TE Vwgh Beschluss 2002/11/20 2002/08/0226

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1175;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 26. Juli 2002, Zl. 128.682/2-6/02, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den mitvorgelegten Bescheiden der Behörden erster und zweiter Rechtsstufe ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und Ing. Friedrich K. haben mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Jänner 1984 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Vertrag vom 11. September 1987 seine Geschäftsanteile verkauft und mit Abtretungsvertrag vom 28. Dezember 1997 rückübertragen erhalten. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist jeder Gesellschafter mit Einzelbefugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bedürfen Geschäfte, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und der ordentlichen Verwaltung hinausgehen und eine Grundlage der Gesellschaft betreffen, der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Solche Geschäfte sind insbesondere (lit. h) die Aufnahme von Dienstnehmern und die Regelung der Dienstverträge.

Die Ehefrau des weiteren Gesellschafters ist seit 1. April 1996 als Angestellte für die Gesellschafter tätig.

Der Beschwerdeführer hat die Angestellte per 30. Juni 2000 gekündigt und bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine Abmeldung vorgenommen. Hiezu hat er die Zustimmung des zweiten Gesellschafters, Ing. Friedrich K., nicht eingeholt. Eine nachträgliche Zustimmung des zweiten Gesellschafters ist nicht erteilt worden. Die Angestellte ist trotz der erfolgten Kündigung nach wie vor im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft im Sinne der seinerzeit abgeschlossenen dienstvertraglichen Vereinbarung tätig.

Die Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 22. Februar 2001 ausgesprochen, dass die Angestellte auf Grund ihrer Beschäftigung bei den Dienstgebern Ing. Friedrich K. und dem Beschwerdeführer nur in der Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 2000 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Nach der Begründung sei die Angestellte seit 1. April 1996 zur Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemeldet gewesen. Am 30. Juni 2000 sei eine Abmeldung eingelangt. Am 4. Juli 2000 habe Ing. Friedrich K. beantragt, diese Abmeldung zu stornieren. Die Abmeldung sei vom Beschwerdeführer vorgenommen, aber vom zweiten Gesellschafter nicht genehmigt worden. Die Kasse sei bei ihrer Entscheidung von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen, weil die Angestellte trotz wiederholter Aufforderung keine Auskünfte erteilt habe.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 hat der Landeshauptmann von Wien als Einspruchsbehörde über den "gemeinsamen" Einspruch der Angestellten und des Ing. Friedrich K. entschieden; er hat festgestellt, dass die Angestellte in der Zeit vom 1. April 1996 bis 27. Dezember 1997 zu Brigitte M. und Ing. Friedrich K. und ab 28. Dezember 1997 zum Beschwerdeführer und Ing. Friedrich K. in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG stehe.

Nach der Begründung hätten die Angestellte und Ing. Friedrich K. gemeinsam Einspruch gegen den Kassenbescheid erhoben. Darin sei ausgeführt worden, die Kündigung der Angestellten durch den Beschwerdeführer sei nicht rechtswirksam, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertrag eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nur von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten werde. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung gegen den Willen des zweiten Gesellschafters ausgesprochen.

Die Kündigung der Angestellten sei nicht rechtswirksam, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Angelegenheit eines einzelnen Gesellschafters sei, sondern in den Kompetenzbereich der gemeinsamen Vertretung aller Gesellschafter falle (Hinweis auf OGH 9 Ob A 257/98d).

Die belangte Behörde hat der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung hat sie sich der Rechtsauffassung der Einspruchsbehörde angeschlossen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Dienstnehmerin zu kündigen, verletzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. 11.525/A). Nach dem ausdrücklichen und unmissverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984 VwSlg. 11.283/A), erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Dienstnehmerin zu kündigen, verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Versicherungspflicht der Angestellten auf Grund ihres Dienstverhältnisses zu den Gesellschaftern einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht abgesprochen. Dieser Abspruch kann den Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht, die Dienstnehmerin der Gesellschaft zu kündigen, nicht verletzen. Über ein solches Recht spricht der Bescheid nicht ab. Besteht aber keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein kann, ist die Erhebung der Beschwerde unzulässig.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ausschließlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A, und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002, 97/08/0444, und vom 30. April 2002, 97/08/0465, 0543) zu qualifizieren sind und daher der Beschwerdeführer zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert gewesen ist.

Die Beschwerde ist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080226.X00

Im RIS seit

08.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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