TE Vfgh Beschluss 1999/10/13 B1343/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §34
VfGG §87 Abs3
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages mangels Vorliegen geeigneter Umstände für die Wiederaufnahme des Verfahrens; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Eventualbegehrens hinsichtlich des unerledigten Abtretungsantrags im zur Wiederaufnahme beantragten verfassungsgerichtlichen Verfahren

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die beschwerdeführende Partei die Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß B992/99 vom 23. Juni 1999 durch Ablehnung der Beschwerdebehandlung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Sie legt zur Antragsbegründung ein Rundschreiben des Verbandes der Vorarlberger Stickerei-Industrie vom 15. Juli 1999 mit der Gegenstandsbezeichnung "Pressemitteilung über die Vollversammlung der Sticker - Beschluß zur Auflösung des StFG" vor, in dem im wesentlichen darauf hingewiesen wird, daß sich "die Mehrheit der Sticker in der Vollversammlung der Innung für die Auflösung des StFG (damit ist offensichtlich gemeint: das Stickereiförderungsfondsgesetz einschließlich der darin enthaltenen Regelung über den Stickereiförderungsfonds) ausgesprochen" habe, sowie darauf, daß zwei - inhaltlich nicht näher beschriebene - Rechtsgutachten vorlägen, in denen "gravierende Verstöße des StFG in kompetenz- und verfassungsrechtlicher Hinsicht und auch eine weitgehende Unvereinbarkeit des StFG mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht aufgezeigt" würden.

II. Der Antrag erweist sich als nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung seit seinem Beschluß VfSlg. 8983/1980 den Standpunkt eingenommen, daß im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist; demgemäß ist die Zurückweisung eines - wie hier - auf den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO gestützten Antrages dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten. Daß dies in Ansehung des Beschwerdegegenstandes durch den bloßen Hinweis auf nicht näher beschriebene Rechtsgutachten sowie eine rechtspolitische Forderung eines Organs einer Wirtschaftskammer nicht zutrifft, bedarf keines näheren Nachweises.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens war sohin zurückzuweisen.

III. Als gerechtfertigt erweist

sich hingegen das im bezogenen hg. Beschluß B992/99 vom 23. Juni 1999 unerledigt gebliebene Eventualbegehren, die Beschwerdesache nach Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies war sohin in sinngemäßer Handhabung der §§430 iVm 423 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) zu verfügen.

IV. Diese Entscheidungen wurden gemäß §34 zweiter Satz VerfGG bzw. §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Abtretung, VfGH / Antrag, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1343.1999

Dokumentnummer

JFT_10008987_99B01343_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten