TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/20 2000/17/0013

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs4;
AVG;
B-VG Art119a Abs5;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;
GdO OÖ 1990 §109 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J und der B S in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Jänner 2000, Zl. Gem- 524015/4-1999-Wa/Gdl, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Angelegenheit einer Wasseranschlussgebühr und betreffend Vorschreibung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Mattighofen, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadtgemeinde schrieb den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 4. Jänner 1996 gemäß § 2 lit. 1 bis 4 im Zusammenhang mit § 4 "der dzt. in Geltung stehenden Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Mattighofen" eine Wasserleitungsanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt S 14.344,-- vor.

1.2. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und Erhebung eines Vorlageantrages mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Jänner 1999 nicht stattgegeben, weil kein Verjährungstatbestand gegeben sei und im Übrigen die Vorschreibung gemäß der ab 1. Mai 1980 geltenden Wassergebührenordnung als Ergänzungsgebühr zu Recht erfolgt sei.

1.3. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid(en) vom 21. Juli 1999 Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Jänner 1999 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit der Begründung, es liege eine Rechtswidrigkeit infolge einer unrichtigen Vorschreibung der Umsatzsteuer vor; im Übrigen teilte die Vorstellungsbehörde die Ansicht der Abgabenbehörden.

1.4. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde stellte nunmehr einen mit 26. Juli 1999 datierten, an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten und dort nach Ausweis der Akten am 30. September 1999 eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "binnen offener Frist" gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Dieser Antrag bezieht sich auch noch auf weitere Vorstellungsverfahren hinsichtlich anderer Vorstellungswerber. Der aufhebende Spruch des Bescheides der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde sei einzig damit begründet worden, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde in ihren Berechnungen zwar die zum Vorschreibungszeitpunkt geltende Wassergebührenordnung des Gemeinderates vom 15. April 1980 zugrundegelegt, nicht jedoch den darin enthaltenen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 8 v.H., sondern den zum Zeitpunkt (der Verwirklichung) des Abgabentatbestandes geltenden Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10 v.H. angewendet habe. Dieser Begründung werde entgegengehalten, dass mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 1983 eine Anpassung des Mehrwertsteuersatzes bei den Kanalanschlussgebühren auf 10 v.H. beschlossen worden sei und die Anschlussgebühr künftig in den Verordnungen inklusive Mehrwertsteuer auszuweisen sei. Die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 10 v.H. in den gegenständlichen Bescheiden des Bürgermeisters bzw. des Gemeinderates sei daher zu Recht erfolgt. Da die Berechnung der Mehrwertsteuer - so die mitbeteiligte Stadtgemeinde in ihrem Antrag weiter - weder Gegenstand des bisherigen Berufungsverfahrens sowie des späteren Vorstellungsverfahrens gewesen sei, seien nur jene Beilagen zum Vorstellungsakt gegeben bzw. sei berichtsmäßig nur auf jene Punkte abgestellt worden, die das Verfahren selbst betroffen hätten. "Die Beweiserbringung für die richtige Berechnung der Mehrwertsteuer im Vorstellungsverfahren" sei daher "nicht im Verschulden der Stadtgemeinde" gelegen. "Tatsache" sei jedoch, "dass bei Beachtung dieser Beweise der Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte".

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 5. Jänner 2000 bewilligte die belangte Behörde (Spruchpunkt I) über den erwähnten Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Wiederaufnahme des Verfahrens und wies (Spruchpunkt II) die Vorstellung der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1999 als unbegründet ab. In der Begründung zu Spruchpunkt I führte die belangte Behörde aus, gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dadurch, dass mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 1983 eine Anpassung des Mehrwertsteuersatzes auf 10 v.H. beschlossen worden sei und weiters beschlossen worden sei, dass künftig in den Verordnungen die Anschlussgebühr inklusive Mehrwertsteuer auszuweisen sei, hätte der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juli 1999 einen anders lautenden Spruch gehabt, weshalb der Wiederaufnahme Folge zu geben gewesen sei.

1.6. Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid der belangten Behörde (sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I wie auch hinsichtlich Spruchpunkt II) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie (erkennbar hinsichtlich Spruchpunkt I) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Sie erachten sich in ihrem Recht, dass das gegenständliche Verfahren nicht wiederaufgenommen und über ihre Vorstellungen gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26. Jänner 1999 nicht nochmals entschieden und nicht in die materielle Rechtskraft der Vorstellungsbescheide vom 21. Juli 1999 eingegriffen werde, sowie in ihrem Recht, dass über die Wiederaufnahmeanträge die zuständige Behörde entscheide sowie dass ihren Vorstellungen Folge gegeben und der Gemeinderatsbescheid aufgehoben und keine Anschlussgebühr vorgeschrieben werde, als verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 109 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 lautet wie folgt:

"(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind durch Bescheide zu treffen. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 102, hat die Gemeinde Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 102 und 103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen."

Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden in Oberösterreich sind auch in der vorliegenden Abgabenangelegenheit die Bestimmungen des AVG anzuwenden, weil § 109 Abs. 1 zweiter Satz der Oberösterreichischen Gemeindeordnung lege non distinguente auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art. II Abs. 5 EGVG "ausdrücklich etwas anderes" (nämlich etwas anderes als die Anwendung der Abgabenvorschriften) "bestimmt ist" (vgl. zur Burgenländischen Gemeindeordnung das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/17/0213).

§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950 (AVG), regelte (sollte die Verweisung als statische zu verstehen sein) die Wiederaufnahme des Verfahrens; diese Bestimmung lautete in der zur Zeit des Inkrafttretens der Oberösterreichischen Gemeindeordnung geltenden Stammfassung wie folgt (auszugsweise):

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

a)

...

b)

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

              c)              ...

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

(3) ...

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Inhaltliche Änderungen der für die Beurteilung des Beschwerdefalles bedeutsamen und hier wiedergegebenen Regelungen sind durch die erfolgten Novellierungen des AVG nicht eingetreten. Die Bezeichnung des Unterabsatzes lit. "b)" in Abs. 1 wurde in der Anlage der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991 auf Ziffer "2." geändert.

2.2. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, die belangte Behörde könne nicht als Behörde angesehen werden, die den Bescheid in letzter Instanz im Sinne des § 69 Abs. 4 AVG erlassen habe, weil die Oberösterreichische Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde keine Rechtsmittelinstanz im eigentlichen Sinne sei. Als Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe, sei - so das Vorbringen in der Beschwerde zusammengefasst weiter - der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde anzusehen.

Diesen Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof indes nicht zu folgen. Die Beschwerdeführer erkennen selbst zutreffend, dass das Vorstellungsverfahren ein eigenes, vom gemeindebehördlichen Abgabenverfahren getrenntes Verfahren ist. Zweck dieses Aufsichtsverfahrens ist die Kontrolle der Gemeinde (vgl. Art. 119a B-VG, insbesondere dessen Abs. 5), im Beschwerdefall somit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gemeindebehördlichen Abgabenvorschreibung. Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Entscheidung über einen erkennbar ("An das Amt der OÖ. Landesregierung Abt. Gemeinden") gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich eines von ihr mit Bescheid beendeten Verfahrens zuständig ist, zumal wenn - wie im Beschwerdefall - ausschließlich Umstände als Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht werden, die sich auf dieses Verfahren beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag, der von einer Verfahrenspartei des Vorstellungsverfahrens (von der mitbeteiligten Stadtgemeinde) gestellt worden war, zuständig war.

2.3. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, der vorliegende Wiederaufnahmsantrag wäre wegen Verspätung und auch deshalb zurückzuweisen gewesen, da er keine Angaben über die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes enthalte. Es kann jedoch dahinstehen, ob die belangte Behörde tatsächlich eine Verspätung wahrzunehmen gehabt hätte (ein Datum hinsichtlich einer allfälligen Postaufgabe des Wiederaufnahmeantrages ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich) und ob der behauptete Mangel inhaltlicher Angaben des Wiederaufnahmeantrages tatsächlich vorliegt oder nicht, erweist sich doch der bekämpfte Bescheid schon aus einem anderen Grunde als rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat den Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 lit. b AVG deshalb für gegeben erachtet, weil mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Dezember 1983 eine Anpassung des Mehrwertsteuersatzes auf 10 v.H. beschlossen und weiters beschlossen worden sei, dass künftig in den Verordnungen die Anschlussgebühr inklusive Mehrwertsteuer auszuweisen sei. Es seien insoweit neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 99/03/0097, mwN) muss es sich bei den im § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991 (bzw. § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950) bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" um neu hervorgekommene, also um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind dabei Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismitteln" Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen gemeint. Bei dem nach Ansicht der belangten Behörde nunmehr anzuwendenden Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Dezember 1983, mit der eine Anpassung des Mehrwertsteuersatzes auf 10 v.H. beschlossen worden sei, handelt es sich aber nicht um eine Tatsache oder ein Tatsachen betreffendes Beweismittel im dargelegten Sinne. Es handelt sich hiebei vielmehr um den Inhalt behaupteter rechtswirksamer genereller Normen. Dieser kann jedoch nie "Tatsache" oder "Beweismittel" sein, und kann damit nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 93/12/0255, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde die beantragte Wiederaufnahme des Vorstellungsverfahrens jedenfalls nicht hätte bewilligen dürfen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), sodass - wie erwähnt - dahingestellt bleiben kann, ob der Antrag rechtzeitig und ohne den behaupteten inhaltlichen Mangel gestellt wurde.

2.5. Aus dem Umstand, dass die Bewilligung der Wiederaufnahme (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) unzulässig und mit dem vorliegenden Erkenntnis aufzuheben war, und weil dieses Ergebnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Grund der Rückwirkung der Aufhebung (§ 42 Abs. 3 VwGG) vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen war, ergibt sich, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Vorstellung) ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist, weil ohne Vorliegen einer Bewilligung der Wiederaufnahme nicht inhaltlich über die Vorstellung nochmals abgesprochen werden konnte.

2.6. Der angefochtene Bescheid war somit insgesamt (sowohl hinsichtlich seines Spruchpunktes I als auch seines Spruchpunktes II) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Hiebei war die von den Beschwerdeführern entrichtete Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von S 2.500,-- mit EUR 181,68 zuzusprechen.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. November 2002

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170013.X00

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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