TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 2002/16/0222

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §309a;
LAO OÖ 1996 §230 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der G Gesellschaft mbH in L, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. August 2002, Zl. Gem-523533/3-2002-Sto/Pl, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Getränkesteuerangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde am 11. April 2001 ein Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 6. April 2001 zugestellt, mit dem für das Jahr 1999 Getränkesteuer festgesetzt und darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin habe im Abgabenverfahren keinen Rechtsbehelf iS des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 eingelegt.

Am 2. August 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Vorbringen, der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe seine Sekretärin beauftragt, den Ablauf der Rechtsmittelfrist im Fristen- und Terminkalender zu vermerken und ihm den Bescheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist neuerlich vorzulegen. Der zusammengeheftete Originalbescheid sei aber in der Folge unter die zur Ablage bestimmte Kopie gerutscht, durch eine bei der Kopie vorhandene Büroklammer mit dieser vereinigt worden und in das Ablagefach gekommen. Deshalb habe auch keine Eintragung im Fristenkalender und in der Folge keine Rechtsmittelbearbeitung erfolgen können. Erst als ein Vollstreckungsbeamter zur Einbringung des Rückstandes vorstellig geworden sei, sei das Versäumnis zum Vorschein gekommen. Ein Datum des Erscheinens des Vollstreckungsbeamten war im Wiedereinsetzungsantrag nicht genannt. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb im gemeindeabgabenbehördlichen Instanzenzug ohne Erfolg.

Die belangte Behörde wies die gegen den Bescheid der Gemeinde-Berufungsinstanz erhobene Vorstellung im Wesentlichen mit der Begründung ab, im Antrag auf Wiedereinsetzung seien jene Angaben nicht enthalten, aus denen sich der Beginn des Laufes der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ergibt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Wiedereinsetzung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 230 Abs. 3 Oö LAO muss ein Wiedereinsetzungsantrag binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war.

Nach ständiger hg. Judikatur ist im Wiedereinsetzungsantrag darzustellen, wann das Hindernis, das die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung hinderte, weggefallen ist (vgl. dazu z.B. die bei Ritz, BAO-Kommentar2 unter Rz 7 zu § 309a BAO referierte hg. Judikatur bzw. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter E 4 und 5 zu § 71 Abs. 2 AVG angeführte hg. Judikatur).

Da die Beschwerde dem Argument des angefochtenen Bescheides, im Wiedereinsetzungsantrag sei nicht ausgeführt, wann der Vollstreckungsbeamte zur Einbringung des Rückstandes beim steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorstellig geworden sei, nicht entgegentritt, sondern im Gegenteil bestätigt, es sei keine datumsmäßige Bekanntgabe dieses Umstandes erfolgt, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Die Beschwerdeschrift legt nämlich auch nicht näher dar, auf welche "andere geeignete Weise" vorgebracht und bescheinigt worden wäre, wann das Hindernis für die Erhebung der Berufung weggefallen wäre, woran auch der Hinweis in der Beschwerde, das Einschreiten des Vollstreckungsbeamten wäre amtsbekannt, nichts zu ändern vermag. Es fehlt somit an einer ausreichend konkreten Grundlage, um die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages überhaupt beurteilen zu können.

Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, dass die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache und durch die hg. Judikatur überdies klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Mit Rücksicht auf die vorstehende Entscheidung erübrigte sich einerseits ein Mängelbehebungsauftrag (wegen unzutreffender Bezeichnung der belangten Behörde im Rubrum der Beschwerde bzw. Fehlens einer Beschwerdeausfertigung für die mitbeteiligte Partei) und war auch ein gesonderter Abspruch durch den Berichter über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen entbehrlich (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 532, 533 referierte hg. Judikatur).

Wien, am 23. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160222.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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