zwischen Stimmen und Mandaten so groß sei, daß aufgrund dieser veränderten Auswirkung einer anderen als der verfassungsgesetzlichen Repräsentationsvorstellung entsprochen werde, somit eine extreme Verkleinerung der Wahlkreise auf einen Wahlsystemwechsel zur Mehrheitswahl hinauslaufe) meint der VfGH schließlich in seinem Erkenntnis vom 1.3.1995, G266, 267/94, daß der Gesetzgeber seinen Gestaltungsfreiraum überschreite, wenn in einem Wahlkreis eine besonders hohe Hürde für das Erlangen eines Grundmandates vorgesehen sei, 'ohne daß dieses Erfordernis in einem späteren Ermittlungsverfahren - auf welche Weise immer - aufgefangen und ausgeglichen werden könnte'.

Nach dieser Rechtsprechung gilt die Auffassung, daß nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, jedenfalls dann nicht, wenn die Kriterien und Grundlagen, die zur Ermittlung der Wahlzahl führen, dem Mehrheits- oder dem Minderheitswahlrecht entstammen. Einer Partei kommt zahlenmäßig erhebliche Bedeutung zu, wenn sie die Wahlzahl erreicht, aber auch dann, wenn sie diese Voraussetzung zwar nicht erfüllt, jedoch die Wahlzahl nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes ermittelt wurde und als Ausgleich für diesen Mangel auch kein Korrektiv vorgesehen ist. Die Wahlzahl ist daher nicht grundsätzlich und jedenfalls als Abgrenzungskriterium für die Feststellung geeignet, ob eine Partei zahlenmäßig erhebliche Bedeutung und somit Anspruch auf Vertretung im Vertretungskörper hat. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber ja beispielsweise in der Hand, die Anzahl der zu vergebenden Mandate derart herabzusetzen (und damit die Wahlzahl derart zu erhöhen), daß das Ergebnis dem Mehrheitswahlsystem entspräche. (Bereits in VfSlg 9224 hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, die Zahl der Repräsentanten dürfe nicht so gering sein, daß von einer Verhältniswahl nicht mehr die Rede sein kann, wobei auch auf den Schutz von Minderheiten Bedacht zu nehmen ist. Schon diese Entscheidung stellt klar, daß dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Grenzen gesetzt sind.)

Das Verhältniswahlrecht ist nicht nur aus dem Gegensatz zum Mehrheits- und zum Minderheitswahlrecht zu sehen. Seinem Wesen nach soll es allen politischen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke eine Mitwirkung im Parlament ermöglichen. Diese Bedeutung darf nicht vernachlässigt und nur auf den Gegensatz zum Mehrheits- und zum Minderheitswahlrecht abgestellt werden. Eine solche Sicht würde zu sehr vereinfachen und verkennen, um was es eigentlich beim Verhältniswahlrecht geht. Das Verfahren zur Ermittlung der Wahlzahl steht daher nicht erst dann in Widerspruch zum Verhältniswahlrecht, wenn es dem Mehrheits- oder dem Minderheitswahlrecht entspricht, vielmehr liegt bereits dann eine Verfassungswidrigkeit vor, wenn vom Proportionalitätsgedanken erkennbar abgegangen wird. Nach der Kärntner Landtagswahlordnung würde eine Partei, die in jedem Wahlkreis das Grundmandat um eine Stimme verfehlt und somit über 33.259 bzw. 10,00689 % gültig abgegebene Stimmen verfügt, nicht in den Landtag einziehen können. Bei einem reinen Verhältniswahlsystem hätte eine solche Partei, die zweifellos ihrer Wählerzahl nach von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung ist, Anspruch auf zumindest drei Mandate.

Kennzeichen des Verhältniswahlrechtes ist es, daß in einem demokratischen Gemeinwesen Machtstrukturen in einem verpflichtenden Entsprechungsverhältnis zu dem jeweiligen Kräfteverhältnis des politischen Systems zum Ausdruck kommen müssen. Die Zusammensetzung des allgemeinen Vertretungskörpers soll ein möglichst genaues Abbild der politischen Realität widerspiegeln. Die Kärntner Landtagswahlordnung mit ihrer hohen Grundmandatshürde ist dazu ungeeignet und verzerrt die Realität. Sie wird daher wegen ihrer deutlichen Tendenz zum Minderheitswahlrecht dem Proportionalitätsgrundsatz nicht gerecht.

Besonders deutlich wird dies, wenn man die in den letzten Jahren beobachtbare Entwicklung der politischen Realität weiterdenkt. Die Tendenz ging von zwei Großparteien in Richtung einer Vielfalt von Mittel- bis Kleinparteien. Unter der Annahme, daß sich diese Entwicklung fortsetzt, könnte es soweit kommen, daß es ein Dutzend etwa gleich starke Parteien zu je etwa 8,33 Prozent gäbe. Gelänge es einer, einen vergleichsweise höheren Prozentsatz ihrer Sympathisanten zu mobilisieren und (aufgrund der vorhandenen Kräftevertellung nur) im Wahlkreis 2 die Grundmandatshürde zu erreichen, so hätte dies - in Ermangelung einer Prozentklausel - zur Folge, daß ihr alle zu vergebenden Mandate zufielen.

Die hohe Grundmandatshürde der Kärntner Wahlordnung würde daher eines Ausgleichs im zweiten Ermittlungsverfahren bedürfen, damit das Wahlsystem noch den Grundsätzen und Prinzipien des Verhältniswahlrechtes gerecht werden kann.

Auch wenn das früher geltende Homogenitätsprinzip nicht unmittelbar anwendbar ist, so lassen sich doch aus den Wahlordnungen des Bundes und der anderen Länder Anhaltspunkte dafür gewinnen, was nach einem allgemeinen gegenwärtigen Demokratieverständnis als Partei von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung anzunehmen ist. Bei den Wahlen zum Nationalrat dürfen am zweiten Ermittlungsverfahren all jene Parteien teilnehmen, die mindestens in einem regionalen Wahlkreis ein Grundmandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens vier Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Niederösterreich und Oberösterreich gewährleisten eine Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren bereits ab vier Prozent der Stimmen landesweit, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien ab fünf Prozent. Die Landtagswahlordnung der Steiermark gewährt zwar auch nur Parteien, die ein Grundmandat erreicht haben, die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren, die Grundmandatshürde liegt jedoch nur bei etwas mehr als fünf Prozent der Stimmen.

Im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgesetzgebers und aller anderen Landesgesetzgeber dürfen nach der Kärntner Landtagswahlordnung am zweiten Ermittlungsverfahren nur jene Parteien teilnehmen, die im ersten Ermittlungsverfahren ein Grundmandat erreicht haben, wofür 10,00, 8,33, 11,11 bzw. 11,11 Prozent der Stimmen in den einzelnen Wahlkreisen erforderlich sind. Im Kärntner Landtag sind daher auch nur jene politischen Parteien vertreten, die im Schnitt mehr als zehn Prozent der Stimmen im Wahlkreis erreichen.

Während also die Gesetzgeber des Bundes und aller Länder mit Ausnahme von Kärnten einer Partei zahlenmäßig erhebliche Bedeutung zubilligen, wenn sie etwa vier bis fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann, meint einzig der Gesetzgeber in Kärnten, daß eine Partei doppelt bis dreifach so stimmenstark sein müsse, sonst komme ihr keine erhebliche Bedeutung und damit kein Anspruch auf Präsenz im Vertretungskörper zu. Dieser unterschiedlichen Bewertung liegt keine sachliche Rechtfertigung zugrunde; sie ist rein willkürlich und führt dazu, daß politischen Willensäußerungen von Staatsbürgern in Kärnten bei der Landtagswahl weniger Gewicht zukommt als bei der Nationalratswahl. Eine solche Ungleichbehandlung widerspricht nicht nur den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes sondern steht auch im Hinblick auf den Grundsatz des 'gleichen' Wahlrechts nicht in Einklang mit der Verfassung.

Abschließend ist zu sagen, daß gegen die Kärntner Landtagswahlordnung auch insoweit demokratiepolitische Bedenken bestehen, als die Wähler wissen, daß Stimmen, die für kleinere Parteien abgegeben werden, die die Zehnprozenthürde voraussichtlich nicht erreichen, verloren sind und im Ergebnis einer der drei derzeit größeren Parteien zugutekommen. Sympathisanten von Kleinparteien, die der von ihnen bevorzugten politischen Gruppierung keine Erfolgsaussichten beimessen, bleiben der Wahl fern oder treffen gleichsam eine zweite Wahl und geben einer der Großparteien ihre Stimme, wenn sie verhindern wollen, daß sie letztlich indirekt einer keineswegs gewünschten Partei zugutekommt. Die Kärntner Landtagswahlordnung zeitigt daher die Wirkung einer Wahlwerbung zugunsten der Großparteien, was in einer parlamentarischen Demokratie nicht erwünscht sein kann.

Wäre die Wahl zum Kärntner Landtag nach einem reinen Verhältniswahlsystem (ohne Grundmandatshürde oder mit einer der üblichen Prozentklauseln) durchgeführt worden, so hätte dies auch insoweit auf das Ergebnis eingewirkt, als zweifellos eine beträchtliche Anzahl von Wählern bereit gewesen wäre, die Anfechtungswerberin zu wählen.

Aus all diesen Gründen widersprechen die §§2, 2a, 2b, 81, 82, 82a und 82b der LTWO den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes und des gleichen Wahlrechtes."

4. Die Landeswahlbehörde beim Amt der Kärntner Landesregierung legte dem Verfassungsgerichtshof die bezughabenden Akten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

5. Das Amt der Kärntner Landesregierung und das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wurden eingeladen, zu den in der Wahlanfechtungsschrift unter dem Aspekt des Verhältniswahlrechtes sowie der Gleichheit des Wahlrechtes aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einzelne landesgesetzliche Bestimmungen Stellung zu nehmen.

5.1. Das Amt der Kärntner Landesregierung äußerte sich dazu wie folgt:

"Verfassungskonformität bereits bestätigt

Bereits nach der Landtagswahl am 7. Oktober 1979 ist von der damals kandidierenden Wählergruppe 'Kärntner Einheitsliste - Koroska Enotna Lista (KEL)' an den Verfassungsgerichtshof die Anregung zur Prüfung der Kärntner Landtagswahlordnung 1974, LGBl. Nr. 191, damals in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/1979 herangetragen worden. Die anfechtende Wählergruppe begründete damals ihre Anregung unter anderem damit, daß die Bestimmungen der Wahlordnung über die Wahlkreise und Wahlkreisverbände (§2 und §2a) gegen Bundesverfassungsrecht verstoßen würden.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich damals nicht veranlaßt gesehen, die Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens aufzugreifen. In seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1981 Zl. W 1-9/79-24 (Slg. Nr. 9224) hat er auch festgehalten, daß im Verfahren nicht hervorgekommen sei, 'daß die von der anfechtenden Wählergruppe für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des LVG und der LWO aus einem anderen Grunde bedenklich wären. Da nach den vorstehenden Darlegungen die in der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Landtages, über die Wahlkreise und über die Wahlkreisverbände - insbesondere des Art7 LVG sowie der §§2 und 2a LWO - liegende Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht gegeben ist, war der Anfechtung nicht stattzugeben.'

In den seit dem damaligen Wahlprüfungsverfahren ergangenen Novellen zur Landtagswahlordnung 1974 ist der §2a mit der Novelle LGBl. Nr. 1/1984 dahingehend modifiziert worden, als die vormalige (vorsichtshalber) festgelegte Unterteilung des Landesgebietes in zwei Wahlkreisverbände aufgegeben wurde und die Wahlkreise in einem einzigen Wahlkreisverband zusammengefaßt wurden. Weiters ist der §82 mit der Novelle LGBl. Nr. 94/1993 im Hinblick auf die Vorzugsstimmenvergabe angepaßt worden. Daß diese Modifikationen dem VfGH wohl keinen Anlaß geben dürften, seine seinerzeit ausgesprochene Bedenkenfreiheit zurückzunehmen, wird im folgenden noch näher dargelegt.

Zu den problematisierten Bestimmungen

Die Anfechtungswerberin hat in ihrer Anregung zur Einleitung einer Gesetzesprüfung folgende Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1974 als verfassungswidrig bezeichnet:

a)

§2 (Wahlkreise)

b)

§2a (Wahlkreisverband)

c)

§2b (Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise)

d)

§81 (Erstes Ermittlungsverfahren)

e)

§82 (gewählte Bewerber, Verlautbarung)

f)

§82a (Zweites Ermittlungsverfahren)

g)

§82b (Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift; Verlautbarung)

Zu a) (§2 - Wahlkreise):

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 49/1979 im Gefolge des sogenannten 'Burgenland-Erkenntnisses' VfSlg. Nr. 8321/1978, mit der die Verpflichtung zur Unterteilung des Landes in Wahlkreise bei der Durchführung von Landtagswahlen festgestellt wurde, geschaffen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, daß für die Wahlen zu den Landtagen keine verfassungsrechtlich vorgebildete Gestaltung der Wahlkreise besteht (VfSlg. 8700/1979), und auch die Schaffung von Wahlkreisen verschiedener Größe entspricht dem verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum (VfSlg. Nr. 8852/1980).

Diese in §2 der Landtagswahlordnung 1974 festgelegte Wahlkreiseinteilung knüpft an die historisch gewachsene Gliederung des Landes in politische Bezirke an; jeder Wahlkreis umfaßt mehrere solcher politischen Bezirke. Der Gesetzgeber hat sich dabei an die Regelung in §9 des Gesetzes vom 5. September 1902 LGuVBL Nr. 14/1902 angelehnt, nach der das Land für die Wahl der Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse in vier Wahlbezirke gegliedert war. Diese Wahlkreiseinteilung ist einerseits vom Bemühen, die Zahl der Wahlkreise möglichst niedrig zu halten (vier), und andererseits vom Bestreben nach möglichster Ausgewogenheit in den erfaßten Wähler(Bevölkerungs-)zahlen getragen.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. Nr. 9224/1981 ausdrücklich einer Prüfung unterzogen und festgestellt, daß diese Regelung 'keinen Anhaltspunkt (bietet), der zu Bedenken Anlaß gäbe, daß mit dieser Regelung ... gegen die Grundsätze der Verhältniswahl oder gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verstoßen worden wäre.'

Die Anfechtungswerberin hat in ihrer Begründung auch gar keine konkreten, ergänzenden Argumente gegen die Unterteilung des Landes in vier Wahlkreise, wie sie in §2 der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 festgeschrieben ist, vorgebracht, sodaß die Behauptung, diese Regelung wäre mit Verfassungswidrigkeit belastet, wohl ins Leere geht.

Die Ausgewogenheit und damit den Proportionalitätsanforderungen entsprechende Gestaltung der mit dieser Bestimmung vorgenommen Wahlkreisgestaltung zeigt sich am deutlichsten wohl bei einem Blick auf die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise, wie sie seit der Einführung einer Mehrzahl von Wahlkreisen im Kärntner Landtagswahlrecht vorzunehmen war. So zeigte die Kundmachung nach der erstmaligen Einführung einer Wahlkreisunterteilung im Kärntner Landtagswahlrecht im Landesgesetzblatt Nr. 51/1979 folgende

Mandatsverteilung:

   Wahlkreis 1:            9 Mandate

   Wahlkreis 2:           11 Mandate

   Wahlkreis 3:            7 Mandate

   Wahlkreis 4:            9 Mandate

An dieser Mandatsverteilung hat sich auch nach der Volkszählung 1981 nichts geändert, sodaß in der Kundmachung im Landesgesetzblatt Nr. 59/1982 eine identische Verteilung der Mandate kundzumachen war.

Die Ergebnisse der Volkszählung 1991 hatten eine Modifikation in der Mandatsverteilung auf die Wahlkreise zur Folge, sodaß im Landesgesetzblatt Nr. 83/1993 folgende Mandatsverteilung kundzumachen war:

   Wahlkreis 1:            9 Mandate

   Wahlkreis 2:            11 Mandate

   Wahlkreis 3:            8 Mandate

   Wahlkreis 4:            8 Mandate

Diese, jegliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit ausschließende Ausgewogenheit spiegelt sich aber auch in den Wahlzahlen wider, die für die Mandatsverteilung in den einzelnen Wahlkreisen seit der Novelle zur Kärntner Landtagswahlordnung 1974, LGBl Nr. 49/1979 bei den einzelnen Landtagswahlen ermittelt wurden:

Landtagswahl 1979:

Wahlkreis 1: Wahlzahl 7703

Wahlkreis 2: Wahlzahl 7579

Wahlkreis 3: Wahlzahl 8125

Wahlkreis 4: Wahlzahl 6871

Landtagswahl 1984:

Wahlkreis 1: Wahlzahl 8040

Wahlkreis 2: Wahlzahl 7867

Wahlkreis 3: Wahlzahl 7488

Wahlkreis 4: Wahlzahl 8105

Landtagswahl 1989:

Wahlkreis 1: Wahlzahl 9172

Wahlkreis 2: Wahlzahl 8601

Wahlkreis 3: Wahlzahl 8450

Wahlkreis 4: Wahlzahl 9101

Landtagswahl 1994:

Wahlkreis 1: Wahlzahl 9024

Wahlkreis 2: Wahlzahl 8568

Wahlkreis 3: Wahlzahl 8331

Wahlkreis 4: Wahlzahl 9072

Landtagswahl 1999:

Wahlkreis 1: Wahlzahl 8516

Wahlkreis 2: Wahlzahl 8182

Wahlkreis 3: Wahlzahl 7920

Wahlkreis 4: Wahlzahl 8641

Zu b) (§2a - Wahlkreisverband):

Diese Regelung wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 1/1984 in die Landtagswahlordnung 1974 eingebaut. Mit dieser Novelle wurde der §2a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/1979 abgelöst, mit dem noch eine Unterteilung des Landes in zwei Wahlkreisverbände vorgesehen war. Diese seinerzeitige Regelung wurde im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff der Wahlkreise (insbesondere VfSlg. Nr. 1381/1931 und 6563/1971) geradezu vorsichtshalber geschaffen. Nachdem aber der Verfassungsgerichtshof in der Folge im Erkenntnis VfSlg. Nr. 8700/1979 klarstellte, daß nicht auch zwingend eine Mehrzahl von Wahlkreisverbänden zum Zwecke der Abhaltung von Landtagswahlen vorzusehen sei, wurden die zwei Wahlkreisverbände mit der Novelle LGBl. Nr. 1/1984 zu einem einzigen Wahlkreisverband zusammengefaßt.

Aus der Begründung der Anfechtung können konkret keine Argumente entnommen werden, warum die Anfechtungswerberin die Auffassung vertritt, daß diese Festlegung in §2a der Landtagswahlordnung 1974, mit der die vier Wahlkreise in einem Wahlkreisverband zusammengefaßt werden und somit zur Abwicklung des zweiten Ermittlungsverfahren das gesamte Land einen Wahlkreisverband bildet, mit verfassungsrechtlichen Bedenken behaftet sei.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. Nr. 9224/1981 sogar zur damals in Geltung gestandenen Unterteilung des Landes in zwei Wahlkreisverbände ausdrücklich festhielt, daß diese Regelung 'keinen Anhaltspunkt (bietet), der zu Bedenken Anlaß gäbe, daß mit dieser Regelung ... gegen die Grundsätze der Verhältniswahl oder gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verstoßen worden wäre', ist davon auszugehen, daß die zwischenzeitlich vorgenommene Reduzierung auf einen einzigen Wahlkreisverband noch weniger Anlaß gibt, den global in der Begründung durch die Anfechtungswerberin vorgebrachten Bedenken im Zusammenhang mit dem Verhältniswahlrechtsprinzip Berechtigung zuzuerkennen.

Zu c) (§2b - Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise):

Mit dieser seit der Novelle LGBl. Nr. 49/1979, mit der im Landtagswahlrecht die Wahlkreisunterteilung eingeführt wurde, unverändert gebliebenen Regelung wird die Verteilung der laut Art8 der Kärntner Landesverfassung (K-LVG) festgelegten 36 Landtagsmandate auf die vier Wahlkreise vorgenommen. Die Ermittlung der Verhältniszahl, nach der die Mandate auf die Wahlkreise verteilt werden sollen, erfolgt auf der Basis eines von Mr. H.R. Droop im Jahre 1869 entwickelten Modells, welches eine Modifikation des Hare'schen Quotientensystems darstellt. Dabei wird die Gesamtheit der Staatsbürger (nicht nur der Wahlberechtigten) mit Hauptwohnsitz in Kärnten, wie sie im Rahmen der letzten Volkszählung ermittelt wurde, durch die um eins vermehrte Anzahl der Mitglieder des Landtages geteilt. Dieser auf drei Dezimalstellen errechnete Quotient bildet die Verhältniszahl, auf dessen Grundlage die auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Mandatszahlen ermittelt werden. Die auf diese Weise nicht verteilbaren Mandatsreste werden nach der Größe der auf fünf Dezimalstellen ermittelten Dezimalreste vergeben.

Praktisch alle Landtagswahlordnungen und auch die Nationalratswahlordnung sehen für die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise das sogenannte 'Hare'sche Quotientensystem' als Berechnungsgrundlage vor. Der geringfügig weiter entwickelte Berechnungsmodus, wie er für die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise nach der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 im Sinne von Droop vorgesehen ist, hat im Ergebnis sogar eine verfeinerte Proportionalität zur Folge, weil durch die Vergrößerung des Divisors eine Unzulänglichkeit des Hare'schen Quotientensystems, nämlich die zu hohe Verhältniszahl, abgemildert wird. Damit können mehr Mandate direkt den Wahlkreisen zugeordnet werden und müssen weniger Mandate erst aufgrund der Dezimalreste verteilt werden.

Nachdem dieses System der Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise fraglos international als ein dem Verhältniswahlgedanken entsprechendes Verrechnungsverfahren anerkannt ist (vgl. insb. Ludwig Boyer, Wahlrecht in Österreich, Bd 1, S 106), ist davon auszugehen, daß die von der Anfechtungswerberin allgemein vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf das Verhältniswahlrecht auf die Bestimmung des §2b der Landtagswahlordnung 1974 nicht zutreffend sind.

Zu d) (§81 - Erstes Ermittlungsverfahren):

Die gegenständliche Regelung, die ebenfalls bereits seit der Novelle LGBl. Nr. 49/1979 unverändert in der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 in Geltung steht und somit bereits im Zuge der von der Kärntner Einheitsliste im Gefolge der Landtagswahl 1979 an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Wahlanfechtung von diesem bei deren Prüfung anzuwenden war, legt für die Verteilung der Mandate im ersten Ermittlungsverfahren eine Berechnung auf der Grundlage des sogenannten Hagenbach-Bischoff'schen Verfahrens fest. Mit diesem nach dem Basler Mathematikprofessor Hagenbach-Bischoff benannten Berechnungsverfahren soll, in Anlehnung an den von Droops entwickelten Modus (siehe die Darstellung zu litc), eine zusätzliche Vergrößerung des Divisors durch die Aufrundung des ermittelten Quotienten auf die nächstfolgende ganze Zahl (auch dann, wenn der Quotient ohnehin bereits eine ganze Zahl bildet) erreicht werden. Die Zahl der im ersten Ermittlungsverfahren nicht verteilbaren Mandate wird damit reduziert. Zum Unterschied von der D'Hondt'schen Mandatsverteilungsregel, die sich anerkanntermaßen begünstigend für die größeren Parteien auswirkt, bringt dieses Stimmenverrechnungsverfahren für kleinere Parteien Vorteile (vgl. Boyer, Wahlrecht in Österreich, Bd 1, S 113). Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit dieses Mandatsverteilungssystems in seiner Judikatur auch bereits mehrfach bestätigt (vgl. insb. VfSlg. Nr. 3653/1959, 6563/1971).

Bei einer Zusammenschau, einerseits der im Hinblick auf die Bevölkerungszahl zueinander sehr harmonisch abgegrenzten vier Wahlkreise, deren Anzahl in Anbetracht der proportionalitätsbeeinflussenden Wirkung bewußt sehr moderat gehalten ist, und andererseits des dem Verhältniswahlgedanken besonders Rechnung tragenden Stimmenverrechnungsverfahrens, wie es in §81 der Landtagswahlordnung 1974 festgelegt ist, lassen sich die von der Anfechtungswerberin gegen die letztgenannte Bestimmung allgemein erhobenen Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes nicht nachvollziehen.

Eine fraglos ebenfalls den Vorgaben des Verhältniswahlrechtes Rechnung tragende Regelung hätte der Landesgesetzgeber genausogut dadurch treffen können, daß er auf die Einführung eines zweiten Ermittlungsverfahrens überhaupt verzichtet und für die Stimmenverrechnung in den vier Wahlkreisen dann sofort die Verteilungsregeln nach D'Hondt festlegt, sodaß Restmandate unterbleiben. Eine derartige Gesetzesregelung hätte für kleinere wahlwerbende Gruppen weit ungünstigere Bedingungen für den Einzug in den Landtag zur Folge gehabt, ohne daß bei einer Beibehaltung der vom Verfassungsgerichtshof als im Hinblick auf das Verhältniswahlprinzip unverdächtig erkannten Unterteilung des Landes in die derzeit vorgesehenen vier Wahlkreise dagegen ernsthafte Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht vorgebracht werden könnten.

Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bei der ihm überantworteten Prüfung, ob ein Wahlrecht wahlwerbenden Gruppen mit zahlenmäßig erheblicher Bedeutung entsprechend ausreichende Berücksichtigung sichert, stets hervorgehoben, daß das Wahlrecht in seiner Gesamtheit - in seinen einzelnen Komponenten und dem Zusammenspiel dieser Komponenten (Wahlkreiseinteilung, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Parteien) - in einer Weise geregelt sein muß, daß dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprochen wird. Diese Konkretisierung des Verständnisses vom Verhältniswahlrecht, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt bestätigt hat (zB VfSlg. Nr. 8700/1979, 8852/1980), deutet aber auch schon darauf hin, daß er die Prüfung der Berücksichtigung der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes vorrangig auf der Ebene der Wahlkreise vornimmt. Ein zweites Ermittlungsverfahren könnte zwar bei entsprechender Ausgestaltung allfällige Proportionalitätsdefizite im ersten Ermittlungsverfahren ausgleichen und sanieren (VfSlg. Nr. 14035/1995), wenn allerdings die Wahlkreiseinteilung, die Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise und die Zuteilung der Mandate an die Parteien in einer Weise geregelt werden, daß dagegen aus der Sicht des Verhältniswahlrechtes keine Bedenken bestehen, ist demnach davon auszugehen, daß aus verfassungsrechtlicher Sicht dem Verhältniswahlprinzip entsprochen wird. Wenn also konkret die §§2 (Wahlkreiseinteilung), 2b (Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise) und 81 (1. Ermittlungsverfahren) der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 aus verfassungsrechtlicher Sicht den Vorgaben des Art95 Abs1 B-VG gerecht werden, ist davon auszugehen, daß damit gegen die Regelungen des Landtagswahlrechtes im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes keine Bedenken bestehen.

Zu e) (§82 - Gewählte Bewerber, Verlautbarung):

Träger des Anspruchs auf Vertretung im Parlament ist beim Verhältniswahlrecht nach einhelliger Auffassung die wahlwerbende Partei (vgl. Neisser/Handstanger/Schick, Bundeswahlrecht 2. Auflage S 87 und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Das bedeutet aber, daß dem Bundesverfassungsgesetzgeber ein Verhältniswahlrecht in Form des Listenwahlrechtes vorgeschwebt hatte (so auch VfSlg. Nr. 1932/1950). Deutlich geworden ist diese Intention insbesondere bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 9912/1984, wo der Verfassungsgerichtshof geradezu die Unabdingbarkeit eines Listensystems im Verhältniswahlrecht propagierte.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten