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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens gegen einen - den Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abweisenden - Bescheid als gegenstandslos wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde; kein Kostenzuspruch infolge Zurückziehung der Beschwerde und damit Verzicht auf den KostenersatzanspruchSpruch
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten, Beschwerde wurde der - den Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaften abweisende - Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 30. November 2007 eingelangten Schriftsatz teilten die beschwerdeführenden Gesellschaften durch ihren Rechtsvertreter mit, dass die in diesem Verfahren mitbeteiligte oberste Behörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit Bescheid vom 7. November 2007 den hier angefochtenen Bescheid behoben hat, weshalb die beschwerdeführenden Gesellschaften im beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren klaglos gestellt seien. Unter einem wurde mitgeteilt, dass "daher die unter dem 26.7.2007 erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen" werde.
3. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen: Die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde hat mit Bescheid vom 7. November 2007 den bekämpften Bescheid behoben; sie hat damit die beschwerdeführenden Gesellschaften klaglos gestellt. Die Beschwerde ist sohin gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen.
4. Der für diesen Fall vorgesehene Prozesskostenersatz (§88 erster Satz VfGG) war dennoch nicht zuzusprechen, da die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet haben (vgl. VfSlg. 15.558/1999). 4. Der für diesen Fall vorgesehene Prozesskostenersatz (§88 erster Satz VfGG) war dennoch nicht zuzusprechen, da die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet haben vergleiche VfSlg. 15.558/1999).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1390.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009