TE Vwgh Beschluss 2002/11/19 2002/21/0169

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/21/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, in der Beschwerdesache des LS in K, geboren am 20. Februar 1981, vertreten durch Dr. Alois Autherith, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 17. Juni 2002, Zl. MA I/3-Fr-10686/02, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 8. August 2002 zugestellt.

Mit der am 3. Oktober 2002 zur Post gegebenen Beschwerde wurde ein folgendermaßen begründeter Wiedereinsetzungsantrag gestellt: Die für Fristvermerke in der Kanzlei des Verfahrenshelfers zuständige Kanzleileiterin sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bestellungsbescheides und des anzufechtenden Bescheides auf Urlaub gewesen. Aus diesem Grund sei der Fristvermerk von DS durchgeführt worden. Diese sei bereits seit zwei Jahren Mitarbeiterin der Kanzlei und vom Verfahrenshelfer selbst und von der Kanzleileiterin eingeschult worden. Bei den zahlreichen Eintragungen von Fristen sei ihr bisher nie ein Fehler unterlaufen. Nach Erhalt des anzufechtenden Bescheides habe sie Rücksprache mit der Konzipientin des Verfahrenshelfers gehalten, welche ihr mitgeteilt habe, dass innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde zu erstatten sei. Diese Frist "6 Wo" sei auch auf dem Bestellungsbescheid vermerkt worden. DS sei dann ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen, indem sie eine Frist von acht Wochen und somit als letzten Tag der Frist den 3. Oktober 2002 im Vormerkkalender eingetragen habe. Als die Konzipientin des Verfahrenshelfers am 30. September 2002 den Akt zu sich genommen habe, habe sie die Eintragung der falschen Frist bemerkt. Den Verfahrenshelfer treffe nur ein minderer Grad des Versehens, weil DS bis jetzt immer zuverlässig jene Fristen eingetragen habe, welche man ihr genannt habe.

Dieses Vorbringen ist für die begehrte Wiedereinsetzung nicht tragfähig. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter (dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist) darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. März 2002, Zl. 2002/21/0014.)

Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert, dass sein Kanzleibetrieb hinreichend beaufsichtigt wird (vgl. auch dazu den genannten Beschluss vom 22. März 2002). Gerade dazu fehlt jedoch jegliches Vorbringen, das im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen zu einer Bewilligung der Wiedereinsetzung führen könnte. Es wird in keiner Weise angegeben, auf welche Art der Vertreter des Beschwerdeführers seiner Kontrollpflicht in grundsätzlicher Weise nachkommt bzw. welche Maßnahmen im Kanzleibetrieb gesetzt werden, um das Übersehen einer Fristsache bzw. eine Falscheintragung zu verhindern.

Da somit der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Versäumung der Frist auf einem bloß minderen Grad des Versehens beruht, war der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

Mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210169.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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