TE Vfgh Beschluss 1999/10/11 B1148/99, G98/99

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §82 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 infolge zumutbaren Umwegs durch rechtzeitige Erhebung der Beschwerde

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit der als "Beschwerde gemäß §(gemeint Art.) 140 B-VG" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 1999 beantragte der Einschreiter, "die §§7 und 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37, in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben und die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt der BH - Vöcklabruck vom 29. April 1999 samt dem Bescheid vom 15. Februar 1999 außer Kraft zu setzen."römisch eins. 1. Mit der als "Beschwerde gemäß §(gemeint "Art".) 140 B-VG" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 1999 beantragte der Einschreiter, "die §§7 und 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 37, in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben und die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt der BH - Vöcklabruck vom 29. April 1999 samt dem Bescheid vom 15. Februar 1999 außer Kraft zu setzen."

Mit dem der Eingabe beiliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 1999 wurde dem Einschreiter gemäß §44 OÖ Naturschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, die Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Gartenhaus und einer Gerätehütte auf den Grundstücken Nr. 120/1 und 125/1, KG Zell am Moos, vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Einschreiter am 1. März 1999 zugestellt. Am 29. April 1999 wurde die Ersatzvornahme angedroht. In seiner Eingabe behauptet der Einschreiter, durch die Androhung einer Ersatzvornahme, die ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfolgt sei, sei "die Legitimation gemäß Art41 Abs1 B-VG (gemeint wohl Art140 B-VG) nachgewiesen." Darüber hinaus wird "beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".

II. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:römisch zwei. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist abgelaufen. Der angefochtene Bescheid wurde am 1. März 1999 zugestellt; die Beschwerde wurde aber erst am 2. Juli 1999 zur Post gegeben.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorliegen allfälliger weiterer Zurückweisungsgründe einzugehen war.

Somit erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

2. Zur Zulässigkeit des Antrags:

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13870/1994).

Im vorliegenden Fall stand dem Einschreiter die Möglichkeit offen, gegen den angefochtenen Bescheid - rechtzeitig - Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es wäre dem Antragsteller daher ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung gestanden, die Frage der Verfassungskonformität der in Rede stehenden Bestimmungen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG vom Verfassungsgerichtshof beurteilen zu lassen.

Der Antrag auf Aufhebung der §§3 und 7 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. 37/1995, war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der Antrag auf Aufhebung der §§3 und 7 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 37 aus 1995,, war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1148.1999

Dokumentnummer

JFT_10008989_99B01148_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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