TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/12 2002/05/0062

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §42 Abs1;
BauONov OÖ 1998 Art2 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §23 Abs3;
ROG OÖ 1994 §24 Abs4;
VwGG §43 Abs2 Satz2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Maximilian Huber in Leonding, nunmehr Verlassenschaft nach Maximilian Huber, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1999, Zl. BauR-012447/1-1999- Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: 1. JOHA Gebäude-, Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft mbH in Wels, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 27,

2. Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei hat mit einem Ansuchen vom 16. November 1998, das bei der Behörde am 17. November 1998 eingelangt ist, die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Einkaufszentrum UNO-Shopping, den Abbruch des Getränkelagers sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden auf den Grundstücken Nr. 1410/46 und 1364/2, je KG Leonding, beantragt. (Das Baugesuch betreffend die Lärmschutzwände wurde in der Folge zurückgezogen.) Dieses Bauvorhaben war bereits Gegenstand zweier hg. Erkenntnisse, nämlich vom 20. April 2001, Zl. 2001/05/0025, und vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/1216, die jedoch über die Beschwerden anderer Liegenschaftseigentümer ergingen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das im Nahebereich des Bauvorhabens liegt. Zur mündlichen Verhandlung vom zunächst 23. November 1998 wurde Maximilian Huber als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Auf Ansuchen des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung auf den 30. November 1998 vertagt. In dieser Verhandlung hat der Rechtsfreund des Maximilian Huber vorgebracht, das Bauvorhaben verstoße gegen die rechtswirksamen Bebauungspläne. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Gebäudehöhen sowie in Bezug auf die Gesamtverkaufsfläche. Die Überschreitung der Gebäudehöhen sowohl in der Normalhöhe sowie im Bereich der Kuppel sei nicht mehr als geringfügig anzusehen. Gleiches gelte für die Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Gesamtverkaufsfläche. Durch das bereits ausgeführte, jedoch erst jetzt verhandelte Bauvorhaben erhöhe sich das Verkehrsaufkommen auf dem Gelände der Bauwerberin sowie auf den von ihr in Bestand genommenen Parkflächen. Es komme dadurch zu unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Lärm- und Geruchsbelästigungen, die massive Auswirkungen auf die den Nachbarn gehörenden Grundstücke hätten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. Juni 1999 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen des Maximilian Huber wurden abgewiesen. Die Abweichungen der Gebäudehöhe vom Bebauungsplan seien geringfügig und auf Grund des Antrages der Bauwerberin daher gemäß § 36 O.ö. BauO 1994 zu genehmigen.

Mit der Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes laut Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 1999, kundgemacht am 23. Juli 1999, wurde eine Gebäudehöhe von maximal 13,50 m und eine Kuppelhöhe von höchstens 19 m festgesetzt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. September 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Antrag der Bauwerberin vom 30. April 1999 sei ein Prüfungsverfahren nach § 36 O.ö. BauO 1994 in der Fassung vor der Novelle 1998 eingeleitet worden. Die Überschreitung der Gebäudehöhe sei, gemessen am Gesamtvorhaben eine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan (wird näher ausgeführt), weshalb die Abweichung zu genehmigen gewesen sei. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass nach dem nunmehr geltenden Bebauungsplan ein Verfahren nach § 36 O.ö. BauO 1994 hinfällig wäre. Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Betriebstype sei der Beschwerdeführer präkludiert.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Vorstellungswerber durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde.

Zur Begründung wurde neben Ausführungen zu § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG festgestellt, der Beschwerdeführer habe betreffend die Widmungskonformität des Bauvorhabens gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 insoweit seine Parteistellung verloren, als er bis zum Abschluss der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen zur Unzulässigkeit der Betriebstype nichts vorgebracht habe. Die Gebäudehöhe entspreche dem Bebauungsplan in der Fassung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits rechtswirksamen Änderung Nr. 1 des Flächenwidmungsplanes.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2001, B 2062/99-11, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

In ihrer Gegenschrift wies die erstmitbeteiligte Bauwerberin darauf hin, dass Maximilian Huber bereits am 27. Jänner 2002 verstorben sei. Über diesbezüglichen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes an den noch für Maximilian Huber eingeschrittenen Rechtsanwalt Dr. Jürgen Novotny wurde dem Verwaltungsgerichtshof der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 26. Februar 2002 betreffend die Bestellung des Dr. Hans Kaser zum Verlassenschaftskurator vorgelegt. Dieser genehmigte ausdrücklich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligten Parteien die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der Genehmigung der Beschwerde durch den Verlassenschaftskurator ist die Beschwerde, die nach dem Ableben des Maximilian Huber am 27. Jänner 2002, nämlich am 30. Jänner 2002 im Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, einer inhaltlichen Erledigung zugänglich.

Zunächst rügt die Beschwerde, ein Vergleich zwischen den gemeindebehördlichen Bescheiden und jenem der belangten Behörde ergebe, dass die in § 18 AVG genannten Erfordernisse nicht erfüllt würden. Insbesondere sei angesichts des färbigen Stadtwappens eine Vervielfältigung in Form einer normalen Fotokopie nicht erkennbar. Mangels sonstiger Hinweise auf eine Datenverarbeitung (DVR-Nummer) liege auch sonst keine automationsunterstützte Erledigung vor.

Im Zeitpunkt der Erlassung sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Bescheides stand das AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 in Geltung. Nach dessen § 18 Abs. 4 hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Die im Akt einliegenden Amtsstücke sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Bescheides tragen jeweils die Unterschrift des Genehmigenden, im ersten Fall die Unterschrift des Bürgermeisters, im zweiten Fall jene des Vizebürgermeisters. Daran, dass eine Vervielfältigung vorliegt, kann kein Zweifel bestehen, wurde doch der erstinstanzliche Bescheid insgesamt 16 Adressaten zugestellt, der zweitinstanzliche Bescheid drei Adressaten. Dass es sich um eine Vervielfältigung handelt, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf der Erstausfertigung, die dem Beschwerdeführer zugekommen ist, das Stadtwappen färbig ausgeführt ist, weil es einerseits bekanntlich auch Farbkopierer gibt und andererseits die Möglichkeit besteht, dass das färbige Wappen bereits auf dem dem Kopiergerät zugeführten Papier aufgebracht war. Auf Grund des zweifellosen Vorliegens einer Vervielfältigung, deren Originale die Unterschrift des Genehmigenden enthalten, entsprechen die genannten Bescheide den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG.

Da das der Beschwerde zu Grunde liegende Baugesuch am 17. November 1998 bei der Baubehörde eingelangt ist, ist das Bauverfahren ab diesem Zeitpunkt anhängig. Auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der O.ö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (am 1. Jänner 1999) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich auf Grund der vom Landesgesetzgeber gewählten Worte "bisher geltenden Rechtsvorschriften" nicht nur, dass die O.ö. Bauordnung selbst in der Fassung vor der Novelle 1998 auf anhängige individuelle Verwaltungsverfahren anwendbar ist, sondern dass auch andere Rechtsvorschriften, wie z.B. Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne in der am 31. Dezember 1998 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden sind.

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass auch der Gemeinderat anlässlich der Erlassung des Berufungsbescheides vom 30. September 1999 den Bebauungsplan Nr. 70 in der Form vor seiner Änderung Nr. 1, die am 29. April 1999 beschlossen wurde, anzuwenden hatte. Dies hat der Gemeinderat auch getan und im Berufungsbescheid näher begründet ausgeführt, aus welchen Gründen die Überschreitung der Gebäudehöhe als geringfügig im Sinne des § 36 Abs. 1 O.ö. BauO anzusehen ist, weshalb über den Antrag der mitbeteiligten Bauwerberin im Rahmen der Baubewilligung für das einzelne Bauvorhaben die geringfügige Abweichung nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu bewilligen gewesen sei. Den diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid und den eingehenden Berechnungen im Berufungsbescheid ist der Beschwerdeführer nur dadurch entgegen getreten, als er ausführte, diese Berechnungen müssten sich auf den Plan beziehen, hätten aber mit dem tatsächlich errichteten Gebäude nichts zu tun. Damit verkannte der Beschwerdeführer aber, dass ein Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, auch dann, wenn es sich um eine nachträgliche Baubewilligung handelt. Inhaltlich vermochte er den im Berufungsbescheid angestellten Berechnungen nichts Konkretes entgegen zu halten. Sachverhaltsbezogen vermag der Verwaltungsgerichtshof in den Berechnungen und Überlegungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur geringfügigen Überschreitung der im Bebauungsplan 70 festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal die Überschreitung der Höhe im Kuppelbereich einen äußerst geringen Teil des Gebäudes bezogen auf die Gesamtbaufläche betrifft.

Zwar ist die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides schon die Bestimmungen der Änderung des Bebauungsplanes anzuwenden gewesen seien, doch ist der Beschwerdeführer aus den oben dargelegten Gründen auf Grund der zutreffenden Ausführungen im Berufungsbescheid auch durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis in seinem Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nicht verletzt worden.

Dasselbe trifft auf die Beschwerderüge zur typenmäßigen Unzulässigkeit des Bauvorhabens zu: Maximilian Huber wurde nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung vom 23. bzw. 30. November 1998 geladen. Sowohl im Zeitpunkt der Ladung als auch im Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung stand das AVG in der Fassung vor der Novelle durch das BGBl. I Nr. 158/1998 in Kraft. Demzufolge konnte durch das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen diesbezüglich nicht ein Verlust der Parteistellung eintreten, wie dies die belangte Behörde angenommen hat, sondern nur die Präklusion. Da Maximilian Huber in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1998 hinsichtlich der typenmäßigen Unzulässigkeit des Bauvorhabens (abgesehen von der Gesamtverkaufsfläche) nichts vorgetragen hat, war er mit dem diesbezüglichen späteren Vorbringen präkludiert, sodass es in der Folge der belangten Behörde verwehrt war, auf dieses Vorbringen inhaltlich einzugehen. Hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der Gesamtverkaufsfläche - diese könnte allenfalls unter Berücksichtigung der §§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994 im Zusammenhalt mit § 24 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 83/1997 dazu führen, dass durch die Überschreitung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche durch das Projekt aus diesem Grund eine typenmäßige Unzulässigkeit gegeben wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/1216) - wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Wie dort bereits ausgeführt wurde, ist eine Erhöhung der Gesamtverkaufsfläche und damit die allfällige Unzulässigkeit des Bauvorhabens durch das gegenständliche Bauprojekt schon deshalb nicht möglich, weil das vorliegende Bauvorhaben ein Anheben der Gesamtverkaufsfläche nicht zum Gegenstand hat.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. November 2002

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050062.X00

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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