TE Vwgh Beschluss 2002/11/6 99/16/0450

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art138 Abs1 litb;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0451

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden der S KG und der J GesmbH, beide in L, beide vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Rathausgasse 1A, gegen die beiden Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Oktober 1999, Zl. 17.254/08- I A 7/98, betreffend Importausgleich, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.179,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegenden Importanträge der beiden Beschwerdeführerinnen bildeten den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 29. Jänner 1997, Zlen. 95/16/0294, 0295. Das erstinstanzliche Verfahren wurde dort wie folgt dargestellt:

"Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22. März 1993 einen Antrag um Ausstellung von Bescheiden für den Import von Milch und Erzeugnissen aus Milch, und zwar für 100.000 kg einer Ware, die im Antrag mit 'Asiago' bezeichnet wurde. Ausdrücklich wurde im Antrag angeführt, dass es sich um 'GATT-Käse' handle.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 entschied der Milchwirtschaftsfonds gemäß § 20 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der geltenden Fassung wie folgt: 'Der Importausgleichssatz wird für die Einfuhr von

100.000,-- kg (Verzollungsgewicht)

Asiago - Käse (Bezeichnung des Antragstellers) 50 % FiT., aus Italien in Laiben über 2 kg (Diese Menge kann NICHT überschritten werden) der Warennummer 0406 wie folgt bestimmt:

In der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 7.365,00 für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, mindestens jedoch in der Höhe von 23 von Hundert des Zollwertes für 100 kg Verzollungsgewicht.

Ohne Vorlage einer 'Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung für die Ausfuhr von Käse nach Österreich' ist dieser Bescheid nicht anwendbar.

Dieser Bescheid tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.

Dieser Bescheid ist vom Empfänger nach durchgeführtem Import, bei mehreren Teilimporten nach dem letzten Teilimport, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Bescheides unaufgefordert an den Milchwirtschaftsfonds zurückzustellen.'

Festgestellt wurde, dass mit der Importware als Inlandsware 'Schnittkäse Verarbeitungsware ungereift' zu vergleichen sei. Die begehrte GATT-Begünstigung könne nur für jene Käsesorten gelten, die im Jahr 1977 als Käsespezialitäten von den Vertragspartnern bzw. vom Gesetzgeber begünstigt werden sollten; dies sei im Hinblick auf Asiago-Käse nur jene Produktart, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit im Rahmen der STRESA-Konvention seitens Italien notifiziert worden war.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte an den Milchwirtschaftsfonds fünf Anträge auf Ausstellung von Bescheiden für den Import von Milch und Erzeugnissen aus Milch, und zwar:

1. am 9. Dezember 1992 für 300.000,-- kg einer Ware, die im Antrag mit 'Belgischer Asiago' bezeichnet wurde;

2. am 22. März 1993 für 100.000,-- kg einer Ware, die im Antrag als 'Asiago' bezeichnet und deren Ursprungsland mit 'Italien' angegeben wurde;

3. am 22. März 1993 für 200.000,-- kg einer Ware, die im Antrag als 'Belgischer Asiago' bezeichnet wurde;

4. am 17. Mai 1993 für 100.000,-- kg einer Ware unter der Bezeichnung 'Italienischer Asiago', sowie

5. am 17. Mai 1993 für 500.000,-- kg einer Ware, die mit 'Belgischer Asiago' bezeichnet wurde.

Auch in all diesen Fällen wurde auf 'GATT-Käse' hingewiesen.

Mit Bescheiden vom 28. Mai 1993 (betreffend die ersten drei Anträge) und vom 21. Juni 1993 (betreffend die beiden weiteren Anträge) ergingen Erledigungen, wie sie oben beim Antrag des Erstbeschwerdeführers wiedergegeben wurden. Hingewiesen wurde jeweils auf die 'Bezeichnung des Antragstellers'; die Geltungsdauer der Bescheide wurde 'mit Ablauf des 30. Juni' oder mit 'tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft ... tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft' festgesetzt. Auch in diesen Fällen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die GATT-Begünstigung nicht zur Anwendung gelange, weil der vorgelegte Käse nicht der Definition eines Asiago-Käses nach der STRESA-Konvention entspräche, dass vielmehr die Importware mit 'Schnittkäse Verarbeitungsware ungereift' zu vergleichen sei."

Zum Sachverhalt bezüglich der Anträge ist zu ergänzen, dass sämtliche Anträge der Beschwerdeführerinnen sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. So wurde etwa in einem Antrag der Erstbeschwerdeführerin angeführt: "Für den Zeitraum vom 15. April 1993 bis 30. Juni 1993"; die anderen Anträge enthalten ähnliche Angaben für Zeiträume jeweils im Jahr 1993.

Die Berufungsbescheide der belangten Behörde, mit denen die Berufungen gegen die oben aufgezählten Bescheide abgewiesen worden waren, wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei auf sein Erkenntnis vom 24. November 1994, Zl. 94/16/0021, betreffend gleichfalls einen Import von "Asiago-Käse", allerdings durch einen anderen Importeur, weil der Importausgleichssatz nicht für Asiago-Käse im Sinne des GATT-Abkommens, sondern für eine andere, von den Beschwerdeführerinnen nicht beantragte Ware bestimmt worden sei. Entweder werde der Importausgleich für "Asiago-Käse" bestimmt, dann sei auch der entsprechende Importausgleichssatz festzustellen oder aber für eine andere Ware, dann sei diese in unverwechselbarer Weise im Spruch des Bescheides zu nennen.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 29. September 1997 mit, warum sie auf Grund der durchgeführten Ermittlungen die Auffassung vertrete, dass der von den Beschwerdeführerinnen importierte Käse nicht der Definition des Asiago-Käses nach der STRESA-Konvention entspreche. Verwiesen wurde auf die von Italien hinterlegte Beschreibung gemäß Anhang B der STRESA-Konvention und die dort genannten Eigenschaften, wobei (auf Deutsch) jener Text wiedergegeben wurde, wie er auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1994, S. 19f, (dort allerdings auf Englisch, weil dem Verwaltungsgerichtshof eine Übersetzung nicht zur Verfügung stand) zitiert wurde. Wiedergegeben wurden weiters Passagen aus "Mair-Waldburg", Handbuch der Käse, Käse der Welt von A-Z, 1974, bezüglich Asiago-Käse. Ausgeführt wurde weiters, dass nach § 20 Abs. 3a MOG auf die durch die Probe zu identifizierende Ware abzustellen sei. Es komme sohin darauf an, welche Ware der Antrag tatsächlich umfasse, was durch Übermittlung einer Probe der zu importierenden Waren und deren Prüfung (Identifizierung) festzustellen sei. Abschließend verwies die belangte Behörde auf den durch eine Bestimmung des Mindestimportausgleichssatzes erreichten Schutz der inländischen Milchwirtschaft, weil die inländische Käseproduktion im betreffenden Zeitraum sehr hoch war, was zu beträchtlichen Verwertungsproblemen führte. Unter Heranziehung des STRESA-Abkommens sowie der durchgeführten Ermittlungen sei man zum Ergebnis gelangt, dass die erstinstanzlichen Bescheide zu bestätigen seien.

Der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen, kamen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 1998 nach. Sie verwiesen auf den von der Firma V. importierten Asiago-Käse (V. war Beschwerdeführer im hg. Verfahren 94/16/0021), bezüglich dessen ein Gutachten der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft Rotholz vorgelegt worden sei, wonach von Asiago-Käse auszugehen sei. Die Heranziehung des STRESA-Abkommens bloß zur Interpretation des in seinem Bedeutungsgehalt strittigen Begriffes des "Asiago-Käse" sei unzulässig, da für die Interpretation dieses Begriffes lediglich das Abkommen zwischen Österreich und der EWG, BGBl. Nr. 36/1978, herangezogen werden dürfe. Gerade die langjährige Praxis Österreichs bei der Anwendung dieses Vertrages lasse den Schluss zu, dass Österreich bei Abschluss des Abkommens nicht beabsichtigt hatte, die Zollvergünstigung auf solche Asiago-Käse zu beschränken, denen die Eigenschaften des italienischen Asiago-Käses zukämen. Österreich habe akzeptiert, solchen Asiago-Käse zu begünstigen, der in der EWG unter dieser Bezeichnung vertrieben werde. Die aus dem Abkommen von STRESA hervorgehende Begriffsbestimmung von Asiago-Käse komme zwischen der EWG und Österreich keine Bedeutung zu. Eine eindeutige Auslegung sei nur durch Heranziehung der bisherigen übereinstimmenden Vertragspraxis beider Parteien zu erzielen. Österreich habe bisher auf belgischen Asiago-Käse den begünstigten Zollsatz angewendet. Daraus gehe hervor, dass bei Vertragsabschluss keine Beschränkung des Begriffes "Asiago-Käse" gewollt war. Für den Begriff des Asiago-Käses sei der zwischen Österreich und der EWG verwendete Begriff, der deutlich umfassender sei, heranzuziehen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Importausgleichsausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 28. Mai 1993 abgewiesen und dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 22. März auf Festsetzung des Importausgleichsatzes für die Einfuhr von 100 kg (Verzollungsgewicht) Asiago-Käse in Laiben über 2 kg, aus Italien, gemäß § 20 MOG in der Fassung einschließlich BGBl. Nr. 373/1992 abgewiesen wurde.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin gegen fünf Bescheide des Importausgleichsausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 28. Mai bzw. 21. Juni 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 20 MOG in der Fassung einschließlich BGBl. Nr. 373/1993 und der STRESA-Konvention BGBl. Nr. 135/1955 (zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 51/1992) abgewiesen und diese Bescheide dahingehend abgeändert, dass

1. der Antrag vom 9. Dezember 1992 auf Festsetzung des Importausgleichsatzes für die Einfuhr von 300.000 kg Asiago-Käse aus Belgien,

2. der Antrag vom 22. März 1993 auf Festsetzung des Importausgleichssatzes für die Einfuhr von 100.000 kg Asiago-Käse aus Italien,

3. der Antrag vom 22. März 1993 auf Festsetzung des Importausgleichssatzes für die Einfuhr von 200.000 kg belgischer Asiago-Käse aus Belgien,

und 4. der Antrag vom 17. Mai 1993 auf Festsetzung des Importausgleichssatzes für die Einfuhr von 100.000 kg Asiago-Käse aus Italien,

abgewiesen wurde.

Die Berufung bezüglich des eingangs genannten fünften Antrages vom 17. Mai 1993 für 500.000 kg "belgischer Asiago" ist offenbar noch unerledigt.

In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben und den Umstand, dass in den erstinstanzlichen Bescheiden die Geltungsdauer auf Importzeiträume bis 30. Juni 1993 bzw. 31. Dezember 1993 beschränkt war. Daher sei das Marktordnungsgesetz 1985 in der Fassung einschließlich BGBl. Nr. 373/1992 anzuwenden. Die Beschwerdeführerinnen hätten unter Verwendung der üblichen Formulare die Bestimmung des Importausgleichs für die Einfuhr der aus dem Spruch ersichtlichen Mengen an Asiago-Käse aus Italien bzw. Belgien der Warennummer 0406 unter Hinweis darauf, dass es sich dabei um einen GATT-Käse handle, beantragt. Es handle sich um Käse aus Kuhmilch und er falle damit unter den Anwendungsbereich der §§ 1a und 20 MOG. Ob es sich um Asiago-Käse, der auf Grund des Abkommens zwischen Österreich und der EWG gemäß Art. XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen zu einem begünstigten GATT-Satz (Importausgleich von S 500,--/100 kg) nach Österreich importiert werden kann, müsse anhand der STRESA-Konvention aus dem Jahr 1951, BGBl. Nr. 135/1955 beurteilt werden.

Die belangte Behörde verwies auf auch den Beschwerdeführerinnen vorgehaltene Stellungnahmen, wonach der verfahrensgegenständliche Käse sowohl anhand der charakteristischen Eigenschaften als auch des Fett- und des Wassergehaltes und der fehlenden Rinde kein Asiago-Käse (Hartkäse) im Sinne der STRESA-Konvention sei. Auch nach den Erläuterungen zum österreichischen Zolltarif sei Asiago-Käse ein Hartkäse. Ob der untersuchte Käse als "Wasserkäse" zu qualifizieren sei, sei nicht zu beurteilen, weil der Import von Wasserkäse nicht beantragt worden sei.

Wohl habe bis Herbst 1992 der Milchwirtschaftsfonds keine Bedenken gehabt, dass der von den Beschwerdeführerinnen zur Untersuchung gebrachte und in der Folge zur Einfuhr beabsichtigte Käse als STRESA-konformer Asiago mit dem begünstigten GATT-Importausgleichssatz bestimmt worden sei. Es seien in der Folge in Ansehung anderer Asiago-Importeure Verdachtsmomente entstanden, dass tatsächlich nicht STRESA-konformer Asiago importiert werde, und es seien daher auch für die Unternehmen der Beschwerdeführerinnen "vorsorglich seitens des Milchwirtschaftsfonds neue Probenuntersuchungen angeordnet" worden. Nach den Untersuchungen der Sachverständigen der ministeriellen Fachabteilungen habe sich bestätigt, dass nicht von Asiago-Käse im Sinne der STRESA-Konvention auszugehen sei. Auf Grund der Ergebnisse der Probenziehung bei den Waren handle es sich um andere Waren als jene, auf die sich die Anträge bezogen haben. Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1998, Zl. 97/16/0399, seien die Anträge daher abzuweisen gewesen.

Gegen beide Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und personellen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden. In beiden Beschwerden wird der Beschwerdepunkt wortident wie folgt dargestellt:

"1. In ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 8, 37 und 45 AVG.

2.

In ihrem Recht auf eine stattgebende Sachentscheidung.

3.

In ihrem Recht auf Anwendung der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage.

4.

In ihrem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Ermessens.

5.

In ihrem Recht auf Einfuhr von 100.000 kg Asiago Käse gemäß der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Festsetzung eines Importausgleichssatzes (Einfuhrabgabe) in der Höhe von ATS 500,-- /100 kg) gemäß § 20 Abs 7 MOG 1985 in Verbindung mit dem Abkommen zwischen Österreich und der EWG, BGBl Nr. 36/1978, für die beantragte Einfuhr von Asiago-Käse verletzt.

              6.              In ihrem Recht auf gesetzeskonforme Auslegung des § 20 Marktordnungsgesetz, BGBl 210/1985 in der Fassung einschließlich BGBl. 373/1992.

              7.              In ihrem Recht auf Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere des freien Warenverkehrs.

              8.              In ihrem Recht auf Nichtanwendung eines absolut nichtigen Staatsvertrages, nämlich des sog. 'Abkommens von Stresa'.

              9.              In ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des MOG unter Einschluss der Führung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zur behaupteten 'Stresa-Konformität.'

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete für beide Beschwerden eine gemeinsame Gegenschrift.

Mit Berichterverfügung vom 16. August 2002 wurde den Beschwerdeführerinnen Nachstehendes vorgehalten:

"In Ihren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Oktober 1999, Zl. 17.254/08- I A 7/98, betreffend Importausgleich, bringen Sie übereinstimmend mit der Gegenschrift der belangten Behörde vor, dass die gegenständlichen Mengen Käse nie importiert wurden. Abgesehen davon, dass sich die zu Grunde liegenden Anträge ausdrücklich auf Zeiträume des Jahres 1993 bezogen haben, würde weder eine stattgebende Entscheidung im Sinne Ihrer Anträge noch die getroffene abweisende Entscheidung bei der heute gegebenen Rechtslage Auswirkungen für Käseimporte aus dem EU-Raum entfalten.

§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. April 1980, 1809/77, VwSlg. 10092 A/1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 23. Februar 1996, 95/17/0026). Dies wird u.a. dann der Fall sein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände eine weiterhin aufrechte rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid und dadurch sein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung des Gerichtshofes wegfällt (Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, 88/07/0061; Erkenntnis vom 28. Juni 1994, 94/05/0041). Eine in Aussicht genommene Amtshaftung vermittelt keine Beschwer, weil eine Einstellung durch den Verwaltungsgerichtshof das Amtshaftungsgericht nicht hindert, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen, zumal ein diesbezügliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0187; AnwBl. 1991/12, 922).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG werden Sie aufgefordert, sich hiezu binnen vier Wochen zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist wird der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Klaglosstellung Beschluss fassen."

Die Beschwerdeführerinnen sprachen sich in ihrer Äußerung gegen eine Einstellung der Beschwerdeverfahren aus.

Nachstehende Erwägungen bestimmen den Verwaltungsgerichtshof zur Annahme, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen und die Beschwerden daher gegenstandslos geworden seien:

In der Vorbemerkung zu ihrer Äußerung rügen die Beschwerdeführerinnen, dass anlässlich des Vorerkenntnisses in der selben Sache der Verwaltungsgerichtshof nicht der Auffassung gewesen sei, es sei Klaglosstellung eingetreten. Dabei verkennen sie allerdings den wesentlichen Grund, aus dem das Rechtsschutzinteresse nunmehr weggefallen ist: Erst in den vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde übereinstimmend angegeben, dass die mit den erstinstanzlichen Bescheiden bewilligten Käseimporte (zu den dortigen Bedingungen) nicht durchgeführt wurden. Hätten die Beschwerdeführerinnen - zu den damals bewilligten Importsätzen - von diesen Bewilligungen Gebrauch gemacht, so bestünde selbstverständlich auch heute noch ein Interesse an der Feststellung, dass der begünstigte GATT-Satz hätte Anwendung finden müssen.

Die Beschwerdeführerinnen stützen ihr Vorbringen, eine aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde sie günstiger stellen als die Versagung einer materiellen Erledigung ihrer Beschwerden darauf, dass mit allfälligen Amtshaftungsverfahren zu rechnen sei.

Gerade die Möglichkeit einer Amtshaftung vermittelt aber, wie schon im Vorhalt dargetan, keine Beschwer. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0187 zum damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass "Auswirkungen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Amtshaftungsgesetz nicht absolut ausgeschlossen" seien, erwidert, dass im Wege der Amtshaftung gegen den Bund zu erhebende Ansprüche nichts an der fehlenden Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten (noch) verletzt zu sein, zu ändern vermögen. Die Verweigerung einer Sachentscheidung hindere das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen (siehe auch AnwBl. 1991/4007 mit zustimmender Glosse von Arnold). Es entspricht nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens alleine nichts am Fehlen der Möglichkeit ändert, durch den angefochtenen Bescheid fortlaufend in seinen Rechten verletzt zu sein (siehe beispielsweise den Beschluss vom 9. September 1996, Zl. 96/10/0018). Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof etwa auch im Beschluss vom 6. August 1998, Zl. 96/07/0005 gefolgt, wobei es damals um den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung für Altpapier für einen bestimmten Zeitraum ging und das Verfahren deswegen eingestellt wurde, weil sich der Antrag auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum bezogen hat. Im Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0001 wurde betont, dass Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre zählen, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder Beschwerdeführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimieren.

In der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1998, Zl. 96/17/0253, wurde unter Hinweis auf die sonstige Judikatur zu dieser Frage betont, dass kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.

Mit ihrem Vorbringen, mit einer Einstellung wegen materieller Klaglosstellung (= Gegenstandslosigkeit) würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden, weil in gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung verweigert werde, wollen die Beschwerdeführerinnen offenbar die grundsätzliche Unzulässigkeit dieser Erledigung eines Beschwerdeverfahrens dartun.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies wird u. a. dann der Fall sein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände eine weiterhin aufrechte rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid und dadurch sein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung des Gerichtshofes wegfällt (vgl. hg. Beschluss vom 12. Juli 2001, Zl. 99/17/0198, m.w.N.).

Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Endigungsgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens findet nun seine Stütze im positiven Gesetzeswortlaut. Der durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 neu geschaffene Abs. 2 des § 58 VwGG hat folgenden Wortlaut:

"(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden."

Da somit auch der Gesetzgeber ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung abstellt, kann von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit keine Rede sein. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Gerichte nicht dazu eingerichtet seien, rein theoretische Fragen zu beantworten. Beispielsweise sei in diesem Zusammenhang der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, Zl. B 64/01, erwähnt, wonach dann, wenn sich im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besäßen, dies zu einer Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens führe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die Bedenken der Beschwerdeführerinnen, dass eine Einstellung wegen materieller Klaglosstellung (stets) unzulässig sei; besteht kein Rechtsschutzinteresse, dann kann von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine Rede sein.

Aus der von den Beschwerdeführerinnen zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu negativen Kompetenzkonflikten zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich keineswegs, dass, wie die Beschwerdeführerinnen offenbar meinen, der Verwaltungsgerichtshof nach einer Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG (die hier gar nicht vorliegt) immer in der Sache materiell entscheiden müsse. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Einzelfall geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof vorgelegen sind (siehe die VfGH-Erkenntnisse VfSlg. Nr. 13.983, 14.203, 14.769 und 15.642). Im Erkenntnis VfSlg. Nr. 13.983 hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass auch im Falle einer Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG im konkreten Einzelfall eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegen könne, z. B. weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde oder der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist. Voraussetzung einer Abtretung sei lediglich ein darauf gerichteter Antrag sowie der Umstand, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung einer Beschwerde nicht an sich ausgeschlossen ist.

Zur entscheidenden Frage, ob durch die angefochtenen Bescheide eine fortwirkende Verletzung der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Rechte bestünde, haben die Beschwerdeführerinnen kein zielführendes Vorbringen erstattet. Unbestritten ist, wie schon eingangs dargetan, dass die Beschwerdeführerinnen von den ihnen erteilten Bewilligungen keinen Gebrauch gemacht haben; nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Importsätze entrichtet hätten, bestünde ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass diese Sätze überhöht waren.

Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht bestritten, dass die Anträge jeweils für einen bestimmten Zeitraum des Jahres 1993 gegolten haben. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf den hg. Beschluss vom 6. August 1998, Zl. 96/07/0005, verwiesen; dort wurde ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über eine Beschwerde versagt, weil sich der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung nach § 35a AWG auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum bezogen hatte (vgl. auch den hg. Beschluss vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0227, der eine Nachbarbeschwerde gegen eine befristete Baubewilligung betraf, wobei diese Frist längst abgelaufen war).

Im Fall des Erkenntnisses vom 28. Oktober 1994, Zl. 92/17/0046, wurde dem Beschwerdeführer ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse zugebilligt, weshalb eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgte. Es ging um einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 MOG; der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es sei nicht auszuschließen, dass das Bestehenlassen eines Bescheides (vom 13. Dezember 1991), mit dem ein solcher Antrag abgelehnt wurde, den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen würde, weil dann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswirksam bliebe, der Beschwerdeführer als vertraglich verpflichtet gegolten hätte, Milch und Erzeugnisse aus Milch jedenfalls bis zum 30. Juni 1994 an den zuständigen Bearbeitungsbetrieb zu liefern.

Im vorliegenden Fall haben aber die Beschwerdeführerinnen von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, derart konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch ein Bestehenlassen der angefochtenen Bescheide bewirken könnten, darzulegen.

Ohne jede Begründung haben die Beschwerdeführerinnen die Behauptung aufgestellt, dass die Feststellung, die Einfuhr der beantragten Mengen "Asiago-Käse" wäre zulässig gewesen, "präjudiziell" wäre. Worin bei heutigen Importen aus EU-Staaten (Italien und Belgien) die Präjudizialität von Importausgleichsbescheiden betreffend das Jahr 1993 liegen soll, können sie nicht erklären und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsehbar.

Zusammenfassend ist daher auch unter Bedachtnahme auf die Äußerung der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass ihr Rechtschutzinteresse bezüglich der hier angefochtenen Bescheide weggefallen ist. Die Beschwerden waren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen.

§ 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/88 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

Bei Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegenständlichen Beschwerden ist, was die Rechtsrüge betrifft, zunächst auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenrechtes zu verweisen, zumal sich die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Zeiträume des Jahres 1993 bezogen haben. Die Behörde ist daher zu Recht von der Rechtslage dieses Jahres ausgegangen.

In dem in der Sache ergangenen Vorerkenntnis wurde auf die Begründung des Erkenntnisses vom 24. November 1994, Zl. 94/16/0021 verwiesen; dort wurde auf Seite 12 ausdrücklich ausgeführt:

"Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich um einen "Asiago-Käse" handelt, ist das in Österreich unmittelbar anwendbare Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (nach dem Ort der Unterzeichnung kurz: Stresa-Abkommen), BGBl. Nr. 135/1955".

Der Verwaltungsgerichtshof wäre bei Behandlung der Beschwerden an diese Rechtsausführungen gebunden; auf neuere Auffassungen zu dieser Frage, wie sie etwa der OGH im Urteil vom 10. Juli 2001, 4 Ob 25/01g, zum Ausdruck gebracht hat, wäre nicht einzugehen.

Allerdings hätten die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Verfahrensrüge offensichtlich Recht bekommen.

Die Unzulänglichkeiten des Beweisverfahrens, die der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis, insbesondere Seiten 20 bis 22 aufgezeigt hat, wurden im fortgesetzten Berufungsverfahren keineswegs beseitigt. Es fehlt eine konkrete Auflistung der Charakteristika, welche "Asiago-Käse" nach der "STRESA-Konvention" erfüllen müsste, und eine Auflistung jener Eigenschaften, die die untersuchten Proben tatsächlich aufgewiesen haben. Nach wie vor fehlt auch, wie auf Seite 23 des Vorerkenntnisses gerügt, eine entsprechende Beweiswürdigung. Eine derartige Gegenüberstellung wäre aber erforderlich gewesen, um die Schlussfolgerung der belangten Behörde zu decken, "dass es sich auf Grund der Ergebnisse der Probenziehung bei den Proben um andere Waren als jene handelt, auf die sich die Anträge beziehen."

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerden zumindest hinsichtlich der Z. 5 des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes bei aufrechtem Rechtschutzinteresse erfolgreich gewesen wären. In Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGG und in Verbindung mit § 50 VwGG waren daher nach Maßgabe der Verordnung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 2001, BGBl. II Nr. 501, die Kosten zu bestimmen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 6. November 2002

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160450.X00

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten