TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/20 2002/08/0184

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Michael Binder, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Juni 2002, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8362, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war vom 4. Mai 1998 bis zum 31. Jänner 2002 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als kaufmännischer Angestellter bei der Herta G. GmbH beschäftigt. Seit dem 14. Juli 1998 war er auch handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner Dienstgeberin.

Über das Vermögen der Herta G. GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. August 2000 das Konkursverfahren eröffnet. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches vom 24. November 2000 wurde der Konkurs mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Februar 2001 aufgehoben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2002 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Herta G. GmbH fungiere, sodass sein Beschäftigungsverhältnis nicht beendet und er daher nicht als arbeitslos anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat entschieden hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der Herta G. GmbH zu sein. Er bringt jedoch vor, die Aufrechterhaltung des Organverhältnisses nach Beendigung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses sei nur

"ein Hinweis darauf, dass eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte. Die Behörde hätte zur Feststellung einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses daher weitere Indizien ermitteln müssen, die für eine Nichtbeendigung des Beschäftigungsverhältnisses sprechen. Sie hätte mich dazu über Art und Ausmaß meiner Tätigkeit als Geschäftsführer und über die mir daraus zustehenden Entgeltansprüche einzuvernehmen gehabt."

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm trotz seiner Funktion als Geschäftsführer kein Entgeltsanspruch zugestanden sei. Alleingesellschafterin der Herta G. GmbH sei seine Mutter gewesen. Ein Abstellen auf die Leistungspflichten eines Geschäftsführers einer GmbH und auf die Frage, ob der Geschäftsführer im konkreten Fall irgendwelche Tätigkeiten schulde, erscheine rechtlich verfehlt. Da kein Dienstvertrag vorliege, sei er nicht daran gehindert, jederzeit gemäß § 16a GmbHG als Geschäftsführer zurückzutreten. Er stehe daher der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung. Mit dem Wegfall der Entgeltlichkeit sei eine Voraussetzung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des AlVG weggefallen und dieses damit beendet.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, sowie - aus jüngster Zeit - vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0201, 0202) setzt eine als Voraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld notwendige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet aber noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie eine allfällige Eröffnung des Konkursverfahrens über die Dienstgeberin kommt es nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0181, vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380, vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0205, sowie vom 16. März 1999, Zl. 94/08/0089).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen, zumal auch die Beschwerde keine neuen, in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte aufzuzeigen vermag.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080184.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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