TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/24 2000/06/0130

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §56;
BStG 1971 §21 Abs6;
BStG 1971 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Ö AG in S, vertreten durch Dr. Werner Steinwender und Dr. Christian Mahringer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. März 2000, Zl. 870.095/18-VI/6c/00, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 25 BStrG (mitbeteiligte Partei: S & B GmbH in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Devolution der Zuständigkeit (in Bezug auf die in Spruchpunkt II genannten Anträge) vom 11. Oktober 1999 gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, gerichtet auf die Entfernung einer Werbung, die an einem an der A 8 Innkreis Autobahn, AB km ca. 42,550, ASt. H/H errichteten Mast angebracht ist und als Hinweis auf den Autohof H dient, bzw. gerichtet auf Feststellung, dass diese Werbeschilder ohne Konsens gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 angebracht worden seien, gemäß § 1 AVG i. V.m. § 25 BStrG 1971 wegen Unzuständigkeit der Bundesstraßenbehörde zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde in Bezug auf Spruchpunkt II. im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 1999 beantragt habe, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ohne Bewilligung an einem Mast angebrachten Werbeschildern, die als Hinweis auf den Autohof Haag dienten, zu entfernen und weiters festzustellen, dass die gegenständlichen Werbeschilder ohne Konsens gemäß § 25 BStrG 1971 angebracht worden seien. Die Liegenschaft, auf der sich der Werbemast befinde, stehe im Eigentum der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung A). Dem Aufsteller des Werbemastes (die mitbeteiligte Partei) sei am 4. Juni 1998 seitens der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung eine Ausnahmebewilligung gemäß § 21 BStrG erteilt worden. Im Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 1999 werde ausgeführt, dass durch die gegenständliche Werbung der A laufend Einnahmenverluste im Bereich der Raststationen entstünden und deshalb die Entfernung dieser Werbung für die Beschwerdeführerin von äußerster Priorität sei. Nach Auffassung der Bundesstraßenbehörde handle es sich bei der am 4. Juni 1998 erteilten Bewilligung um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung und der Mitbeteiligten. Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zwecks Entfernung von Werbeschildern mit bestimmten Werbebotschaften, die der Beschwerdeführerin bzw. der A zum wirtschaftlichen Nachteil gereichten, könne nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesstraßenbehörde fallen. Auch fehlten im § 25 leg. cit. Vorschriften, die der Bundesstraßenbehörde die Möglichkeit einräumten, ein Entfernungsverfahren für die in dieser Bestimmung enthaltenen Anlagen einzuleiten. Weiters gebe es weder im § 25 leg. cit. noch in einer anderen Bestimmung des BStrG eine Rechtsgrundlage für den beantragten Feststellungsbescheid. Nach ständiger Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sei eine bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Eine materiellrechtliche Zuständigkeit der Bundesstraßenbehörde sei somit nicht gegeben. Etwaige Ansprüche wären von der Beschwerdeführerin im Zivilrechtsweg durchzusetzen.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2000, B 819/00-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. August 2000, B 819/00-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat gleichfalls eine Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), dürfen in einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Bundesautobahnen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt werden. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung.

Gemäß § 21 Abs. 6 leg. cit. hat die Behörde auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

Gemäß § 25 zweiter Satz BStG 1971 i.d.F. BGBl. I Nr. 182/1999 bedürfen u.a. optische Ankündigungen und Werbungen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der verfahrensgegenständliche Werbeturm auf Grund seiner Situierung und Bauart und der darauf angebrachten Werbungen eindeutig unter § 25 BStG 1971 falle. Danach dürften derartige Vorrichtungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Entfernung grundsätzlich nicht errichtet werden. Wenn dennoch eine derartige Werbemaßnahme errichtet werden solle, bedürfe dies jedenfalls einer Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung gemäß dieser Bestimmung. Eine solche Zustimmung im Sinne des § 25 BStrG sei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eingeholt worden. Gemäß § 32 BStrG 1971 seien die dort genannten Behörden auch für die Vollziehung des § 25 leg. cit. zuständig. Die Beschwerdeführerin habe daher zu Recht einen Feststellungsantrag gestellt, dass die Aufstellung des Werbeturms im genannten Bereich gesetzwidrig bzw. konsenslos erfolgt sei. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde als Bundesstraßenbehörde liege gemäß dem Gesetz daher nicht vor. Es stelle einen Widerspruch dar, wenn die belangte Behörde einerseits dem Devolutionsantrag stattgegeben habe, den Antrag der Beschwerdeführerin selbst jedoch mangels Zuständigkeit der Bundesstraßenbehörde zurückgewiesen habe.

In Erwiderung des zuletzt genannten Vorbringens ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1984, Slg. Nr. 10.017 zu verweisen. Der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde steht bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Devolutionsantrag mit dem Einlangen des Antrages bei der zuständigen Oberbehörde die Zuständigkeit (in umfassender Weise) zur Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag zu (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S.1666 in E. 239 angeführte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, dass es eine unrichtige Anwendung des § 25 leg. cit. darstelle, wenn die belangte Behörde meine, diese Bestimmung gebe keine Grundlage dafür, ein Entfernungsverfahren durchzuführen. § 25 leg. cit. sieht zwar u.a. vor, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen optische Werbungen in dem fraglichen Bereich an Bundesautobahnen zulässig sind, diese Bestimmung sah aber anderes als § 21 Abs. 6 BStG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung keine der Bundesstraßenbehörde eingeräumte Befugnis zur Entfernung derartiger Werbungen für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung vor. Selbst wenn es also im vorliegenden Fall zuträfe, dass der Bund (Bundesstraßenverwaltung) den verfahrensgegenständlichen Werbeschildern die Zustimmung nicht erteilt hätte, besteht nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage keine Möglichkeit für die Bundesstraßenbehörde, der Mitbeteiligten einen Entfernungsauftrag zu erteilen. Die in der am 1. April 2002 in Kraft getretenen Novelle des BStG 1971 (BGBl. I Nr. 50/2002) erfolgte Ergänzung des § 25 dahin, dass die Behörde auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen hat, stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in Geltung.

Es trifft zwar zu, dass aus der mit Schreiben vom 4. Juni 1998 von der Bundesstraßenverwaltung gegebenen Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Werbemast nichts zur allfälligen Zuständigkeit der Bundesstraßenbehörde für den verfahrensgegenständlichen Antrag abgeleitet werden kann, mangels entsprechender Regelung in § 25 leg. cit. war die Bundesstraßenbehörde jedoch für den Antrag auf Entfernung der Werbeschilder - wie dargelegt - nicht zuständig.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist - worauf die belangte Behörde auch zutreffend verwiesen hat - die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A, und vom 12. Februar 1985, Zl. 84/04/0072). Gemäß der angeführten hg. Judikatur kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden. Der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag hat sich darauf bezogen, festzustellen, dass die bezogenen Werbeschilder ohne Konsens gemäß § 25 BStG 1971 angebracht worden seien. Dieser Feststellungsantrag hat sich somit auf eine rechtserhebliche Tatsache und nicht auf ein Recht oder Rechtsverhältnis bezogen. Dem tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegen, sie versucht vielmehr im Lichte der Judikatur zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in Bezug auf die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Feststellung zu begründen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Judikatur zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in Bezug auf die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen nicht auf Anträge zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen herangezogen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass § 25 BStrG in die Vollziehung der Bundesstraßenbehörde fällt, kann zur Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages nichts abgeleitet werden.

Die belangte Behörde hat damit zu Recht sowohl in Bezug auf den Antrag auf Entfernung der Werbeschilder als auch in Bezug auf den angeführten Feststellungsantrag ihre Unzuständigkeit ausgesprochen und den Antrag insgesamt zurückgewiesen.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die mit Schreiben vom 4. Juni 1998 von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Zustimmung zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Werbeturmes (auf dem sich gemäß den Antragsunterlagen die Werbeaufschrift "Autohof Haag" bereits befunden hat) gemäß § 21 BStrG im Hinblick auf den Inhalt dieses Antrages auch als Zustimmung gemäß § 25 BStrG zu deuten wäre, weil diese Frage nur im Falle der Zulässigkeit des verfahrensgegenständigen Entfernungsauftrages überhaupt von Bedeutung wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Oktober 2002

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060130.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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