TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/24 99/15/0239

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §303;
EStG 1972 §4;
EStG 1988 §4;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Mag. H in K, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer Rechtsanwaltspartnerschaft in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 5. Dezember 1997, Zl. RV/047-06/05/97, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 1986, 1987, 1989 und 1990) sowie Einkommensteuer 1986, 1987, 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH.

Bei der X-GmbH wurde im Jahr 1993 - damals hatte der Beschwerdeführer bereits seine Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung aufgegeben - eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei traf der Prüfer die Feststellung, dass die X-GmbH in den Jahren 1986 und 1987 Eingangsrechnungen der Baufirma RO-GmbH für das Bauvorhaben WO-Gasse verbucht hatte, obwohl die RO-GmbH solche Rechnungen nicht ausgestellt habe. Weiters wurde festgestellt, dass die X-GmbH im Jahr 1988 Rechnungen der RO-GmbH für das Bauvorhaben NE-Gasse verbucht hatte, obwohl die ausgewiesenen Leistungen nicht von der RO-GmbH erbracht worden seien, was zu einer Doppelverrechnung von Aufwendungen geführt habe. Schließlich stellte der Prüfer fest, dass die X-GmbH für die Jahre 1988, 1989 und 1990 Eingangsrechnungen über Materiallieferungen der Lieferanten Q-GmbH und S verbucht habe, obwohl das Material nicht der X-GmbH geliefert worden sei.

Der Prüfer erblickte in den dargestellten Vorgängen eine verdeckte Gewinnausschüttung und zwar in folgender Höhe (Tz 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 22. Dezember 1993):

a) Eingangsrechnungen der RO-GmbH:

"1986: S 882.273,-- = Zufluss von 50 % der Nettorechnungsbeträge der Eingangsrechnungen vom 25.2.1986 zuzüglich der geltend gemachten Vorsteuern (50 % der Nettorechnungsbeträge werden als kalkulat. Leistungseinsatz gewährt).

1987: S 867.272,-- = Zufluss von 50 % der Nettorechnungsbeträge der Eingangsrechnungen vom 21.10.1986 und 16.1.1987 zuzüglich der geltend gemachten Vorsteuern (50 % der Nettorechnungsbeträge werden als kalkulat. Leistungseinsatz gewährt).

1989: S 1.024.668,-- = Zufluss von 100 % der Nettorechnungsbeträge der Eingangsrechnungen vom 29.4.1988 und 9.5.1988 zuzüglich der geltend gemachten Vorsteuern (aufgrund der Aufwandsdoppelverrechnung ...)"

b) Materialrechnungen

1989: S 74.400,--

1990: S 60.000,--

1991: S 37.906,--

Im Betriebsprüfungsbericht findet sich sodann der Vermerk "die Zurechnung o.a. verdeckten Ausschüttungen werden auf Grund des nachvollziehbaren Zuflusses an den Mehrheitsgesellschafter (Beschwerdeführer) vorgenommen".

Mit Bescheiden vom 16. Februar 1994 nahm das Finanzamt beim Beschwerdeführer die Einkommensteuerverfahren 1986, 1987, 1989 und 1990 wieder auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide, in welchen die Gewinnausschüttungen der X-GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst sind.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufung. Er führte aus, dass er Beweismittel vorlegen könne bzw. anbiete, aus welchen sich ergebe, dass ihm die von der Abgabenbehörde als verdeckte Gewinnausschüttung gewerteten Beträge nicht zugeflossen seien. Herr I P bestätige, dass die RO-GmbH nicht für den Beschwerdeführer persönlich, sondern für die X-GmbH gearbeitet habe. Auch die beiden ehemaligen Mitarbeiter der X-GmbH, und zwar K M sowie S M seien bereit, zu bezeugen, dass die RO-GmbH als Subunternehmer der X-GmbH gearbeitet habe. Die Q-GmbH bestätige in einem Schreiben vom 9. August 1995, dass in den Jahren 1984 bis 1989 diverse Baustofflieferungen an verschiedene Baustellen der X-GmbH erfolgt seien, als Rechnungsadresse allerdings stets die Privatadresse des Beschwerdeführers verwendet worden sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Es führte aus, die vorgelegten Beweismittel seien nicht aussagekräftig und könnten die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht widerlegen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Beschwerdeführer, die in der Berufung genannten Personen als Zeugen zu vernehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens bei der X-GmbH habe R Z, der Geschäftsführer der RO-GmbH, in der in der Niederschrift vom 6. Juli 1993 festgehaltenen Aussage angegeben, dass die in Rede stehenden Rechnungen vom 25. Februar und 21. Oktober 1986, vom 16. Jänner 1987 und vom 26. April und 9. Mai 1988 weder von der RO-GmbH ausgestellt worden seien noch von der RO-GmbH ausgeführte Leistungen beträfen. Der Aussage von R Z zufolge beschränkten sich die Geschäftsbeziehungen zwischen der RO-GmbH und der X-GmbH auf einen Dachgeschoßausbau beim Objekt NE-Gasse mit einem Auftragsvolumen von ca. S 300.000,--. R Z habe allerdings vorgebracht, dass er dem Beschwerdeführer blanko Firmenpapier der RO-GmbH überlassen habe, weil von der RO-GmbH erstellte Kostenvoranschläge formell nicht ausreichend gewesen seien.

Der Zimmereiunternehmer K H habe in der in der Niederschrift vom 3. Juni 1993 festgehaltenen Aussage bekannt gegebenen, dass die in den Rechnungen der RO-GmbH vom 29. April und 9. Mai 1988 ausgewiesenen, das Bauvorhaben in der NE-Gasse betreffenden Umbauarbeiten von seinem Unternehmen erbracht und in Rechnung gestellt worden seien.

Demgegenüber hätten der Beschwerdeführer und seine Gattin, wie sich dies aus der Niederschrift vom 20. August 1993 ergebe, vorgebracht, dass die in den Rechnungen vom 29. April und 9. Mai 1999 ausgewiesenen Leistungen von der RO-GmbH erbracht worden seien und dass erst nach Beendigung der Tätigkeit der RO-GmbH der Zimmereiunternehmer K H die Arbeiten fortgeführt habe.

K H habe zwar in der Rechnung vom 23. Dezember 1988 u.a. auch Positionen ausgewiesen (Hofunterkellerung sowie Überdeckung einer Rampe), die nicht von ihm, sondern von der RO-GmbH erbracht worden seien. Der Umstand der Doppelverrechnung sei dem Beschwerdeführer aber erst anlässlich der Überprüfung der Rechnungen durch die Betriebsprüfung bekannt geworden. Der Beschwerdeführer habe dies damit erklärt, dass er die Rechnungen des K H im Zeitpunkt der Bezahlung nicht genau geprüft habe, zumal dessen mündlicher Kostenvoranschlag (3,5 Mio. S) nicht überschritten worden sei. Die gegenständlichen Rechnungen seien zur Gänze über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers bei der X-GmbH bezahlt worden.

K H habe in einer weiteren Aussage (Niederschrift vom 31. August 1993) angegeben, dass alle in seiner Rechnung vom 23. Dezember 1988 angeführten Leistungen von ihm erbracht worden seien; als er mit den Arbeiten am Objekt NE-Gasse begonnen habe, seien von anderen Unternehmen noch keinerlei Vorarbeiten geleistet gewesen.

Als Beilage zur Berufung habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des I P vorgelegt, in welchem dieser bestätigt habe, dass die RO-GmbH Arbeiten für die X-GmbH erbracht habe.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung des S M beigebracht, in welcher ausgeführt wird, dass S M den Geschäftsführer der RO-GmbH im Jahre 1986 auf der Baustelle in der NE-Gasse bei der Verrichtung von Arbeiten gesehen habe. Für die belangte Behörde sei von Bedeutung, dass sich aus der schriftlichen Erklärung des S M lediglich ergebe, dass der Geschäftsführer der RO-GmbH bei der Verrichtung von Bauarbeiten für die X-GmbH auf der Baustelle in der NE-Gasse gesehen worden sei. Auch aus der Bestätigung des I P ergebe sich lediglich, dass die RO-GmbH (als Subunternehmer) für die X-GmbH auf der Baustelle in der NE-Gasse Arbeiten verrichtet habe. Aus dem Schreiben eines ehemaligen Polizisten, auf welches der Beschwerdeführer verweise, ergebe sich nur ein Hinweis auf die Präsenz der RO-GmbH an der genannten Baustelle. In den schriftlichen Darstellungen werde keine Auskunft darüber gegeben, welche Leistungen die RO-GmbH an der Baustelle NE-Gasse erbracht habe. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass kein Streit darüber bestehe, ob die RO-GmbH überhaupt Bauleistungen am Projekt NE-Gasse erbracht habe. Strittig sei lediglich, welche konkreten Leistungen von ihr erbracht worden seien. Dass die RO-GmbH am Objekt in der NE-Gasse den Dachgeschoßausbau mit einem Auftragsvolumen von S 300.000,-- durchgeführt habe, stehe auf Grund der Aussage des Geschäftsführers der RO-GmbH fest. Die schriftlichen Erklärungen des I P sowie des S M enthielten keine Aussage darüber, ob die RO-GmbH jene Leistungen erbracht habe, die in den sechs in Rede stehenden Rechnungen fakturiert und vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien. Im Hinblick auf die Überlassung von Blanko-Briefpapier der Firma RO-GmbH an den Beschwerdeführer und die Bezahlung der sechs in Rede stehenden Rechnungen in einer Gesamthöhe von S 4,023.888,-- über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers (bei der X-GmbH) gelange die belangte Behörde zur Auffassung, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, wenn ein Geschäftsmann eine Rechnung in Höhe von über 4 Mio. S begleiche, ohne zu überprüfen, ob die verrechneten Leistungen auch tatsächlich vom fakturierenden Unternehmen erbracht worden seien. Was das Schreiben der Q-GmbH anlange, sei daraus nur zu entnehmen, dass diese Gesellschaft verschiedene Baustofflieferungen für Baustellen der X-GmbH erbracht habe. Das Schreiben enthalte keine Aussage zur Frage, an welche Adresse die konkreten Waren geliefert worden seien, sondern erkläre nur, weshalb Rechnungen, welche die X-GmbH beträfen, an die Privatadresse des Beschwerdeführers gesandt worden seien. Da das Berufungsvorbringen bzw. die bereitgestellten Beweismittel nicht geeignet seien, die vom Betriebsprüfer getroffenen Feststellungen zu widerlegen, sei die Berufung gegen die Einkommensteuer abzuweisen gewesen.

Die im Zuge der Betriebsprüfung zu Tage getretene Doppelverrechnung von Leistungen und die Bezahlung der Rechnungen über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers seien neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 BAO, welche eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigten. Daher sei auch die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide abzuweisen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. September 1999, B 314/98, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Verwaltungsverfahren "eidesstättige Erklärungen" vorgelegt, aus welchen sich ergebe, dass die RO-GmbH beim Bauprojekt in der NE-Gasse Bauarbeiten durchgeführt habe. Diesen Schriftstücken seien jeweils Name und Anschrift des Erklärenden zu entnehmen gewesen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie sich damit begnügt habe auszuführen, aus den Erklärungen ergebe sich nicht, welche Leistungen die RO-GmbH erbracht habe. Die belangte Behörde hätte die erklärenden Personen als Zeugen vernehmen müssen. Wäre sie auf diese Weise ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sich ergeben, dass die RO-GmbH die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm die Aussage des Geschäftsführers der RO-GmbH, wonach diese Gesellschaft beim Vorhaben in der NE-Gasse nur den Dachbodenausbau (Bauvolumen S 300.000,--) vorgenommen habe (und wonach die RO-GmbH dem Beschwerdeführer blanko Briefpapier überlassen habe), nicht bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre es seine Sache gewesen, im Verwaltungsverfahren nicht nur vorzubringen, dass die von ihm genannten Personen (nur) darüber Auskunft geben können, dass die RO-GmbH überhaupt Bauleistungen am Objekt in der NE-Gasse erbracht habe, sondern darauf hinzuweisen, dass diese Personen Auskünfte über die konkret strittigen Leistungen geben könnten. Zudem hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Berufungsvorentscheidung vorgehalten, dass die vorgelegten Beweismittel nicht "aussagekräftig" seien. Solcherart hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen präzisieren bzw für die Zeugeneinvernahme ein konkretes Beweisthema formulieren können.

Hinsichtlich der Rechnungen über Materiallieferungen der Lieferanten Q-GmbH und S bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer amtlichen Ermittlungspflicht Feststellungen darüber treffen müssen, ob das gelieferte Material für unternehmerische Zwecke der X-GmbH verwendet worden sei. Wären der Beschwerdeführer und die Q-GmbH hiezu befragt worden, hätte sich ergeben, dass die gelieferten Materialien für unternehmerische Zwecke der X-GmbH verwendet worden seien.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung im Verwaltungsverfahren stets nur darin erblickt worden ist, dass konkrete Materiallieferungen der Jahre 1989 bis 1990, welcher der X-GmbH verrechnet worden sind, nicht für das Unternehmen der X-GmbH verwendet worden sind. Solcherart wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Berufungsverfahren die Verwendung des konkreten Materials für unternehmerische Zwecke der X-GmbH zu behaupten und nicht nur darauf hinzuweisen, dass die Q-GmbH im Zeitraum 1984 bis 1989 "verschiedene Baustofflieferungen für diverse Baustellen" getätigt habe.

Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Grundsatzes, Parteiengehör in förmlicher Weise zu gewähren. Das Finanzamt und die belangte Behörde hätten Feststellungen aus der Betriebsprüfung übernommen, welche nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der X-GmbH durchgeführt worden sei. In jenem Betriebsprüfungsverfahren sei der Beschwerdeführer als Auskunftsperson, nicht aber als Partei vernommen worden.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass in der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung festgehalten ist, der Berichterstatter habe am Beginn der Verhandlung die Sache vorgetragen und über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen berichtet. Selbst wenn dieser Bericht einen Umstand der Beweisaufnahme nicht umfasst haben sollte, wird mit dem Beschwerdevorbringen die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, dass ihm durchgeführte Beweise bzw. Ergebnisse der Beweisaufnahmen nicht bekannt gewesen seien. Solcherart wäre es ihm unbenommen gewesen, hiezu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich, die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung ihm zugeflossen sei. Mit diesem Vorbringen vermag er keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Er hat im Verwaltungsverfahren in keiner Weise vorgebracht, dass die verdeckte Gewinnausschüttung entgegen der Annahme des Finanzamtes nicht (zur Gänze) ihm zugeflossen sei, sondern zumindest teilweise auch anderen Personen. Konkret wird auch in der Beschwerde nicht aufzeigt, dass der Zufluss statt an den Beschwerdeführer an andere Personen erfolgt sei.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001.

Wien, am 24. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150239.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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