TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 97/12/0418

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2002
beobachten
merken

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1;
LBG OÖ 1993 §107 Abs2;
LBPG OÖ 1966 §9 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. November 1997, Zl. PersR-532124/94-1997/HS, betreffend die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes und Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 leg. cit., zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 30. November 1997 ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als Amtsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war das Sozialpädagogische Jugendwohnheim X.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von Juli 1996 bis Juli 1997 insgesamt 280 Tage wegen Krankheit vom Dienst abwesend und von 2. September 1997 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen im "Krankenstand". Im Zeitraum von Jänner bis Dezember 1996 übernahm er - auch während der Krankenstandszeiten - die Nachbetreuung von aus dem Erziehungsheim entlassenen Jugendlichen. In den Verwaltungsakten sind zahlreiche Konflikte des Beschwerdeführers mit dem Vorgesetzten seiner Dienststelle dokumentiert.

Mit Schreiben vom 24. April 1997 ersuchte die belangte Behörde den Amtsarzt der Landessanitätsdirektion Dr. G um die "amts- bzw. chefärztliche Feststellung", ob beim Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz eine Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten sei, ob er zum damaligen Zeitpunkt auf einem anderen B-wertigen Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht einsetzbar sei, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten ihm aus medizinischer Sicht zumutbar seien und für den Fall, dass eine Dienstunfähigkeit vorliege, ob er auch zu einem zumutbarem Erwerb im Sinn des § 9 des Oberösterreichischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes (O.ö. LPG) unfähig geworden sei.

Das Gutachten Dris. G vom 16. Mai 1997 lautet auszugsweise, soweit für den Beschwerdefall relevant (Beschwerdeführer = S.):

" GUTACHTEN

1. BEFUND.

Anamnese:

...

Derzeitige Beschwerden:

Seit Monaten Depressionen deshalb in psychotherapeutischer Behandlung zunächst bei Dr. J, seit August 1996 Dr. W, zuletzt 2 Sitzungen pro Monat (Gesprächstherapie) zuletzt zweimal auch mit Gattin. Weiter Behandlung bei Dr. Sch, ca. alle 6 Wochen in der Ordination, Medikamentation seit 2 Wochen Sinequan.

Die bekannte Arbeitsplatzproblematik ist nach wie vor ungelöst, zuletzt auch zunehmend familiäre Probleme. S. berichtet, er sei antriebslos, depressiv, habe Schlafstörungen und Angstzustände (wegen familiärer Probleme und existenziellen Problemen wegen der Arbeitsplatzsituation); ...

Untersuchungsbefund:

...

Psyche: depressive Verstimmung, Angstzustände,

Antriebslosigkeit, verminderte Belastbarkeit, keine Einschränkung

der intellektuellen Leistungsfähigkeit.

Aus den vorliegenden Befunden:

Attest W.HR. Prim. Dr. S. vom 15. Oktober 1996: "schweres

depressives Bild mit reaktiver Auslösung"

Stellungnahme Dr. W., FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut (eingelangt am 16.5.1997): "...seit August 1996 in psychotherapeutischer Einzeltherapie und zwar wegen eines schweren erschöpfungsdepressiven Zustandsbildes mit Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebshemmung und Interesselosigkeit, sowie Angstzustände mit psychovegetativer Symptomatik. Die Symptomatik ist einerseits erklärbar im Sinne eines Burn-out-Syndroms nach langjähriger Tätigkeit in einem schwierigen psychosozialen Beruf, andererseits aber durch die Reaktivierung chronifizierter Konflikte mit seinem Vorgesetzten und den dabei erlittenen Abwertungen und Kränkungen in der Berufsrolle des Patienten als Erzieher ...".

2. BEURTEILUNG:

Bei S. besteht ein erschöpfungsdepressives Zustandsbild. Ursächlich beteiligt daran sind Konflikte in seiner Dienststelle, wobei auch vom behandelnden Arzt festgehalten wird, dass jedes Mal, wenn es S. gelungen war, seinen psychischen Zustand einigermaßen zu konsolidieren, die tatsächlich oder auch nur bevorstehende Kontaktaufnahme mit seiner Dienststelle geradewegs wieder in eine depressiv-phobische Symptomatik geführt habe.

Für eine Tätigkeit an seiner bisherigen Dienststelle ist S., sofern die Konfliktsituation nicht behoben werden kann, nicht mehr dienstfähig und kann eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bei dieser Situation nicht erwartet werden. Für Tätigkeiten bei einer anderen Dienststelle ist S. nach Klärung der Arbeitsplatzsituation und entsprechender Konsolidierungszeit geeignet. S. ist somit bis auf weiteres nicht dienstfähig, eine Wiedervorstellung ist vor der Klärung der Frage der Dienstzuteilung nicht zielführend. ..."

Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis, verständigte ihn von ihrer Absicht, ihn in den Ruhestand zu versetzen und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Sie wies darauf hin, dass er sich seit 30. Mai 1996 - mit wenigen Tagen Unterbrechung - im Krankenstand befinde und zufolge obigen Gutachtens als Erzieher im Sozialpädagogischen Jugendwohnheim X gesundheitlich nicht mehr geeignet sei. Für Tätigkeiten bei einer anderen Dienststelle wäre er nach Klärung der Arbeitsplatzsituation und entsprechender Konsolidierungszeit noch geeignet. Eine seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbare Verwendung könne nur in den drei (näher genannten) Landeseinrichtungen angeboten werden. Da die Belastung als Erzieher in diesen drei Heimen, vor allem im psychischen Bereich, überall annähernd gleich hoch anzusehen sei, werde eine Versetzung nicht als zielführend angesehen. Eine dem Erzieherberuf vergleichbare Verwendung könne bei anderen Dienststellen des Landes nicht angeboten werden, weil die diversen Kompetenzbereiche keine Einrichtung entsprechender Posten vorsähen. Hinsichtlich einer Verwendung in anderen Bereichen, die vorrangig dem "gehobenen Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst zuzurechnen seien, habe bisher auch kein entsprechender Posten vermittelt werden können, weil die notwendigen Ausbildungsvoraussetzungen nicht gegeben seien und der Beschwerdeführer sich selbst auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gesehen habe, nach nunmehr 23-jähriger Tätigkeit als Erzieher eine derartige berufliche Veränderung einzugehen. Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens 16. Mai 1997 sei eine Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 Oberösterreichisches Landesbeamten-Pensionsgesetz (im Folgenden: O.ö. LPG) nicht möglich.

In seinem Schreiben vom 10. Juli 1997 sprach sich der Beschwerdeführer unter Vorlage eines psychotherapeutischen Attestes Dris. W. vom 13. Juli 1997 und eines nervenärztlichen Befundes Dris. S. vom 16. Juli 1997 gegen die Nichtanwendung des § 9 Abs. 1 O.ö. LPG aus. Er brachte vor, diese Bestimmung normiere die Zurechnung von Zeiträumen, wenn der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbarem Erwerb unfähig geworden sei. Dies sei bei ihm der Fall: er leide an sehr starken Depressionen, die Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Angstzustände hervorriefen. Dafür verantwortlich seien vor allem Konflikte mit dem Leiter seiner Dienststelle. Er ersuche daher um die Anwendung des § 9 Abs. 1 O.ö. LPG und um die Abstandnahme von Abschlägen nach § 9 Abs. 2 O.ö. LPG, weil sein zumutbarer Lebensunterhalt gefährdet sei.

Das vorgelegte psychotherapeutische Attest Dris. W. vom 13. Juli 1997 lautet (Beschwerdeführer = S.) :

"Psychotherapeutisches Attest

Betrifft: S., geb. ...

Seit meiner letzten psychotherapeutischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Mai dieses Jahres haben sich folgende relevanten Entwicklungen ergeben ; S. war nach einem mehrwöchigen Urlaub soweit konsolidiert, dass er einen Arbeitsversuch wagte. Die Kontakte mit seinem Vorgesetzten verliefen für S. demütigend und ihn persönlich verletzend, aktivierten den immer noch bestehenden Beziehungskonflikt und führten zu einem Wiederauftreten der depressiv-phobischen Symptomatik, insbesondere zu Schlafstörungen und Angstzuständen.

Gleichzeitig wurde deutlich, dass das Ringen von S. um Anerkennung bei seinem Vorgesetzten mit seiner Entwicklungsgeschichte in Zusammenhang steht, und dass die dabei gemachten Erfahrungen so schmerzvoll sind, dass sie von S. nur mit größter Vorsicht thematisiert werden können.

Die noch ungelösten aktuellen wie vergangenen Traumata und Konflikte chronifizieren die depressive Symptomatik. Ich halte daher S. auch in absehbarer Zeit nicht für arbeits- und erwerbsfähig."

Der nervenärztlichen Befund Dris. S. vom 16. Juli 1997 lautet:

"Nervenärztlicher Befund

Betrifft: S.

S. ist seit August 1996 in meiner ambulanten Behandlung.

Es handelt sich um eine Depression mit ausgeprägt reaktiver Auslösung. Das depressive Bild zeigt jedoch typische Muster einer mittelgradigen bis schweren Depression mit Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, schweren Leistungsstörungen, Schlafstörungen, depressiver Verstimmung und Angstzuständen. Hintergrund war eine massive berufliche Konfliktsituation, die auch sein familiäres Umfeld beeinträchtigt hat.

Es wurde eine psychotherapeutische Therapie bei Herrn Dr. W. eingeleitet, außerdem eine medikamentöse Therapie mit Antidepressiva.

Das Zustandsbild war im Verlauf dieses Jahres äußerst instabil, gekennzeichnet durch Rückschläge, die vor allem auch wieder durch äußere reaktive Momente ausgelöst wurden. Insgesamt war S. in dieser Zeit praktisch nicht arbeitsfähig und es ist anzunehmen, dass eine Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist.

Ein Weiterführen der gemischten Behandlung ist unbedingt zu empfehlen, außerdem wäre es dringlichst notwendig, das konflikthafte Umfeld zu bereinigen, da ansonsten eine Progredienz der Symptomatik dieser chronifizierten Depression zu erwarten ist."

Eine der Abteilung "Jugendwohlfahrt" vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme Dris. W, die ebenfalls mit 13. Juli 1997 datiert ist, lautet:

"Psychotherapeutische Stellungnahme

Betrifft: Einzelbetreuertätigkeit während des Krankenstandes S. ist bei mir seit August 1996 wegen eines erschöpfungsdepressiven Zustandsbildes in psychotherapeutischer Behandlung. Aus psychotherapeutischer Sicht habe ich S. stets unterstützt, berufliche Aktivitäten wie Einzelbetreuung von Zöglingen fortzuführen, da ihm diese Tätigkeit Freude und Genugtuung bereitet und daher gleichsam "antidepressiven" Effekt zeigt."

Mit Schreiben vom 5. August 1997 nahm der Amtsarzt der Sanitätsdirektion Dr. E. zur Frage Stellung, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Krankheit zu einem zumutbarem Erwerb unfähig geworden sei. Er vertrat die Ansicht, unter Berücksichtigung beider Stellungnahmen Dris. W. vom 13. Juli 1997 könne grundsätzlich aus der Sicht des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nur dann ein Lösungsansatz entstehen, wenn die persönliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz entflochten werden könne. Die erfolgreiche Tätigkeit in der Einzelbetreuung bestätige die Aussage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich noch erwerbsfähig sei. Es blieben daher auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Atteste die Ausführungen des Gutachtens vom 16. Mai 1997 hinsichtlich der Dienstfähigkeit vollinhaltlich aufrecht. Hinsichtlich der Frage des zumutbaren Erwerbes sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage sei, Betreuungsarbeit zu erbringen. Demnach werde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer für Tätigkeiten an einer anderen Dienststelle nach Klärung der Arbeitsplatzsituation und entsprechender Konsolidierungszeit geeignet sei.

Mit Schreiben vom 16. September 1997 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zur Kenntnis und wies darauf hin, dass eine Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 O.ö. LPG nicht durchgeführt werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht als zu einem zumutbarem Erwerb unfähig bezeichnet werden könne. Auch Maßnahmen gem. § 9 Abs. 2 O.ö. LPG könnten nicht zur Anwendung kommen, weil diese Bestimmung die Zurechnung nach § 9 Abs. 1 O.ö. LPG voraussetze.

In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1997 brachte der Beschwerdeführer vor, im Gutachten der Sanitätsdirektion vom 5. August 1997 seien zwei Stellungnahmen Dris. W. vom 13. Juli 1997 verwechselt worden. Eine dieser Stellungnahmen betreffe den Zeitraum Herbst 1996, in welchem er einen Zögling betreut habe. Diesbezüglich sei von einem antidepressiven Effekt die Rede. Dieser Effekt sei nicht mehr gegeben, weil sich sein Gesundheitszustand seit Jänner 1997 drastisch verschlechtert habe, was durch das (andere) Gutachten Dris. W. vom 13. Juli 1997 und das Gutachten Dris. S. vom 16. Juli 1997 bestätigt werde. Dr. E. von der Sanitätsdirektion habe es auch unterlassen, ihn zu untersuchen. Da es trotz zahlreicher Versuche keine Tätigkeiten bei einer anderen Dienststelle gebe und eine Klärung der Arbeitsplatzsituation nicht erfolgt sei, befinde er sich nun in einer schweren seelischen Krise. Da keine Aussicht auf Lösung dieses Konfliktes bestehe, leide er weiterhin an dem gegenständlichen erschöpfungsdepressiven Zustand, so dass er völlig erwerbsunfähig sei.

Mit dem angefochtenem Bescheid vom 4. November 1997 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November 1997 infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Spruchpunkt I) und sprach aus, dass eine Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 O.ö. LPG, LGBl. Nr. 22/1966 in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997, (Spruchpunkt II) sowie Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. (Erhöhung der Ruhgenussbemessungsgrundlage, Entfall der Kürzung nach § 4 Abs. 3 leg. cit) nicht verfügt werden (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. aus, der Beschwerdeführer sei zwar dienstunfähig, jedoch nicht erwerbsunfähig. Wie sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 16. Mai 1997 ergebe, sei er für die Tätigkeit als Erzieher nach Klärung der Arbeitsplatzsituation und entsprechender Konsolidierungszeit durchaus geeignet. Er habe im Jahre 1996 auch während seiner "Krankenstandszeiten" erfolgreiche Betreuungstätigkeiten für Minderjährige geleistet, wobei er sich sogar bereit erklärt habe, diese Nachbetreuung weiterhin zu übernehmen. Dies zeige sehr deutlich, dass er - losgelöst von einer organisatorisch festgelegten Über- und Unterordnungsstruktur - für Betreuungstätigkeit, etwa in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durchaus geeignet wäre. Im Gutachten vom 5. August 1997 seien die zwei Stellungnahmen Dris. W. sehr wohl miteinbezogen und nicht miteinander verwechselt worden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1997 enthalte keine Anhaltspunkte, die neue Aspekte bezüglich der Frage seiner Erwerbsfähigkeit erkennen ließen. Die Einholung eines neuerlichen medizinischen oder eines berufskundlichen Gutachtens werde somit nicht als nötig empfunden. Die Tätigkeit als Erzieher oder Betreuer könne ihm durchaus zugemutet werden, weil diese Tätigkeit ihrer sozialen Geltung nach seiner früheren Beschäftigung gleichkomme. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit könne nach seinen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden, weil er bisher ohnehin "freiwillig" Betreuungstätigkeiten von Minderjährigen während seines Krankenstandes geleistet habe.

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, § 9 Abs. 2 O.ö. LPG sei nur dann anzuwenden, wenn der angemessene Lebensunterhalt durch die Zurechnung nach § 9 Abs. 1 leg. cit. nicht gesichert sei. Werde keine Zurechnung nach § 9 Abs. 1 O.ö. LPG vorgenommen, bleibe auch kein Raum für die Anwendung des § 9 Abs. 2 O.ö. LPG. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei und er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Es wäre gesetzwidrig, einerseits eine Erwerbsfähigkeit festzustellen, andererseits jedoch eine Zurechnung von Jahren zu gewähren und darüber hinaus § 9 Abs. 2 O.ö. LPG anzuwenden. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf § 9 Abs. 3 O.ö. LPG zu verweisen, der ein Ruhen der Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 O.ö. LPG anordne, wenn der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig sei und ihn auch ausübe.

Gegen Spruchpunkt II und III dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer erstattete unaufgefordert eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 O.ö. LPG und auf begünstigende Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 leg. cit. verletzt. Er bringt als Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass er als Erzieher tätig sein könne. Seine depressive Störung sei so weit fortgeschritten, dass er auch eine weniger belastende Erziehertätigkeit nicht mehr ausüben könne. Was allfällige sonstige berufliche Tätigkeiten betreffe, enthalte weder die Begründung des angefochtenen Bescheides dazu Ausführungen, noch sei ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Da er überhaupt nicht mehr jene Ausdauer aufbringen könne, die für jede berufliche Tätigkeit erforderlich sei, bestehe in jeder Hinsicht Erwerbsunfähigkeit. Eine Besserung sei in absehbarer Zeit nach den Gutachten der von ihm beigezogenen Sachverständigen nicht zu erwarten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 O.ö. LPG vorzunehmen gewesen. Die abschlägige Entscheidung nach § 9 Abs. 2 O.ö. LPG stelle sich als eine Folge jener nach § 9 Abs. 1 leg. cit. dar und sei daher mit der gleichen Rechtswidrigkeit behaftet.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte keine Darstellung seiner Gesundheitsstörungen und gebe nur die Schlussfolgerungen eines amtsärztlichen Sachverständigen wieder. Bezüglich der mit Schreiben vom 10. Juli 1997 vorgelegten Beweismittel, nämlich des psychotherapeutischen Attestes Dris. W. vom 13. Juli 1997 und des nervenärztlichen Befundes Dris. S. enthalte die Bescheidbegründung nicht einmal direkte Zitate, sondern nur eine mittelbare Bezugnahme in Form einer Wiedergabe von Äußerungen des Amtsarztes Dr. E. zu diesen Beweismitteln. Unter diesen Umständen sei jede Schlüssigkeitskontrolle unmöglich. Es sei weder nachvollziehbar, ob das amtsärztliche Gutachten in sich in dem Sinne schlüssig sei, dass die angenommenen Gesundheitsstörungen mit den Annahmen über das verbliebene Leistungsvermögen in Einklang gebracht werden könnten, noch, inwieweit die amtsärztliche Begutachtung mit den Fachmeinungen der von ihm beigezogenen Sachverständigen übereinstimmten oder diesen widersprächen. Hätte die belangte Behörde sich mit dem Inhalt der Beweismittel näher auseinander gesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass aus den vorgelegten Beweismitteln schwere depressive Störungen mit Angstzuständen und Schlafstörungen hervorgingen, wobei beide Sachverständige zum Ergebnis gelangt seien, dass Dienst- bzw. Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht gegeben gewesen seien und in absehbarer Zeit auch nicht wiederhergestellt sein würden. Dies stünde im eindeutigen Widerspruch zu den Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen, dass die Erwerbsfähigkeit gegeben sei (wird näher ausgeführt). Er habe bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand im Jänner 1997 und damit nach seiner Tätigkeit als Betreuer drastisch verschlechtert habe und überdies eine Bestätigung Dris. W. vom 13. Juli 1997 vorgelegt, in welcher dieser die therapeutische Relevanz seiner Betreuertätigkeiten im Jahre 1996 erläutert habe. Weiters habe er eine Befundaufnahme unter Einbeziehung seiner Person angeregt. Eine Ergänzung des Gutachtens (vom 16. Mai 1997) wäre unerlässlich gewesen. Die amtsärztliche Beurteilung beruhe allein auf einer Befundaufnahme seitens der Landessanitätsdirektion vom Mai 1997 und in Relation dazu würden die von ihm vorgelegten Beweismittel vom Juli 1997 eine deutliche weitere Verschlechterung erkennen lassen. Dies sei sowohl vom Amtsarzt als auch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Der Amtsarzt weise im Übrigen auch die erforderliche fachspezifische Qualifikation als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nicht auf, sodass er überhaupt nicht in der Lage habe sein können, die Beurteilung von einschlägigen Sachverständigen zu "korrigieren".

Bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel hätte sich herausgestellt, dass er durch schikanöse Behandlung im Dienst an einer Depression zu leiden begonnen habe, die immer schwerer geworden sei, weil die dienstlichen Schikanen nachhaltig fortgesetzt worden seien. Während eines Krankenhausaufenthaltes mit entsprechenden therapeutischen Maßnahmen sei es zwar im Jahre 1996 zu einer vorübergehenden Besserung gekommen, ab Jänner 1997 sei jedoch eine neuerliche fortschreitende Verschlechterung eingetreten, sodass er zu keinerlei dauernder, im Erwerbsleben erforderlichen Tätigkeit im Stande sei. Eine Besserung dieses Zustandes sei nicht absehbar. Wenn die belangte Behörde nicht dieser Meinung gewesen wäre, hätte sie eine Gutachtensergänzung veranlassen müssen. Keinesfalls hätte bei der gegebenen Beweislage ohne Ergänzung des Sachverständigenbeweises die Erwerbsfähigkeit bejaht werden dürfen.

Der im Beschwerdefall für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers.

§ 107 Abs. 1 und 2 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, lautet (Abs. 1 idF des Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 83, Abs. 2 in der Stammfassung):

"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden kann."

Die für die Frage der Erwerbsunfähigkeit maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 bis 3 O.ö. LPG lautet auszugsweise (Abs. 1 und 3 idF des gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der 8. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 33/1986, sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Art. I Z. 4 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 42/1985; Abs. 2 idF des Art. IV Z. 5 des Zweiten O.ö. Dienstrechtsrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 83):

"Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9

(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 3 - der ruhegenussfähige Monatsbezug die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu bilden hat oder die Kürzung nach § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise entfällt. ...

(3) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht für die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. ..."

Da § 107 Abs. 2 O.ö. Landesbeamtengesetz inhaltlich ident mit § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist und § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, kann die dazu ergangene Rechtsprechung im Beschwerdefall herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 1997 wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Begriff der "Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 und der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 PG nicht deckungsgleich. Erwerbsfähigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (d.h., es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist. Dagegen liegt Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 dann vor, wenn der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0162, und vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0300).

Es folgt daher allein aus der Tatsache der von Amts wegen erfolgten Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979, nicht notwendig, dass deshalb die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinne des § 9 Abs. 1 PG gegeben sein muss. Dies enthebt die Behörde allerdings nicht der Verpflichtung, medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in ihre Überlegungen miteinzubeziehen (vgl. erneut die vorangeführten Erkenntnisse vom 16. November 1994 und vom 21. November 2001).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Mit anderen Worten: Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsache, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Sind andere Gutachten oder Befunde Bestandteile des Sachverständigengutachtens geworden, so müssen sie insoweit den eben dargestellten Anforderungen entsprechen, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 97/12/0349).

Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion Dr. G vom 16. Mai 1997, welches zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, aber auch (bereits) zur Frage, ob dieser zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei, eingeholt wurde. Dr. G konstatierte in seiner Beurteilung beim Beschwerdeführer ein erschöpfungsdepressives Zustandsbild, für das er als Ursache vor allem die Konflikte in der Dienststelle des Beschwerdeführers ausmachte. Auch vom behandelnden Arzt sei festgehalten worden, dass jedes Mal, wenn es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seinen psychischen Zustand einigermaßen zu konsolidieren, die tatsächlich oder auch nur bevorstehende Kontaktaufnahme mit seiner Dienststelle geradewegs wieder in eine depressiv-phobische Symptomatik geführt habe. Für Tätigkeiten bei einer anderen Dienststelle sei der Beschwerdeführer nach Klärung der Arbeitsplatzsituation und entsprechender Konsolidierungszeit geeignet.

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Die die Beibringung eines "qualifizierten" (Gegen)gutachtens betreffende Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsverfahren hat das Vorliegen eines mängelfreien Sachverständigengutachtens, auf das sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlich unbedenklicher Weise stützen darf, zur Voraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 93/12/0174).

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Gutachten vom 16. Mai 1997 Einwendungen, indem er aktuelle "Befunde" von zwei verschiedenen Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie vorlegte. Diese "Befunde" erfüllen zwar nicht die Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, sie könnten aber ein in sich nicht schlüssiges Gutachten in Frage stellen und die Dienstbehörde zu ergänzenden Ermittlungen verpflichten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 97/12/0349).

Dass die beim Beschwerdeführer zweifellos vorhandenen Depressionen auf sein konfliktbehaftetes Arbeitsumfeld, vor allem auf die im Verwaltungsakt dokumentierte, gestörte Beziehung zu seinem Vorgesetzten zurückzuführen sind, geht sowohl aus dem Gutachten vom 16. Mai 1997, auf das sich die belangte Behörde stützt, als auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten nervenärztlichen Befund sowie dem psychotherapeutischen Attest hervor. Den beiden letztgenannten Attesten, die den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht für "erwerbsfähig" befinden, kommt für diese Frage jedoch deswegen nicht die vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung zu, weil das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit ohne jegliche Begründung verneint wird. Hingegen sind die Feststellungen der belangten Behörde zur Krankheit des Beschwerdeführers auf Grund des konfliktbehafteten Arbeitsumfeldes und die auf das Gutachten vom 16. Mai 1997 gestützte Folgerung, der Beschwerdeführer sei für die (bisherige) Tätigkeit als Erzieher nach Klärung der Arbeitsplatzsituation und entsprechender Konsolidierungszeit (weiterhin) durchaus geeignet und eine Erwerbsunfähigkeit liege daher nicht vor, schlüssig und nicht mit den Denkgesetzen im Widerspruch. Dies wird insbesondere auch durch die - selbst in Zeiten des "Krankenstandes" im Jahre 1996 ausgeübte - Betreuertätigkeit des Beschwerdeführers außerhalb seines konfliktbelasteten Arbeitsumfeldes an seiner Dienststelle untermauert.

Eine evidente Verschlimmerung der Depressionen des Beschwerdeführers im Jahr 1997, die eine andere Betrachtungsweise gebieten würde, lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen dem psychotherapeutischen Attest Dris. W. vom 13. Juli 1997 nicht entnehmen, wird doch darin lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Mai 1996 nach einem mehrwöchigen Urlaub soweit konsolidiert war, dass er einen Arbeitsversuch gewagt habe und dass dieser erneut an den Konflikten mit seinem Vorgesetzten gescheitert sei. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten auf Grund der Vorlage der beiden Atteste ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens konnte schon deswegen unterbleiben, weil im Beschwerdefall nur von einer Dienstunfähigkeit an der konkreten Dienststelle auszugehen war, dem Beschwerdeführer aber nicht generell die Eignung als Erzieher oder Betreuer, also in dem von ihm ausgeübten Beruf, abgesprochen wurde.

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden. Eine Verfügung der Dienstbehörde nach § 9 Abs. 2 O.ö. LPG kann, wie auch Abs. 3 leg. cit. zeigt, nur getroffen werden, wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach § 9 Abs. 1 O.ö. LPG nicht gesichert ist. Da nach dem Vorgesagten eine Zurechnung von Jahren nicht stattfindet, kommt eine Maßnahme nach § 9 Abs. 2 O.ö. LPG von vornherein nicht in Frage.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120418.X00

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten