Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Anfechtung der Kärntner Landtagswahl vom 07.03.99; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend das Grundmandat; kein Systemwechsel zur Mehrheitswahl; keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen betreffend Wahlkreiseinteilung, Mandatszahl im Landtag, und Mandatszuweisung an Wahlkreise und Parteien; kein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Wahlrechts und gegen den Gleichheitssatz durch von Bund und anderen Ländern abweichende Regelungen; kein Eingehen auf demokratiepolitische ÜberlegungenSpruch
I. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben. römisch eins. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
II. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung 1974 wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Gemäß Art95 Abs1 B-VG werden die Mitglieder der Landtage auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt.römisch eins. 1.1. Gemäß Art95 Abs1 B-VG werden die Mitglieder der Landtage auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt.
1.2. Zufolge Art8 Kärntner Landesverfassung, LGBl. 1996/85, idF LGBl. 1997/52, (im Folgenden: LVG) besteht der Landtag aus 36 Mitgliedern. 1.2. Zufolge Art8 Kärntner Landesverfassung, LGBl. 1996/85, in der Fassung LGBl. 1997/52, (im Folgenden: LVG) besteht der Landtag aus 36 Mitgliedern.
Art9 Abs1 LVG sieht vor, dass die Mitglieder des Landtages auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Lande Kärnten gewählt werden. Nach Art9 Abs2 LVG sind die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren durch Landesgesetz zu treffen.
1.3.1. Gemäß §2 Kärntner Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 191, idF LGBl. 1994/23, (im Folgenden: LTWO) wird das Land Kärnten zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt: 1.3.1. Gemäß §2 Kärntner Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 191, in der Fassung LGBl. 1994/23, (im Folgenden: LTWO) wird das Land Kärnten zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:
a) Wahlkreis 1; er umfasst den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land;
b) Wahlkreis 2; er umfasst den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit a.d. Glan, den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg;
c) Wahlkreis 3; er umfasst den Bereich der Stadt Villach und den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land;
d) Wahlkreis 4; er umfasst den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor und den Bereich des politischen Bezirkes Spittal a.d. Drau sowie den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen.
1.3.2. Gemäß §2a LTWO werden die Wahlkreise in einem Wahlkreisverband zusammengefasst.
1.3.3.1. §2b LTWO lautet:
"Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise
Dezimalstellen zu errechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
1.3.3.2. Zufolge §1 der Kundmachung der Landesregierung, LGBl. 1993/83, entfallen auf den Wahlkreis 1: 9, auf den Wahlkreis 2: 11 und auf die Wahlkreise 3 und 4 je 8 Mandate.
1.3.4. Die §§81, 82, 82a und 82b LTWO über das (erste und zweite) Ermittlungsverfahren und über die Zuweisung der Mandate an die Bewerber lauten wie folgt:
"§81
Erstes Ermittlungsverfahren
§82
Gewählte Bewerber, Verlautbarung
§82a
Zweites Ermittlungsverfahren
a) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Reststimmensumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiterfolgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mit aufzuschreiben;
b) die Reststimmensummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der noch zu vergebenden Restmandate erreicht ist;
c) auf die Partei entfallen so viele Mandate, wie ihre Reststimmensumme und die nach litb ermittelten Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten; wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom an Jahren jüngsten Beisitzer zu ziehende Los, wem das Mandat zufällt.
§82b
Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift; Verlautbarung
a) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;
b) die Feststellungen gemäß Abs2.
2.1. Mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17.11.1998, LGBl. 1998/84, wurde die Wahl des Kärntner Landtages für Sonntag, den 7.3.1999, ausgeschrieben und als Stichtag der 4.1.1999 festgelegt.
2.2. Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde überprüfte, gemäß §47 LTWO abgeschlossene und veröffentlichte Kreiswahlvorschläge folgender Wahlparteien zu Grunde:
Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ); Freiheitliche Partei Österreichs - Jörg Haider (FPÖ); Dr. Christof Zernatto Österreichische Volkspartei (ÖVP); Demokratie 99 - Das Wahlbündnis: Die Grünen, Liberales Forum, Enotna Lista/Einheitsliste und Vereinte Grüne Österreichs (D); Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).
2.3.1. Von den 332.361 bei dieser Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden 36 Mandaten entfielen auf:
SPÖ 109.228 (= 32,9 %) bzw. 12 (= 33,3 %)
FPÖ 139.778 (= 42,1 %) bzw. 16 (= 44,4 %)
ÖVP 68.940 (= 20,7 %) bzw. 8 (= 22,2 %)
D 13.056 (= 3,9 %) bzw. 0 (= 0 %)
KPÖ 1.359 (= 0,4 %) bzw. 0 (= 0 %)
2.3.2.1. Im ersten Ermittlungsverfahren wurden für die einzelnen Wahlkreise folgende Wahlzahlen errechnet:
Gültige Stimmen Wahlzahl
Wahlkreis 1: 85.151 8516 (= 10,00 %)
Wahlkreis 2: 98.179 8182 (= 8,33 %)
Wahlkreis 3: 71.271 7920 (= 11,11 %)
Wahlkreis 4: 77.760 8641 (= 11,11 %)
2.3.2.2. Auf Grund dieser Wahlzahlen wurden im ersten Ermittlungsverfahren 33 der insgesamt 36 Landtagsmandate vergeben, und zwar: 9 im Wahlkreis 1 (SPÖ : 3; FPÖ : 4; ÖVP : 2), 10 im Wahlkreis 2 (SPÖ : 4; FPÖ : 4; ÖVP : 2), 7 im Wahlkreis 3 (SPÖ : 3; FPÖ : 3; ÖVP : 1) und 7 im Wahlkreis 4 (SPÖ : 2; FPÖ : 3; ÖVP : 2).
2.3.3. Am zweiten Ermittlungsverfahren nahmen im Hinblick auf §82a Abs1 LTWO nur SPÖ, FPÖ und ÖVP teil. Auf Grund der diesen Parteien aus dem ersten Ermittlungsverfahren verbliebenen
Reststimmen ergab sich dabei die folgende Mandatsverteilung:
SPÖ FPÖ ÖVP
Reststimmen: 9.910 23.303 10.342
Restmandate: 0 2 1
(Ohne die Regelung des §82a Abs1 LTWO, derzufolge am zweiten Ermittlungsverfahren nur jene wahlwerbenden Parteien teilnehmen dürfen, die im ersten Ermittlungsverfahren ein (Grund)Mandat erreicht haben, hätte die Wählergruppe "Demokratie 99" auf Grund ihrer 13.056 "Reststimmen" eines dieser Restmandate, u.zw. an Stelle der ÖVP, erhalten.)
2.3.4. Für die einzelnen Parteien ergibt sich die Mandatsverteilung demgemäß wie folgt:
Grundmandate Restmandate insgesamt
SPÖ 12 0 12
FPÖ 14 2 16
ÖVP 7 1 8
D 0 0 0
KPÖ 0 0 0
2.3.5. Das Wahlergebnis der in Rede stehenden Landtagswahl wurde am 11.3.1999 an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundgemacht.
3.1. Die Wählergruppe "Demokratie 99 - Das Wahlbündnis: Die Grünen, Liberales Forum, Enotna Lista/Einheitsliste und Vereinte Grüne Österreichs" focht mit am 7.4.1999 zur Post befördertem Schriftsatz die Wahl zum Kärtner Landtag vom 7.3.1999 gemäß Art141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof an und begehrte "das Wahlverfahren für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben."
Dabei wird die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ausschließlich darin erblickt, dass diese Wahl auf der Grundlage verfassungswidriger landesgesetzlicher Bestimmungen, nämlich der §§2, 2a, 2b, 81, 82, 82a und 82b LTWO, durchgeführt worden sei. Im Hinblick darauf stellte die Anfechtungswerberin weiters den - auch auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten - Antrag, das Wahlanfechtungsverfahren zu unterbrechen und ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Bestimmungen zu eröffnen.
3.2. Begründend führt die Anfechtungswerberin dazu Folgendes aus:
"Nach Art95 (1) B-VG und Art9 (1) Kärntner LVG sind die Mitglieder des Landtages aufgrund des Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten Staatsbürger zu wählen, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Bundesverfassungsgesetzgeber und Landesverfassungsgesetzgeber legen sich nicht auf eine bestimmte Art des Verhältniswahlrechtes fest. Dem Landesverfassungsgesetzgeber steht es daher frei, aus der Vielzahl der bekannten Wahlsysteme eines zu wählen, welches aber jedenfalls den Regeln oder Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes entsprechen muß.
Lehre und Rechtsprechung des VfGH bedienen sich bei der Definition des Begriffs 'Verhältniswahlrecht' im wesentlichen sowohl einer (negativen) Abgrenzung dessen, was keineswegs mehr als Verhältniswahlrecht gelten kann (Mehrheits- oder Minderheitswahlrecht), wie auch einer positiven Umschreibung dessen, was das Wesen des Verhältniswahlrechtes ausmacht (proportionale Repräsentation der wahlwerbenden Gruppen in den zu wählenden Vertretungskörper).
Nach Walter/Mayer (Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 1992, Rz. 312) besteht das Verhältniswahlrecht - im Gegensatz zum einfacheren (übersichtlicheren) Mehrheitswahlrecht (bei dem die Mehrheit in den einzelnen Wahlkreisen entscheidet) und im Gegensatz zum Minderheitswahlrecht (das neben der Majorität nur eine einzige Minderheit - die relativ stärkste - zur Vertretung zuläßt) - darin, daß allen politischen Kräften von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert wird.
Oberndorfer (in Oberndorfer/Pernthaler/Winkler, Verhältniswahlrecht als Verfassungsgrundsatz, 1976, S 32) führt aus, daß beim Verhältniswahlrecht im Prinzip allen politischen Parteien eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei. Jedes Verhältniswahlsystem sei zwangsläufig und wesensnotwendig mit der Berechnung einer Wahlzahl verbunden. Das Verfahren zur Ermittlung der Wahlzahl sei zwar dem einfachen Gesetzgeber überlassen, der dabei jedoch die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes sowie die sonstigen Prinzipien eines demokratischen Wahlrechtes im allgemeinen und die besonderen verfassungsrechtlichen Vorkehrungen des Art95 B-VG nicht verletzen dürfe. Für die Errechnung der Wahlzahl gelte insbesondere, daß sie vom Bemühen um eine objektive Gestaltung der Wahlordnung getragen sein müsse.
Der Verfassungsgerichtshof schien zunächst in einigen Erkenntnissen der Auffassung zu sein, die Bewertung von Parteien als von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung obliege (allein) dem (einfachen) Gesetzgeber, der seine Ansicht mittels jener Bestimmungen darlegen könne, die letztlich ihren Ausfluß in der konkreten Wahlzahl finden. In seinem Erkenntnis vom 28.2.1991, W 1-12/90 führt der VfGH aus, daß das Verhältniswahlrecht darin bestehe, daß allen politischen Kräften von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert werde. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei es charakteristisch, daß nach der Idee der Proportionalität möglichst allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung gewährt werden soll, doch bleiben davon jene kleinen Gruppierungen ausgenommen, die nicht einmal die Mindestzahl an Stimmen, die sogenannte Wahlzahl erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Abgeordneten zu stellen; diese Wahlzahl nämlich sei mit dem Proportionalwahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Insoweit erfahre das Verhältniswahlprinzip - durch die Einrichtung des sogenannten Grundmandates - eine der Verfassungsrechtslage gemäße notwendige Einschränkung.
Auch in seinem Erkenntnis vom 8.12.1979, W 1-1/79, G15/79, meint der VfGH, daß zwar das Verhältniswahlrecht darin bestehe, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei, daß aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Bedeutung nach der Wahlordnung, insbesondere nach den Bestimmungen über die Wahlzahl (für die es wieder von Bedeutung sei, ob die verhältnismäßige Aufteilung der Mandate nach der Verfassung und der Wahlordnung im ganzen Staatsgebiet oder aber in einzelnen Wahlkreisen stattfindet), zu beurteilen sei. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei somit auch charakteristisch, daß jene kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die Wahlzahl, nicht erreichen, von der verhältnismäßigen Vertretung ausgeschlossen seien. Diese Mindestzahl, die Wahlzahl, sei mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, seien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung. Welche Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber zu entscheiden. Der VfGH meint weiter, daß es ihm obliege, die vom einfachen Gesetzgeber vorgenommene Gestaltung des Wahlrechtes dahin zu prüfen, ob es in seiner Gesamtheit - in seinen einzelnen Komponenten und dem Zusammenspiel dieser Komponenten (Wahlkreis-Einteilung, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Parteien) - in einer Weise geregelt sei, daß dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprochen sei, Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament zu sichern.
Im Erkenntnis vom 20.6.1980, W 1-8/79 wiederholt der VfGH im wesentlichen diese Grundsätze. Gleichzeitig ergänzt er jedoch seine vorhin wiedergegebene Ansicht, daß der (einfache) Gesetzgeber festzusetzen habe, welchen Parteien zahlenmäßig erhebliche Bedeutung zukomme und meint, daß dieser Rechtsprechung jeweils eine Wahlordnung zugrundelag, welche die Einteilung in Wahlkreise, die Zahl der in einem Wahlkreis zu vergebenden Mandate als auch das Verfahren der Zuweisung der Mandate auf die Parteien in einer Weise geregelt hat, daß die Aussage gerechtfertigt war, nur eine Partei, die die Wahlzahl in einem Wahlkreis erreiche, sei von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung und habe somit Anspruch auf eine Vertretung im Parlament.
Unter Verweis auf sein Erkenntnis VfSlg 8852/1980 (in dem er ausgesprochen hat, daß die fortlaufende Reduzierung der Zahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten eine Grenze erreichen könne, von der ab die Disproportion zwischen Stimmen und Mandaten so groß sei, daß aufgrund dieser veränderten Auswirkung einer anderen als der verfassungsgesetzlichen Repräsentationsvorstellung entsprochen werde, somit eine extreme Verkleinerung der Wahlkreise auf einen Wahlsystemwechsel zur Mehrheitswahl hinauslaufe) meint der VfGH schließlich in seinem Erkenntnis vom 1.3.1995, G266, 267/94, daß der Gesetzgeber seinen Gestaltungsfreiraum überschreite, wenn in einem Wahlkreis eine besonders hohe Hürde für das Erlangen eines Grundmandates vorgesehen sei, 'ohne daß dieses Erfordernis in einem späteren Ermittlungsverfahren - auf welche Weise immer - aufgefangen und ausgeglichen werden könnte'.
Nach dieser Rechtsprechung gilt die Auffassung, daß nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, jedenfalls dann nicht, wenn die Kriterien und Grundlagen, die zur Ermittlung der Wahlzahl führen, dem Mehrheits- oder dem Minderheitswahlrecht entstammen. Einer Partei kommt zahlenmäßig erhebliche Bedeutung zu, wenn sie die Wahlzahl erreicht, aber auch dann, wenn sie diese Voraussetzung zwar nicht erfüllt, jedoch die Wahlzahl nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes ermittelt wurde und als Ausgleich für diesen Mangel auch kein Korrektiv vorgesehen ist. Die Wahlzahl ist daher nicht grundsätzlich und jedenfalls als Abgrenzungskriterium für die Feststellung geeignet, ob eine Partei zahlenmäßig erhebliche Bedeutung und somit Anspruch auf Vertretung im Vertretungskörper hat. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber ja beispielsweise in der Hand, die Anzahl der zu vergebenden Mandate derart herabzusetzen (und damit die Wahlzahl derart zu erhöhen), daß das Ergebnis dem Mehrheitswahlsystem entspräche. (Bereits in VfSlg 9224 hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, die Zahl der Repräsentanten dürfe nicht so gering sein, daß von einer Verhältniswahl nicht mehr die Rede sein kann, wobei auch auf den Schutz von Minderheiten Bedacht zu nehmen ist. Schon diese Entscheidung stellt klar, daß dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Grenzen gesetzt sind.)
Das Verhältniswahlrecht ist nicht nur aus dem Gegensatz zum Mehrheits- und zum Minderheitswahlrecht zu sehen. Seinem Wesen nach soll es allen politischen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke eine Mitwirkung im Parlament ermöglichen. Diese Bedeutung darf nicht vernachlässigt und nur auf den Gegensatz zum Mehrheits- und zum Minderheitswahlrecht abgestellt werden. Eine solche Sicht würde zu sehr vereinfachen und verkennen, um was es eigentlich beim Verhältniswahlrecht geht. Das Verfahren zur Ermittlung der Wahlzahl steht daher nicht erst dann in Widerspruch zum Verhältniswahlrecht, wenn es dem Mehrheits- oder dem Minderheitswahlrecht entspricht, vielmehr liegt bereits dann eine Verfassungswidrigkeit vor, wenn vom Proportionalitätsgedanken erkennbar abgegangen wird. Nach der Kärntner Landtagswahlordnung würde eine Partei, die in jedem Wahlkreis das Grundmandat um eine Stimme verfehlt und somit über 33.259 bzw. 10,00689 % gültig abgegebene Stimmen verfügt, nicht in den Landtag einziehen können. Bei einem reinen Verhältniswahlsystem