TE Vfgh Beschluss 1999/10/13 B552/99

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags; Unterbrechung der Beschwerdefrist nur im Fall einer meritorischen Erledigung des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluß vom 31. Mai 1999, ONr. 4, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kindesvater, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Feber 1999 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages als unzulässig zurück. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß es die Einschreiterin verabsäumt habe, ein (eigenes) Vermögensbekenntnis beizubringen.

2. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1999 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Die Beschwerde ist verspätet.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm 35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 25. März 1999 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter I.1. ausgeführt - zurückgewiesen, so daß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11976/1989, VfGH 26.9.1995 B2911/95).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B552.1999

Dokumentnummer

JFT_10008987_99B00552_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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